05.08.2015, Kategorie Archiv Berufsrecht

Anlasslose Speicherung von Verkehrsdaten – DStV fordert stärkeren Schutz für Berufsgeheimnisträger

Der DStV spricht sich in seiner Stellungnahme R 08/2015 dafür aus, den Schutz von Berufsgeheimnisträgern vor einer Speicherung ihrer Verkehrsdaten zu verbessern, indem ihre Kommunikation bereits auf der Ebene der Diensteanbieter von einer anlasslosen Datenspeicherung ausdrücklich ausgenommen wird. Der vorliegende Entwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) für ein Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten (BT-Drs. 18/5088) müsse in diesem Punkt im Interesse der gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufsträger dringend nachgebessert werden. Nach Ansicht des DStV bietet insbesondere der im vorliegenden Entwurf nach § 100g Abs. 4 StPO-E vorgesehene Lösungsansatz eines Abruf- und Verwertungsverbotes der Verkehrsdaten von Berufsgeheimnisträgern keine gleichwertige Alternative zu einem vollständigen Verzicht auf eine Datenspeicherung. Anderenfalls bestehe in der Praxis die Gefahr, dass die Kommunikation von und mit dem Berufsgeheimnisträger im Einzelfall nicht sofort zutreffend als solche identifiziert werde, mit der Folge, dass Informationen ggf. über Umwege letztlich doch verwendet würden. Für Berufsgeheimnisträger müsse daher in gleicher Weise eine Ausnahme von der Speicherung gelten, wie sie nach dem vorliegenden Gesetzentwurf nach § 113b Abs. 6 TKG-E bereits für soziale oder kirchliche Einrichtungen, die seelsorgerisch oder im Bereich der Gesundheitsberatung tätig sind, ausdrücklich vorgesehen ist. Zumindest an der Frage einer technischen Umsetzbarkeit durch die Diensteanbieter dürfte eine Umsetzung nach Ansicht des DStV nicht scheitern. Die vollständige DStV-Stellungnahme ist abrufbar unter https://www.dstv.de/interessenvertretung/beruf/stellungnahmen-beruf/r-08-2015 Die öffentliche Anhörung zum vorliegenden Gesetzentwurf im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages ist am 21.9.2015 vorgesehen. Mit Blick darauf wird der DStV das Gesetzgebungsverfahren auch weiterhin kritisch begleiten. Stand: 31.7.2015


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