12.12.2016, Kategorie Archiv

Berufsrecht darf nicht durch Datenschutzanforderungen beeinträchtigt werden: DStV-Stellungnahme zur Anpassung des Datenschutzrechts

Das Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz (DSAnpUG) soll das Datenschutzrecht in Deutschland reformieren. Bei der Anpassung an die EU-Datenschutzgrundverordnung muss aber nach Ansicht des DStV das Berufsrecht stärker berücksichtigt werden. In seiner Stellungnahme R 06/16 macht der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) Anpassungsvorschläge, um insbesondere die Verschwiegenheitsverpflichtung wirksam zu schützen. EU-Recht erfordert Anpassungen Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO, (EU) 2016/679) vom 27.4.2016 gilt ab dem 25.8.2017 verpflichtend in allen EU-Mitgliedsstaaten. Die Verordnung enthält an wichtigen Stellen Mitgliedsstaatenwahlrechte, die das Bundesministerium des Innern in einer Reform des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) umsetzt. Berufsrecht muss besser geschützt sein! Schon im Gesetzgebungsverfahren auf EU-Ebene (Stellungnahmen E 04/14; E 04/15) sowie im Vorfeld der Gesetzesinitiative in Deutschland (Stellungnahme E 08/16) hatte sich der DStV dafür stark gemacht, dass das Berufsrecht der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer weiterhin berücksichtigt wird. Die Datenschutzgrundverordnung sieht zahlreiche Informationspflichten und Auskunftsansprüche vor, wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden. Diese stellen eine potenzielle Gefährdung für Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflichten der Berufsangehörigen dar. Ansätze sind da, Ergänzungen aber erforderlich An einigen Stellen sieht der Gesetzentwurf Einschränkungen der Informationspflichten der Datenverarbeiter und der Auskunftsrechte der Betroffenen vor, wenn die Daten geheim zu halten sind. Der DStV regt in seiner Stellungnahme an, insbesondere die Verschwiegenheitsverpflichtung des Steuerberaters und des Wirtschaftsprüfers an weiteren Stellen zu berücksichtigen. Auch die Möglichkeit des Zurückbehaltens der Mandantendaten bei offenen Forderungen sollte weiterhin bestehen bleiben. Nähere Ausführungen zu Verhaltensregeln für Berufsgruppen wünschenswert Die DSGVO sieht vor, dass Berufsgruppen und Branchen für ihren Bereich spezielle Verhaltensregeln erarbeiten können. Diese sollen im System einer Selbstverpflichtung für eine praktikable und bessere Umsetzung des EU-Rechts sorgen und müssen von den Datenschutzbehörden genehmigt werden. Der DStV fordert, die Verwaltungsverfahren zur Entwicklung, Genehmigung und Überwachung der Verhaltensregeln klar im Gesetz festzuhalten. Auch erneuert er seine Anregung, die Einhaltung der Verhaltensregeln im Sinne einer einheitlichen Berufsaufsicht durch die Berufskammern und nicht primär durch die Datenschutzbehörden überprüfen zu lassen. Stand: 11.12.2016


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