03.08.2015, Kategorie Archiv

Corporate Social Responsibility (CSR) im Jahresabschluss? DStV lehnt Erweiterung der Berichtspflichten über die EU-Anforderungen hinaus ab!

Die EU-Richtlinie zur Erweiterung der Berichterstattung von bestimmten großen Unternehmen und Konzernen hinsichtlich nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Aspekte (Corporate Social Responsibility, CSR) muss bis Dezember 2016 in deutsches Recht umgesetzt werden. Aus diesem Grund hat das BMJV ein Konzeptpapier zur Umsetzung veröffentlicht. Der DStV fordert in seiner Stellungnahme vom 10.7.2015 eine strikt limitierte Umsetzung der europäischen Vorgaben, ohne kleine und mittelständische Unternehmen oder Familienunternehmen mit zusätzlichen Berichtspflichten zu belasten. Keine Berichtspflicht für Unternehmen außerhalb des öffentlichen Interesses Die Kernaussage des DStV bezieht sich auf die vom Justizministerium aufgeworfene Frage, ob weitere als nach der EU-Richtlinie geforderte Unternehmen zur CSR-Berichterstattung verpflichtet werden sollten. Die Richtlinie sieht dies lediglich für Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Mitarbeitern vor. Die Überlegung, den Kreis der verpflichteten Unternehmen auszudehnen, wird durch den DStV strikt abgelehnt! Die Eigentümerstruktur, die sonstigen am Jahresabschluss interessierten Personen sowie deren Informationsbedürfnisse unterscheiden sich bei KMUs und Familienunternehmen maßgeblich von großen, kapitalmarktorientierten. Den hohen Kosten der erweiterten Berichterstattung steht daher nur ein begrenzter Zusatznutzen gegenüber. Den Unternehmen können durch eine – im internationalen Vergleich –weitergehende Publikation von Informationen sogar Wettbewerbsnachteile entstehen. Sollten KMUs oder Familienunternehmen die zur Veröffentlichung vorgesehenen und weitere Informationen für notwendig oder nützlich erachten, können Sie diese, wie bisher auch, im Rahmen einer freiwilligen Berichterstattung darstellen. Prüfung weicher Informationen nur bedingt möglich Durch den Abschlussprüfer sind die Informationen über nichtfinanzielle und die Diversität betreffende Aspekte – bspw. Umwelt-, Mitarbeiter- oder Sozialbelange – nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand prüfbar. Der DStV spricht sich daher dafür aus, die zusätzlich zu gebenden Informationen in einem gesonderten Bericht zu veröffentlichen und diese Informationen aus dem Testatsbereich der Abschlussprüfung herauszunehmen. Der DStV wird sich aktiv in den Gesetzgebungsprozess einbringen und Sie über den aktuellen Stand auf dem Laufenden halten. Stand: 30.7.2015


Bisher keine Kommentare

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

+ 3 = 6