23.01.2017, Kategorie Archiv

Auch Steuerberater dürfen prüfen: Die Vollständigkeitserklärung nach VerpackV

Recycling wird in Deutschland große Aufmerksamkeit geschenkt. Denn nicht jeder Abfall ist tatsächlich Müll. Die Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (sog. Verpackungsverordnung – VerpackV) zielt darauf ab, die Auswirkungen von Abfällen aus Verpackungen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu verringern. In diesem Zusammenhang müssen bestimmte Unternehmen unter spezifischen Voraussetzungen eine Vollständigkeitserklärung abgeben. Diese muss geprüft und testiert werden. Wer darf prüfen? Die Prüfung der Vollständigkeitserklärung dürfen auch Steuerberater vornehmen (§ 10 VerpackV). Von dieser Berechtigung wird in der Praxis noch nicht rege Gebrauch gemacht. In der Regel ist der Wirtschaftsprüfer die erste Anlaufstelle für die Unternehmen zur Prüfung der Vollständigkeitserklärung. Nur in einem Viertel der Fälle wird gegenwärtig der Steuerberater mit der Prüfung der Vollständigkeitserklärung für Verkaufsverpackungen betraut. Steuerberatern, die sich näher mit diesem Tätigkeitsfeld befassen möchten, sollten dabei den IDW Prüfungshinweis „Prüfung der „Vollständigkeitserklärung“ für in den Verkehr gebrachte Verkaufsverpackungen“ (IDW PH 9.950.3) beachten. Dieser bietet wertvolle Hinweise zu Gegenstand, Planung, Durchführung und Dokumentation der Prüfung. Was ist die Vollständigkeitserklärung? Hersteller und Vertreiber von Verkaufsverpackungen sind unter bestimmten Voraussetzungen zur Abgabe und Hinterlegung einer Vollständigkeitserklärung (VE) verpflichtet. Dies gilt für sämtliche von ihnen mit Ware befüllten Verkaufsverpackungen, die sie im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in den Verkehr gebracht haben (§ 10 VerpackV). Die Abgabe und Hinterlegung hat jährlich bis zum 1.5. des Folgejahres bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) in elektronischer Form zu erfolgen. Hierfür haben die IHKs ein bundesweites elektronisches VE-Register eingerichtet. Wer ist von der Pflicht betroffen? Die Pflicht gilt für Unternehmen, die Ware für den privaten Endverbraucher (B2C) in Verpackungen einpacken bzw. einfüllen und dann erstmalig in den Verkehr bringen. Zu diesen Unternehmen zählen u.a. Molkereien, die lebensmittelabpackende Industrie sowie Hersteller von Fertigprodukten und Konsumgütern. Als private Endverbraucher gelten – neben Haushalten – z. B. auch Gaststätten, Hotels, kleinere Handwerksbetriebe, Kliniken, Freizeiteinrichtungen und Freiberufler. Unternehmen, die ausschließlich B2B-Verkaufsverpackungen füllen, müssen keine Vollständigkeitserklärung für Verkaufsverpackungen abgeben. Die Pflicht zur Abgabe und Hinterlegung einer Vollständigkeitserklärung greift darüber hinaus nur für Unternehmen, die in einem Kalenderjahr mehr als • 80 Tonnen Glas oder • 50 Tonnen Papier, Pappe, Karton oder • 30 Tonnen Kunststoffe, Weißblech, Aluminium oder Verbunde als Verkaufsverpackungen an private Endverbraucher in den Verkehr bringen. Wird mindestens eine der vorbezeichneten Mengenschwellen überschritten, sind alle in den Verkehr gebrachten Materialarten unaufgefordert in die Vollständigkeitserklärung aufzunehmen. Wie läuft das Verfahren ab? Die Hinterlegung der Vollständigkeitserklärung erfolgt ausschließlich elektronisch. Das Unternehmen muss zuerst die geforderten Mengenangaben in der IHK-Plattform einpflegen. Hieraus generiert das System ein unveränderliches PDF-Dokument, die sog. VE-Prüfbescheinigung. Diese ist dem mit der Prüfung betrauten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigten Buchprüfer oder unabhängigen Sachverständigen durch das Unternehmen elektronisch zur Verfügung zu stellen. Ergeben sich bei der Prüfung der Angaben keine Einwendungen, versieht der Prüfer die VE-Prüfbescheinigung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. Sodann übermittelt er das Dokument dem Unternehmen zurück, das die qualifiziert elektronisch signierte Datei in das elektronische IHK-Register einstellt. In diesem Zuge erfolgt zugleich die automatische Verifizierung der Signatur.
Die VerpackV wird Gesetz Im Koalitionsvertrag aus 2013 haben sich die Koalitionsparteien zum Ziel gesetzt, die nach der VerpackV vorgegebene Getrenntsammlung von Verpackungsabfällen zu einer einheitlichen haushaltsnahen Wertstoffsammlung weiterzuentwickeln. Zur Umsetzung dieses Ziels hat das Bundeskabinett Ende 2016 einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht (sog. Verpackungsgesetz – VerpackG; BR-Drs. 797/16). Der Regierungsentwurf sieht unter anderem vor, die Regelungen der VerpackV zur Vollständigkeitserklärung in das Gesetz zu gießen. Nach den Planungen dürfen Steuerberater sowie Wirtschaftsprüfer die Vollständigkeitserklärung auch künftig prüfen (§ 11 VerpackG-E). Stand: 23.1.2017


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