14.06.2018, Kategorie Archiv

67. Berliner Steuergespräch: Anzeigepflicht für Steuergestaltungen kontrovers diskutiert

Die EU-Kommission hat im Juni letzten Jahres einen Richtlinienvorschlag für eine Anzeigepflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen unterbreitet. Der ECOFIN hat die Richtlinie inzwischen angenommen. Sie tritt am 25.6.2018 in Kraft. Die Uhr für eine Umsetzung in nationales Recht tickt: Bis zum 31.12.2019 hat der deutsche Gesetzgeber hierfür Zeit. Parallel zu den EU-Entwicklungen schraub(t)en zunächst eine Bund-Länder-Facharbeitsgruppe und nunmehr eine Arbeitsgruppe der Finanzstaatssekretäre der Länder an einer Anzeigepflicht für nationale Steuergestaltungen. Bis Sommer 2018 soll der Finanzministerkonferenz der Länder ein Gesetzesentwurf für eine Anzeigepflicht für inländische Steuergestaltungen vorgelegt werden. Grund genug also, der Thematik ein Berliner Steuergespräch zu widmen. Die Veranstaltung fand am 4.6.2018 im Haus der Deutschen Wirtschaft statt. Der Präsident des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV), StB/WP Harald Elster, vertrat auf dem Podium die Interessen des Berufsstands. Moderiert wurde die Veranstaltung von RA Dr. Andreas Richter aus dem Berliner Büro von P+P Pöllath + Partners. „Das Gutachten des Grauens“? In ihrem Einführungsreferat beleuchtete Prof. Dr. Christine Osterloh-Konrad (Eberhard Karls Universität Tübingen) die grundlegenden Aspekte einer Anzeigepflicht, wie sie sie als Mitautorin des diesbezüglichen Gutachtens des Max-Planck-Instituts für Steuerrecht beschrieben hat. Dabei ging sie u. a. auf die verschiedenen Zielsetzungen ein, die mit einer Anzeigepflicht verfolgt werden können. Im Hinblick auf die EU-Richtlinie zur Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen erklärte sie, dass diese an einem „zentralen Webfehler“ kranke: Sie verfolge verschiedene Ziele, klammere dabei jedoch Zielkonflikte aus. Zudem mache eine Anzeigepflicht nur Sinn, wenn der Gesetzgeber darauf in vernünftiger Weise zu reagieren wisse und nicht legislative Schnellschüsse forciere. Als Negativbeispiel nannte sie Großbritannien, wo die bereits bestehende Anzeigepflicht etliche Einzelfallgesetze ausgelöst hat. Auch ein Nebeneinander verschiedener Anzeigepflichten (national/grenzüberschreitend), die unterschiedlichen Systematiken folgen, sah Osterloh-Konrad kritisch. Abschließend sprach sie sich dafür aus, dass mit einer Anzeigepflicht mehr Planungssicherheit für Steuerpflichtige einhergehen sollte – denn Transparenz sei keine Einbahnstraße. Bayerische Finanzverwaltung demontiert Anzeigepflicht In einem pointenreichen Vortrag brachte Dr. Thomas Eisgruber (Bayerisches Staatsministerium der Finanzen) nachfolgend den zahlreichen Teilnehmern die Sicht der bayerischen Finanzverwaltung näher. Er hob hervor, dass Steuerhinterziehung und (legale) Steuergestaltung nicht gleichzusetzen seien – für das eine komme man ins Gefängnis, für das andere nicht. Manche grenzüberschreitende Steuergestaltungen seien bei international tätigen Unternehmen sogar notwendig. Da es sich bei Cum-Ex um eine strafbewehrte Steuerhinterziehung handele, sei zumindest dieses Modell als Rechtfertigungsgrund für eine Anzeigepflicht von Steuergestaltungen ungeeignet. Denn wer bereit sei, Steuern zu hinterziehen, werde sein Treiben vermutlich auch bei einer Anzeigepflicht nicht den Finanzbehörden melden, so Eisgruber. Zudem werfe eine Anzeigepflicht zahlreiche Fragen auf. Aus Verwaltungssicht sei z. B. fraglich, wer für die Bearbeitung der Anzeigen zuständig sein werde. Allein in Bayern verschickten die Finanzämter jährlich rund 42 Mio. Steuerbescheide, gab Eisgruber zu bedenken. Wenn sich allein aus dieser Fallzahl 1 % an Meldungen ergäbe, bedeute dies pro Jahr ca. 420.000 auszuwertende Fälle. Eine entsprechend hohe zusätzliche Personalausstattung bei der Finanzverwaltung wäre notwendig. Des Weiteren seien der Finanzverwaltung viele unerwünschte Gestaltungen bereits bekannt. Diesen könne aber nicht durch eine Gesetzesänderung ohne weiteres Einhalt geboten werden. Das sog. „Mittelstandsmodell“ beispielsweise, welches sich u. a. durch Gestaltungen über die Grenze hinweg nach Österreich realisieren lässt, könne nicht beseitigt werden, ohne die Organschaft “in die Luft zu sprengen“, befand Eisgruber. Auch das Ziel einer Anzeigepflicht – die zügigere Informationsgewinnung zur Schließung von unerwünschten Gesetzeslücken – werfe Fragen auf: Bedeute dies, dass auch der Gesetzgeber schneller handeln müsse? Und falls ja: Werde die Qualität von Gesetzen wirklich besser, wenn der Gesetzgeber nicht mehr so lange nachdenke? Zweifel äußerte Eisgruber schließlich im Zusammenhang mit den Bestrebungen, eine Anzeigepflicht für nationale Steuergestaltungen auf den Weg zu bringen. Bislang sei nicht einmal klar, ob und wie man die Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen handhaben könne. Angelehnt an ein Zitat des US-amerikanischen Autors Mark Twain führte er aus: „Nachdem wir das Ziel aus den Augen verloren hatten, verdoppelten wir unser Tempo“. Vertreter der EU-Kommission verteidigt Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen In der anschließenden Podiumsdiskussion kam zunächst Reinhard Biebel (Europäische Kommission) zu Wort. Ziel der EU-Richtlinie sei es, dem Gesetzgeber und der Finanzverwaltung Informationen an die Hand zu geben. Zwar richte sich die Anzeigepflicht vornehmlich an Intermediäre, allerdings sei eine Ausnahme für zur Verschwiegenheit verpflichtete Berufsstände vorgesehen. Überdies biete die Richtlinie einen guten Rahmen, um die Anzeigepflicht auf nationaler Ebene umzusetzen. Da sie nur sinngemäß umzusetzen sei, hätte der nationale Gesetzgeber durchaus einen Spielraum. Des Weiteren hob Biebel hervor, dass die Richtlinie bewusst keine Definition des Begriffs „Modell“ vorsehe. Vielmehr würden die „hallmarks“ aufzeigen, was anzuzeigen sei. Er betonte, dass der nationale Gesetzgeber durch die EU-Richtlinie nicht daran gehindert werde, durch Rückmeldungen über die Zulässigkeit der Gestaltungen Rechtssicherheit zu schaffen. DStV äußert Bedenken DStV-Präsident StB/WP Harald Elster hingegen zeigte sich besorgt über die EU-Richtlinie. Gut eineinhalb Jahre diskutiere man das Thema auf EU-Ebene und zwischen Bund und Ländern bereits. Und wo stehe man nun? – im Chaos, so Elster. Die EU-Richtlinie enthalte zahllose unbestimmte Rechtsbegriffe. Da könne einem als Praktiker nur angst und bange werden. Wie hierdurch – wie von der EU angestrebt – mehr Transparenz geschaffen werden könne, sei ihm schleierhaft. In puncto „Verschwiegenheitspflicht“ mahnte er: Diese lasse sich der Berufsstand von der EU nicht wegnehmen! Ein Vergleich mit anderen Mitgliedstaaten rechtfertige dies: In Großbritannien gäbe es eine Ausnahme von der Meldepflicht für Rechtsanwälte. Steuerberater seien dort nur deshalb von der Pflicht nicht ausgenommen, weil sie in Großbritannien nicht reguliert seien. Zudem wehrte er sich gegen das Vorhaben, eine Anzeigepflicht für nationale Steuergestaltungen einzuführen. Diese werde zu erheblichem Mehraufwand bei allen Beteiligten führen. Er warnte deshalb vor gesetzgeberischem Aktionismus und verwies dabei auf die Erfahrungen, die mit § 50i EStG gemacht worden seien. Ebenso wie Osterloh-Konrad warf Elster einen Blick über den nationalen Tellerrand: Zu über 300 Einzelgesetzen habe die Anzeigepflicht in Großbritannien bislang geführt. In den USA habe der Gesetzgeber das Anzeigepflichtsystem 8-mal in einem Zeitraum von 1997 bis 2012 geändert – also rund alle zwei Jahre. Ein Steuerberater dürfe sich überdies nicht mehrmals täglich fragen müssen, ob er dieses oder jenes jetzt Anzeigen müsse, appellierte Elster. Für den Berufsstand sprechend betonte er abschließend: „Die Steuerberater lehnen eine Anzeigepflicht ab!“ Verfassungsrechtliche Aspekte einer Anzeigepflicht Prof. Dr. Johanna Hey (Universität zu Köln) wies auf die verfassungsrechtlichen Aspekte einer Anzeigepflicht für Steuergestaltungen hin. Eine Anzeigepflicht sei verfassungsrechtlich nur unter eingeschränkten Voraussetzungen zulässig. Insbesondere eine Abschreckungswirkung sei als Ziel einer Anzeigepflicht nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Je weiter der Anwendungsbereich einer etwaigen Anzeigepflicht sei, desto höher sei die Wahrscheinlichkeit, dass Informationen nicht vernünftig verarbeitet werden könnten. In diesem Fall aber diene das Gesetz allenfalls der verfassungsrechtlich unzulässigen Abschreckung, gab sie zu bedenken. Hey plädierte dafür, dass die Finanzverwaltung verbindliche Auskünfte nach § 89 Abs. 2 AO zu Steuergestaltungen erteilt. Beide Seiten würden hiervon profitieren. Bisher habe die Finanzverwaltung als Argument hiergegen ins Feld geführt, dass die Masse an verbindlichen Auskünften dann nicht bearbeitet werden könnte. Dieses Argument mache sie stutzig, sagte Hey. Denn wenn bereits gebührenpflichtige verbindliche Auskünfte in einem solchen Ausmaß für die Finanzverwaltung nicht handhabbar seien, wie sehe es dann erst bei der Auswertung von Steuergestaltungen aus? EU-Anzeigepflicht – droht eine echte Rückwirkung? Wie üblich bot das Berliner Steuergespräch dem Auditorium zum Schluss wieder die Möglichkeit, Fragen an die Podiumsgäste zu richten. U. a. warf StB Dr. Alexander Linn (Deloitte) die Frage auf, ob es verfassungskonform sei, dass Steuerpflichtige und Berater bereits ab Inkrafttreten (25.6.2018) bis zu dem Anwendungszeitpunkt der Richtlinie (1.7.2020) Daten sammeln müssen, um dann nachträglich Meldungen durchzuführen – obwohl die Umsetzung in nationales Recht noch auf sich warten lasse. Stelle dies nicht eine unzulässige echte Rückwirkung dar, fragte er. Nach Auffassung von Hey ist dies durchaus denkbar. Thomas Eigenthaler von der Deutschen Steuer-Gewerkschaft wandte sich mit der Frage an das Podium, ob man auf eine Identifikation des Steuerpflichtigen nicht verzichten könne. Eine Veranlagungsunterstützung sei seines Erachtens nicht nötig. Die Anzeigen sollten daher anonym erfolgen. Osterloh-Konrad stimmte dem zu. Um das rechtspolitische Ziel einer Anzeigepflicht zu erreichen, müsse der Steuerpflichtige nicht zwangsläufig namentlich genannt werden. Hinzu komme, dass eine Nennung im Veranlagungsverfahren u. U. ein Stigma sein könne. An der sehr gelungenen Veranstaltung nahmen für den DStV der Vizepräsident StB/RB Manfred F. Klar, der Geschäftsführer Syndikus-RA/StB Norman Peters, die Leiterin der Steuerabteilung RAin/StBin Sylvia Mein sowie der Referent Denis Basta, M.A. teil. Der Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg e.V. war durch seinen Vizepräsidenten StB/RA Markus Deutsch sowie seinen Geschäftsführer StB/Syndikus-RA/FAfStR/Ldw.-Buchst. Simon Beyme vertreten. Für den Landesverband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe in Bayern e.V. nahm der Hauptgeschäftsführer Steffen Jahn teil. Stand: 12.6.2018 Lesen Sie hierzu auch die umfassende DStV-Themenseite: Anzeigepflicht für Steuergestaltungen: Was – Wie – Warum?


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