Alles beim Alten bei der Gewinnrealisierung von Abschlagszahlungen
Nun ist es also amtlich, das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Einvernehmen mit den obersten Landesbehörden der Länder mit Schreiben vom 15.3.2016, wie vom Deutschen Steuerberaterverband e.V. (DStV) bereits am 11.3.2016 avisiert wurde, die ursprüngliche Rechtslage bei der Gewinnrealisierung von Abschlagszahlungen wiederhergestellt und die Verwaltungsanweisung vom 29.6.2015 aufgehoben. Der DStV begrüßt die Rückkehr zur Anwendung der alten Rechtslage ausdrücklich, da hierdurch unnötiger Bürokratieaufwand vermieden wird und die Vorgehensweise praxisbewährt ist. Die Gewinnrealisierung tritt nur noch in den Fällen ein, die dem Sachverhalt des BFH-Urteiles vom 14.5.2014 (Az.: VIII R 25/11) entsprechen. Gewinnrealisierungen sollen somit nur für Abschlagszahlungen im Sinne des § 8 Abs. 2 HOAI a.F. anfallen, die bis zum 17.8.2009 vertraglich vereinbart wurden. Zur Vermeidung von Härten kann der Steuerpflichtige den aus der erstmaligen Anwendung der Grundsätze der BFH-Entscheidung resultierenden Gewinn gleichmäßig entweder auf das Wirtschaftsjahr der erstmaligen Anwendung und das folgende Wirtschaftsjahr oder auf das Wirtschaftsjahr der erstmaligen Anwendung und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre verteilen. Keine Anwendung findet das Urteil mehr auf Abschlagszahlungen gemäß § 15 der 2013 modifizierten HOAI und nach § 632a BGB. Stand: 16.3.2016Lesen Sie hierzu auch:Rolle rückwärts die Verwaltungsanweisung für die Gewinnrealisierung von Abschlagszahlungen wird aufgehobenNeue Übergangsregelung für die Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen im AnflugNeuregelungen bei der Gewinnrealisierung von Abschlagszahlungen: Stellungnahme des DStV und ein neues BMF-SchreibenDStV-Stellungnahme S 07/15: Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hatte sich mit Schreiben vom 13.5.2015 an die Bundesarchitektenkammer der Meinung des Bundesfinanzhofes (BFH) angeschlossen, dass die Gewinnrealisierung bereits bei Abschlagszahlungen, die nach § 8 HOAI (alt) der Honorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) geleistet werden, eintritt. Somit sei eine Bilanzierung einer teilfertigen Arbeit für einzelne abgeschlossene Leistungsphasen der HOAI
Im Oktober letzten Jahres veröffentlichte der Bundesfinanzhof (BFH) seine Entscheidung (Az.: VIII R 25/11) über den Entstehungszeitpunkt der Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen nach der Honorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI). Er entschied entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung, dass erhaltene Anzahlungen für einzelne Leistungsphasen der HOAI, für die eine nachprüfbare Rechnung vorliegt, endgültig verdient sind. Somit ist
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