06.12.2016, Kategorie Archiv

Andauernde Rechtsunsicherheit beim Reihengeschäft – DStV fordert europarechtskonforme und praxistaugliche Lösung

Anfang des Jahres: Der Diskussionsbeitrag des Bundesministerium der Finanzen zur umsatzsteuerlichen „Bestimmung der bewegten Lieferung in einem Reihengeschäft“ verspricht Bewegung in Richtung Gesetzesanpassung zu bringen. Bis heute: Kein Referentenentwurf – kein Gesetzesentwurf. Die von der Praxis sehnlich erwartete Rechtssicherheit steht nach wie vor aus. Die 15. EUROFORUM-Jahrestagung „Umsatzsteuer 2016/2017“ mit Experten aus Praxis, Finanzverwaltung, Lehre und Rechtsprechung nahm sich dieses Themas Anfang November an. Die Teilnehmer tauschten sich während der gut besuchten Spezialtagung intensiv über die Folgen der ausbleibenden Anpassung der Verwaltungsauffassung an die EuGH- und BFH-Rechtsprechung aus. RD Christian Sterzinger führte als Vertreter des Finanzministeriums Sachsen-Anhalt in seinem Vortrag in die geplante Neuregelung sowie zum aktuellen Sachstand ein. Anschließend stellte Jan Körner, Director VAT bei der BASF SE, die Praxisprobleme bei Reihengeschäften sowie den Lösungsvorschlag der gewerblichen Wirtschaft für eine gesetzliche Neuregelung vor. Es folgte eine lebhafte Podiumsdiskussion unter der Leitung des Vorsitzenden RA/StB Ralph E. Korf, an der für den Deutschen Steuerberaterverband e.V. (DStV) die Leiterin der Steuerabteilung, Frau RAin/StBin Sylvia Mein, teilnahm. Typisierungen als richtiger Ansatz Die Diskutanten waren sich einig, dass das vom EuGH zugrunde gelegte Kriterium der „Verschaffung der Verfügungsmacht“ schwer bestimmbar ist. Auf nationale Bestimmungen könne angesichts der unterschiedlichen Rechtsordnungen in den Mitgliedstaaten nicht abgestellt werden. Vielmehr bedürfe es einer autonomen Auslegung. Auch die vom EuGH geforderte Einzelfallprüfung sei beim Massengeschäft der Umsatzsteuer kaum praktikabel. Insofern seien Typisierungen, wie das geplante Abstellen auf die Verwendung der Umsatzsteueridentifikationsnummer, der richtige Ansatz. Angesichts des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers erschienen sie den Gesprächsteilnehmern dem Grunde nach EU-rechtskonform. Wie geht es weiter? In der Diskussion zeigte sich jedoch auch, dass so schnell noch nicht mit einem Referentenentwurf zu rechnen ist. Die Vertreter der Praxis begrüßten zwar, dass Bund und Länder die Praxis zu einem sehr frühen Zeitpunkt in die Planungen miteinbezogen haben. Die jeweils von Finanzverwaltung und Wirtschaft gewählten Lösungsansätze liegen hingegen noch weit auseinander, so dass weiterer Erörterungsbedarf besteht. Aufgrund des Diskontinuitätsprinzips sei ein Gesetzgebungsverfahren vor der Bundestagswahl 2017 zeitlich nicht mehr abschließbar. Die Praxis könne daher frühestens in 2018 mit gesetzlichen Neuerungen rechnen. Inhaltlich hat sich der Diskussionsentwurf nach den Ausführungen der Finanzverwaltung scheinbar ein wenig weiterentwickelt. Wie vom DStV in seiner Stellungnahme S 02/16 herausgearbeitet, sei vor dem Hintergrund der EuGH-Rechtsprechung die Notwendigkeit einer Öffnungsklausel erkannt worden. Zur Schaffung von langfristiger Rechtssicherheit sei eine weitere Nachweismöglichkeit angedacht. Der Zwischenerwerber solle auch auf der Grundlage sämtlicher Umstände des Einzelfalls nachweisen können, dass er als Lieferer handelt. Der DStV wird das Thema weiterhin aufmerksam beobachten und über konkrete Neuerungen informieren. Stand: 6.12.2016 Lesen Sie hierzu auch: Die bewegte Lieferung im Reihengeschäft: Auf der Suche nach Rechtssicherheit DStV Stellungnahme S 02/16


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