18.07.2016, Kategorie Archiv

Änderungen beim Nachweis über gezahlte Spenden oder Mitgliedsbeiträge

Grundsätzlich gilt: Ein Steuerpflichtiger, der Zuwendungen, z. B. Spenden oder Mitgliedsbeiträge steuerlich geltend machen will, muss unter anderem eine Zuwendungsbestätigung vorlegen können. In bestimmten Fällen genügt auch ein vereinfachter Nachweis. Durch die Modernisierung des Besteuerungsverfahrens ändern sich die Regelungen zum Zuwendungsnachweis. Die wichtigsten Fragen: Was ist neu? Ab wann gilt es? I. Belegvorlagepflicht wird zur BelegaufbewahrungspflichtBisher musste der Steuerpflichtige zusammen mit seiner Steuererklärung zwingend seine erhaltenen Zuwendungsbestätigungen einreichen bzw. den vereinfachten Nachweis mittels Bareinzahlungsbeleg oder Buchungsbestätigung führen. Andernfalls hat das Finanzamt geleistete Spenden oder Mitgliedsbeiträge nicht anerkannt. Das ändert sich. Der Steuerpflichtige muss seine Zuwendungsbestätigungen bzw. die vereinfachten Nachweise nur noch vorlegen, wenn das Finanzamt ihn dazu auffordert. Das Finanzamt kann die Vorlage vom Steuerpflichtigen bis zum Ablauf eines Jahres ab der Bekanntgabe des Bescheids verlangen. Solange gilt für den Steuerpflichtigen – Alle Unterlagen sorgfältig aufbewahren! Beispiel 1: Ein Steuerpflichtiger spendet im Januar 2017 an eine gemeinnützige Organisation und erhält von dieser daraufhin eine ordnungsgemäße Zuwendungsbestätigung. Seine Einkommensteuererklärung fertigt der Steuerpflichtige im April 2018 an und die Steuerfestsetzung wird ihm mittels Steuerbescheid am 10.5.2018 bekannt gegeben. Er muss seine Zuwendungsbestätigung aus dem Jahr 2017 folglich bis zum 10.5.2019 aufheben und auf Verlangen des Finanzamts vorlegen. Beispiel 2: Für beratene Steuerpflichtige soll für Besteuerungszeiträume ab 2018 für die Abgabe von Steuererklärungen eine Verlängerung der Abgabefrist bis zum Ende des Februars des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahrs gelten. Er bzw. sein Berater gibt die Steuererklärung mit Angaben zu geleisteten Spenden beispielsweise Anfang 2020 ab. Am 8.2.2020 wird die Steuerfestsetzung bekannt gegeben. Die Aufbewahrungspflicht für die Zuwendungsbestätigung 2018 läuft nun bis zum 8.2.2021. II. Neuerungen bei der elektronischen ZuwendungsbestätigungDer Zuwendende kann wie bisher den Zuwendungsempfänger bevollmächtigen, die Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Das hat den Vorteil, dass der Zuwendende keine Zuwendungsbestätigung aufbewahren muss. Umgekehrt entfällt die Aufbewahrungspflicht des Zuwendungsempfängers hinsichtlich des Doppels. Maßgeblich für die elektronische Datenübermittlung sind nicht mehr wie bisher die Regelungen der StDÜV, sondern die des neu eingeführten § 93c AO. § 93c AO harmonisiert steuerliche Regelungen bei der Datenübermittlung durch bestimmte Dritte. In Bezug auf Zuwendungsbestätigungen ergibt sich daraus insbesondere Folgendes: 1. Frist zur Datenübermittlung Der Zuwendungsempfänger, z. B. eine gemeinnützige Organisation, wird zur sog. mitteilungspflichtigen Stelle im Sinne des § 93c AO. Die Organisation hat dann die Spendendaten nach Ablauf des Besteuerungszeitraums bis Ende des Monats Februar des folgenden Jahres zu übermitteln. 2. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht Die Organisation muss die übermittelten Daten aufzeichnen und zusammen mit entsprechenden Unterlagen bis zum Ablauf des siebten Folgejahres aufbewahren. Sollte sie innerhalb dieser Zeit erkennen, dass die gemeldeten Daten nicht stimmen, muss sie die gemeldeten Daten berichtigen. 3. Mitteilungspflicht Der Zuwendungsempfänger hat wie bisher dem Zuwendenden die Daten, die er an das Finanzamt übermittelt hat, elektronisch oder auf Wunsch als Ausdruck zur Verfügung zu stellen. Die in § 93c AO für mitteilungspflichtige Stellen harmonisierten Mitteilungspflichten gelten für Zuwendungsempfänger nicht. 4. Möglichkeit der Bescheidkorrektur Für Steuerbescheide, die die von Dritten übermittelten Spendendaten nicht ordnungsgemäß berücksichtigen, enthält § 175b AO vereinfachte Korrekturmöglichkeiten. Sie gelten sowohl zugunsten als auch zulasten des Steuerpflichtigen. 5. Vorgelagerte Prüfung und Außenprüfung beim Zuwendungsempfänger Zudem kann das Finanzamt, in dessen Bezirk etwa eine gemeinnützige Organisation ihre Geschäftsleitung hat, eine vorgelagerte Prüfung durchführen. Es kann ermitteln, ob die gemeinnützige Organisation ihrer Übermittlungspflicht nachgekommen ist, der übermittelte Datensatz vollständig war und die Organisation ihre Aufzeichnungspflicht erfüllt. Für Kontrollzwecke kann das Finanzamt des Zuwendungsempfängers die Spendendaten beim Finanzamt des Spenders abrufen und verwenden. Auch ist es möglich beim Zuwendungsempfänger eine Außenprüfung durchzuführen, um zu untersuchen, ob er seine Pflichten eingehalten hat. 6. Haftung Die Haftungsregelungen für datenübermittelnde Dritte des § 72a Abs. 4 AO i. V. m. § 93c AO für eine entgangene Steuer greifen für Zuwendungsempfänger nicht. Vielmehr gilt die Spendenhaftung nach §10b Abs. 4 EStG weiterhin unverändert. III. Zeitpunkt der Anwendung der neuen RegelungenDie Neuerungen gelten für alle Zuwendungen des Steuerpflichtigen, die dem Zuwendungsempfänger nach 2016 zufließen. Stand: 18.7.2016


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