13.11.2018, Kategorie Archiv

BMF greift Rechtsprechung zur rückwirkenden Rechnungsberichtigung auf

Eine rückwirkende Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Ausstellung? Ja, das geht. Das hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) und unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung – auch der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (vgl. EuGH, Urt. v. 15.9.2016, C-518/14; BFH, Urt. v. 20.10.2016, V R 26/15). Der BFH hat in seinem o.g. Urteil Mindestangaben konkretisiert, die eine Rechnung enthalten muss, um berichtigungsfähig zu sein. Diese müssen zudem festgelegte Mindestanforderungen erfüllen. Die Finanzverwaltung hat jüngst einen Entwurf mit den Konsequenzen, die sie aus der Rechtsprechung zieht, vorgelegt. Sie erläutert insbesondere anhand von Beispielen, wann die Mindestanforderungen an die einzelnen Rechnungsangaben erfüllt sind. Der DStV begrüßt das Entwurfsschreiben in seiner Stellungnahme S 13/18. Er regt unter anderem noch folgende Verbesserungen an: Auch Kassenbons sollten rückwirkend berichtigungsfähig sein Zu den Mindestangaben einer Rechnung zählen für eine Berichtigungsfähigkeit auch Angaben zum Leistungsempfänger. Der Entwurf des BMF-Schreibens äußert sich bislang nicht zur Ausgabe von Kassenbons. Kassenbons weisen regelmäßig keinen Leistungsempfänger aus. Daher ist fraglich, ob sie insoweit berichtigungsfähig sind. Relevant wird dies in den Fällen, in denen Unternehmer bei Ladenkäufen die Höchstgrenze für Kleinbetragsrechnungen (ab 1.1.2018: 250 €) übersteigen. Der DStV regt an, die Bedeutung des Kassenbons für die Praxis stärker zu berücksichtigen. Es handelt sich um ein weit verbreitetes Rechnungsformat. Daher sollten Kassenbons aus Sicht des DStV rückwirkend berichtigt werden können. ? Rückwirkende Rechnungsberichtigung sollte Änderungsmöglichkeit nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ermöglichen Der Entwurf des BMF-Schreibens bestimmt, dass rückwirkende Rechnungsberichtigungen kein rückwirkendes Ereignis im Sinne der Änderungsvorschrift des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO darstellen sollen. An dieser Stelle geht die Finanzverwaltung über die Grundsätze des genannten BFH-Urteils hinaus. Aus nationaler Sicht stellt eine ordnungsgemäße Rechnung eine materielle Voraussetzung für den Vorsteuerabzug dar. Daher ist es aus Sicht des DStV durchaus vertretbar, die rückwirkende Rechnungsberichtigung als rückwirkendes Ereignis einzustufen. Sollte die Änderung von Steuerbescheiden mangels weiterer anwendbarer Korrekturnormen ausgeschlossen sein, bleibt den Steuerpflichtigen ein Rettungsanker: Sie können in den meisten Fällen mit der Anforderung einer Stornorechnung und dem Erhalt einer neuen Rechnung den Vorsteuerabzug erreichen. Diese Rechnungen entfalten nach dem BMF-Entwurf eindeutig keine Rückwirkung auf die ursprüngliche Rechnung. BMF sollte sich klar zur EuGH-Rechtsprechung „Barlis“ positionieren Das BMF kündigt ein zweites Schreiben zu weiteren höchstrichterlichen Entscheidungen die Rechnungsstellung betreffend an. Der DStV regt an, insbesondere das EuGH-Urteil in der Rechtssache Barlis (Urteil v. 15.9.2016, C-516/14) aufzuarbeiten. Der EuGH entschied hier, dass der Vorsteuerabzug nicht allein deshalb verweigert werden darf, wenn eine Rechnung nicht alle formellen Voraussetzungen erfüllt. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Finanzverwaltung über alle notwendigen Informationen verfügt, um zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vorliegen. Aus Sicht des DStV stellt sich vor diesem Hintergrund insbesondere die Frage, ob und in welchen Fällen eine Rechnungsberichtigung überhaupt noch notwendig wird. Stand: 13.11.2018


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