08.05.2017, Kategorie Archiv

Bestätigungsvermerke – DStV positioniert sich zu neuen Prüfungsstandards

Der DStV äußert sich in drei Stellungnahmen vom 28.4.2017 zu verschiedenen Entwürfen für IDW-Prüfungsstandards, die den Bestätigungsvermerk regeln. Die vom Arbeitskreis Rechnungslegung und Wirtschaftsprüfung des DStV erarbeiteten Stellungnahmen richten dabei ein besonderes Augenmerk auf die Anwendbarkeit der neuen Standards für kleinere und mittelgroße Prüfungspraxen. Generell mindert der stark gestiegene Umfang der Vorgaben die Anwenderfreundlichkeit. Geschuldet ist das jedoch den geänderten internationalen Prüfungungsstandards ISA. IDW EPS 400 n.F. zur Bildung eines Prüfungsurteils und zur Erteilung eines Bestätigungsvermerks Der DStV regt in seiner Stellungnahme B 04/17 zum IDW EPS 400 n.F. zahlreiche Änderungen und Klarstellungen an. Der Standard sollte sich strenger an den zugrundeliegenden ISA sowie an den Vorgaben des HGB orientieren. Ebenso sollten Vorschläge des DStV zu einer besseren Haftungsprävention führen und die Anwenderfreundlichkeit erhöhen. IDW EPS 401 zur Mitteilung besonders wichtiger Prüfungssachverhalte im Bestätigungsvermerk Der IDW EPS 401 regelt die Mitteilung besonders wichtiger Prüfungssachverhalte im Bestätigungsvermerk. Diese sind zwingend nur für Unternehmen von öffentlichem Interesse vorgesehen, können jedoch gemäß ISA 701 auch freiwillig angegeben werden. In seiner Stellungnahme B 05/17 regt der DStV eine Klarstellung an, dass es hierzu in Deutschland einer gesonderten Beauftragung bedarf, da ansonsten die Verschwiegenheitsverpflichtung verletzt wäre. Ebenso spricht sich der DStV gegen die Einführung einer neuen Risikoklasse in der Abschlussprüfung („höher beurteiltes Risiko“) aus. IDW EPS 450 n.F. zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Erstellung von Prüfungsberichten Im IDW EPS 450 n.F. wurden überwiegend die rechtlichen Vorgaben der EU-Abschlussprüferverordnung umgesetzt. In seiner Stellungnahme B 06/17 begrüßt der DStV die vom IDW gewählte Darstellungsweise: Die Vorgaben der Abschlussprüferverordnung wurden klar von den generell geltenden Regeln abgesetzt. Hierdurch ist auf den ersten Blick erkennbar, welche Standards für Unternehmen von öffentlichem Interesse gelten und welche für alle Prüfungen anzuwenden sind. Stand: 3.5.2017


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