03.04.2018, Kategorie Archiv Europa

Brüssel einigt sich über die Einführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union konnten im Rahmen der dritten Trilogsitzung am 20.3.2018 eine politische Einigung für einen Richtlinientext zur Einführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung bei berufsrechtlichen Regelungen erzielen. Dies berichtete der Berichterstatter des Parlaments, Dr. Andreas Schwab (CDU/EVP-Fraktion), dem federführenden Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (IMCO) am 21.3.2018. Somit sind seit dem Beginn der Trilogverhandlungen Ende Januar 2018 bis zur Kompromissfindung nur knapp 2 Monate vergangen. Obwohl die Trilogverhandlungen zur Reform des Notifizierungsverfahrens gleichzeitig gestartet waren, konnte hier noch keine Einigung erzielt werden. Im Rahmen der politischen Einigung zur Verhältnismäßigkeitsprüfung hat man sich zunächst darauf verständigt, dass der „Gegenstand der Verhältnismäßigkeitsprüfung“ in der Zuständigkeit und dem Ermessen der Mitgliedstaaten liegt und somit an die Frage, ob und wie ein Beruf zu reglementieren ist, solange die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben. Auch wird es bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zweierlei Gruppen von Prüfkriterien geben – solche, die grundsätzlich immer und andere, die nur bei Relevanz zu berücksichtigen sind. Diese Gliederung der Prüfkriterien ist auf den Rat zurückzuführen. Das Parlament hat dem zugestimmt. Dennoch wird es zu einer erheblichen Ausweitung des Kriterienkatalogs kommen, der für die Verhältnismäßigkeitsprüfung anzuwenden ist. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V (DStV) hatte die Ausweitung des Kriterienkatalogs bis zum Schluss gegenüber Vertretern der EU-Kommission sowie gegenüber den Abgeordneten in Brüssel massiv kritisiert und als unverhältnismäßig zurückgewiesen. Hinsichtlich der Ergänzung der Liste der übergeordneten Gemeinwohlziele um bspw. den Aspekt der Qualitätssicherung konnte hingegen kein Einvernehmen im Trilog erzielt werden. MdEP Dr. Andreas Schwab berichtete, dass der Erwägungsgrund 20a im Sinne des Berichterstatters übernommen wurde, wonach die Einführung zusätzlicher Anforderungen zur Verwirklichung der Ziele des Allgemeininteresses geeignet sein könne. Demnach würde die bloße Beurteilung einzelner oder kombinierter Auswirkungen zusätzlicher Anforderungen nicht automatisch bedeuten, dass diese Anforderungen unverhältnismäßig seien. In diesem Zusammenhang werden bspw. die Pflicht zur kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung, die Pflichtmitgliedschaft in einer Berufsorganisation, Fremdkapitalbeschränkungen sowie Gebühren- und Honorarordnungen genannt. Die politische Einigung wird nun in den konsolidierten Richtlinientext eingearbeitet. Danach muss der Richtlinientext noch formell durch das Europäische Parlament sowie den Rat gebilligt werden. Nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union haben die Mitgliedstaaten 24 Monate Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Stand: 3.4.2018 Lesen Sie hierzu auch: Dienstleistungspaket: Was? – Wie? – Warum? EU-Dienstleistungspaket rückt näher Dienstleistungspaket der EU – DStV im Austausch mit der EU-Kommission


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