16.09.2016, Kategorie Archiv Steuerrecht

60. Berliner Steuergespräch zu Fragen der Gemeinnützigkeit

Am 12.9.2016 fand im Haus der Deutschen Wirtschaft das 60. Berliner Steuergespräch statt. Der Fokus der Veranstaltung lag auf aktuellen Entwicklungen im Bereich des Gemeinnützigkeitsrechts. Prof. Dr. Rainer Hüttemann, Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn, wies als ausgewiesener Kenner des deutschen Stiftungs- und Gemeinnützigkeitsrechts in seinem Vortrag auf Imageprobleme hin, mit denen das Gemeinnützigkeitsrecht kämpft. So würde es zum Teil als ungerechtes Subventionsrecht angesehen. Auch die Finanzverwaltung würde angesichts der Komplexität der Regelungen mit diesem Rechtsgebiet fremdeln. Es dürfe aber nicht außer Acht gelassen werden, dass die Regelungen zur Gemeinnützigkeit einen standardisierten Rechtsrahmen benötigen. Wichtig ist dabei, Rechtsklarheit für gemeinnützige Unternehmen zu schaffen. In der Diskussion wurden aktuelle Herausforderungen im Gemeinnützigkeitsrecht geschildert – so etwa die Abgrenzung des Zweckbetriebs zum steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Ein steuerbegünstigter Zweckbetrieb kann nach Gesetzeswortlaut nur vorliegen, wenn die ausgeführte wirtschaftliche Tätigkeit nicht in größerem Umfang zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art in Wettbewerb tritt. Kritisiert wurde, dass durch diese Formulierung praktisch jede Tätigkeit vom Begriff des Zweckbetriebs ausgeschlossen werden kann. Notwendig ist jedoch eine pragmatische Lösung. Diese muss eine individuelle Beurteilung enthalten. So sollte z. B. eine Eissporthalle in einer Kleinstadt ohne vergleichbares Sportangebot unter Umständen anders behandelt werden als in Großstädten, in denen Konkurrenz zu anderen gewerblichen Anbietern besteht. Diskutiert wurden auch ungeklärte steuerliche Folgen, wie sie beispielsweise bei der Ausgliederung eines gewerblichen Geschäftsbetriebs aus einem gemeinnützigen Krankenhaus entstehen können. Während in der Diskussionsrunde seitens des Vertreters der Finanzverwaltung die Auffassung vertreten wurde, dass die bestehenden Regelungen ausreichend Beweglichkeit für Konzernstrukturen bieten, sahen das andere Teilnehmer kritischer. Im Ergebnis vermisst wurde eine Verfügung der Finanzverwaltung, die mit konkreten Beispielen Klarheit schafft. Als zentraler Kritikpunkt im Zusammenhang mit der bestehenden Rechtsunklarheit wurde auch die strenge Rechtsfolge für gemeinnützige Organisationen erörtert, die gegen Regeln des Gemeinnützigkeitsrechts, z. B. durch Mittelfehlverwendung, verstoßen. In solchen Fällen droht der Verlust der Gemeinnützigkeit im Ganzen. Dies hat neben Fragen der Spendenhaftung erhebliche Auswirkungen etwa auf die Ertrags- und Umsatzbesteuerung. Eine mögliche Alternative wäre die Einführung einer tatangemessenen Buße. Auch die höchstrichterliche Finanzrechtsprechung steht vor besonderen Herausforderungen bei der Klärung gemeinnützigkeitsrechtlicher Fragestellungen. Dr. Markus Märtens, Richter am Bundesfinanzhof (BFH), wies auf den besonderen Umstand hin, dass sich verschiedenste Senate des BFH mit Fragen zur Gemeinnützigkeit auseinandersetzen müssen. Das erschwert die Festigung eines einheitlichen Meinungsbildes. Auch wenn in der Vergangenheit die Finanzverwaltung gemeinnützige Organisationen gegebenenfalls großzügig geprüft hat, muss es im Interesse der Beteiligten liegen, einen klaren, eindeutigen Rechtsrahmen zu schaffen. Schließlich, so war man sich einig, ist das Engagement im Stiftungs- und Gemeinnützigkeitsbereich ein wichtiger Beitrag für die Gesellschaft. Für den Deutschen Steuerberaterverband e.V. (DStV) nahmen an der gelungenen und gut besuchten Veranstaltung die Referenten Daniela Ebert, LL.M. und StB Dipl.-Kfm. Mathias Fortenbacher teil. Stand: 15.9.2016


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