02.11.2016, Kategorie Archiv

Damit sich die Zulagen zur Riesterrente auch auszahlen: DStV fordert dringend Verfahrensverbesserung!

Wer „riestert“ und damit privat vorsorgt, wird mit staatlichen Zulagen und Steuervorteilen belohnt. Aktuell ist sogar eine Anhebung der Grundzulage für die Riester-Rente von 154 € auf 165 € im Gespräch. Beim genaueren Hinschauen wird jedoch deutlich, dass das gegenwärtige mehrstufige Zulageverfahren die Attraktivität der Zulagen enorm schmälern kann. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) adressiert auf Basis von Berichten aus der Steuerberaterschaft in seiner Stellungnahme S 11/16 dringenden Handlungsbedarf. Komplexes Prüfverfahren mit Folgen Der Gesetzgeber widmet der Altersvorsorgezulage im Einkommensteuergesetz einen eigenen Abschnitt. Darin ist auch das Prozedere des Datenaustauschs zur Berechnung und Überprüfung der Zulage sowie zur Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG geregelt. Schnell wird deutlich, dem Verfahren liegen komplexe Datenabrufe zwischen der für die Zulagengewähr zuständigen Behörde, der zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) und weiteren Stellen, wie der Deutschen Rentenversicherung und der Familienkasse, zugrunde. Die Krux: In dem zweistufigen Verfahren werden die Zulagen zunächst gewährt und erst später hinsichtlich ihrer Auszahlungsberechtigung überprüft. Technisch ist das Verfahren längst nicht ausgereift. Aus dem Kreise seiner Mitglieder wurde an den DStV herangetragen, dass immer wieder fehlerhafte Bescheide die ZfA verlassen. So kommt es teilweise zu mehrfachen Korrekturen der Datenbestände. Eine geänderte Datenbasis bei der ZfA bewirkt, dass auch das Finanzamt geänderte Informationen erhält. Auch wenn diese erkennbar fehlerhaft sind, müssen Finanzbeamte die Daten verarbeiten und einen entsprechenden Änderungsbescheid erlassen. Für Steuerpflichtige und ihre Berater ist dies doppelt ärgerlich. Jeder ergangene Steuerbescheid muss auf seine formelle und materiell-rechtliche Richtigkeit geprüft werden. Dies kostet Zeit und Geld. Ergibt die Steuerbescheidprüfung zudem, dass auch ein Einspruchsverfahren gegen den ZfA-Bescheid erforderlich ist, beginnt regelmäßig eine lange Odyssee. Das Aufspüren der Fehlerquelle wird dabei auf den Steuerpflichtigen und seinen Berater abgewälzt. Fechten diese den ZfA-Bescheid an, vergeht bis zu einer Einspruchsentscheidung circa ein Jahr. Damit wird die abschließende Veranlagung verzögert – zulasten des Steuerpflichtigen und entgegen dem Prinzip der gleichmäßigen Besteuerung. Vorschläge des DStV zur Verfahrensverbesserung In seiner Stellungnahme S 11/16 zeigt der DStV die Folgen der fehlerhaften Zulagenbescheide auf. Er fordert dringend eine Anpassung des für alle Beteiligten äußerst unbefriedigenden Verfahrens. Unter Einsatz aller möglichen finanziellen und personellen Ressourcen sollten die IT-Systeme zeitnah verbessert werden. Ein engagierteres Vorgehen bei der Optimierung der informationstechnischen Infrastruktur ist angezeigt. Soweit die technischen Anpassungen nicht zeitnah möglich sind, sollte zumindest auf eine zeitversetzte Verarbeitung mehrerer Korrektursachverhalte bei einem Steuerpflichtigen bzw. Zusammenveranlagten verzichtet werden. Nach Auffassung des DStV sollte eine gebündelte Informationsweitergabe angestrebt werden. Darüber hinaus hält der DStV mittelfristig eine Evaluierung seitens des Gesetzgebers hinsichtlich einer materiell-rechtlichen Änderung des Zulageverfahrens für erforderlich. Beispielsweise könnte die gesetzliche Festschreibung eines Bearbeitungszeitraums zwischen Gewährung und Überprüfung der Zulage den Bürokratieaufwand in der Praxis deutlich reduzieren. Ein verbessertes Verfahren, so die Einschätzung des DStV, würde nicht nur Steuerpflichtigen und deren Beratern, sondern auch den Sachbearbeitern des Finanzamts sowie den Arbeitsabläufen der ZfA zu Gute kommen. Stand: 2.11.2016 Lesen Sie hierzu auch: DStV-Stellungnahme S 11/16 zu Folgen von fehlerhaften Zulagenbescheiden der Zulagenstelle für Altersvermögen in der Einkommensteuerveranlagung


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