15.10.2015, Kategorie Archiv

Der Kampf für eine KMU-gerechte Erbschaftsteuer – DStV-Präsident im Gespräch mit MdB Güntzler

Am 23.9.2015 traf sich DStV-Präsident StB/WP Harald Elster mit dem Berufskollegen und Bundestagsabgeordneten StB/WP Fritz Güntzler zum Gespräch über die Reform der Erbschaftsteuer, die zurzeit Gegenstand der parlamentarischen Beratungen in Berlin ist. Nach Ansicht des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV) muss auf eine KMU-gerechte Ausgestaltung der Erbschaftsteuer ein besonderes Augenmerk gelegt werden. Dabei ist neben der Lohnsummenregelung insbesondere der Regelungsbereich des begünstigten Vermögens von Relevanz. Durch den geplanten Systemwechsel sind gerade in diesem Bereich deutliche Steuermehrbelastungen für die Erwerber von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) zu erwarten. In seiner Stellungnahme S 12/15 hat der DStV daher erneut Anregungen zu den Aspekten „Neudefinition des begünstigten Vermögens / Verwaltungsvermögen“ gegeben und diese mit MdB Güntzler diskutiert. Elster betonte die folgenden, aus Sicht des DStV insoweit maßgeblichen Gesichtspunkte: Es muss eine Ausgestaltung gefunden werden, die streitanfällige Abgrenzungsschwierigkeiten in der Praxis weitestgehend vermeidet (vgl. auch: DStV-Stellungnahmen S 05/15 sowie S 06/15). Dabei darf die künftige Regelung nicht dazu führen, dass Wirtschaftsgüter der vollständigen Besteuerung unterworfen werden, die aus originär wirtschaftlichen Gründen dem Unternehmen zugeordnet sind und in dessen Struktur notwendiges Betriebsvermögen darstellen (vgl. auch: DStV-Stellungnahmen S 05/15 sowie S 06/15).Unabhängig davon, ob das begünstigte Vermögen, wie von der Bundesregierung geplant, auf eine neue Grundlage gestellt oder aber ob weiterhin am Verwaltungsvermögenskatalog, wie vom Bundesrat gefordert, festgehalten wird, plädiert der DStV dafür, aus rechtssystematischen Gründen an die ertragsteuerliche Unterscheidung zwischen notwendigem und gewillkürtem Betriebsvermögen anzuknüpfen. Diese Abgrenzung schafft Rechtssicherheit, da die Beteiligten auf die durch den BFH sowie die Finanzverwaltung herausgebildeten ertragsteuerlichen Abgrenzungskriterien zurückgreifen können. Weiterhin ist es aus rechtssystematischen Gründen nicht gerechtfertigt, wenn Wirtschaftsgüter des ertragsteuerlich notwendigen Betriebsvermögens der sog. „Verstrickung“ unterliegen und damit im Falle des Verkaufs oder der Entnahme die stillen Reserven aufgedeckt sowie versteuert werden müssen, sie im Erbschaftsteuerrecht hingegen nicht verschont, sondern wie Privatvermögen behandelt und entsprechend vollständig in die Besteuerung einbezogen werden. Darüber hinaus adressierte Elster Anpassungsbedarf zu Gunsten von KMU im Rahmen der geplanten Lohnsummenregelung, wie beispielsweise die Einführung der Berechnung der Mitarbeiteranzahl nach Vollzeitäquivalenten. Auch der Regelungsbereich zur Anhebung der Grenzschwelle von 26 auf 52 Millionen Euro bei gesellschaftsvertraglichen Verfügungsbeschränkungen wie Entnahme- oder Abfindungsbeschränkungen muss nachjustiert werden. Die Neuerung ist grundsätzlich sehr zu begrüßen. Gerade Erwerbern von KMU könnte dadurch die Verschonung erleichtert werden. Aufgrund der geplanten unbestimmten Rechtsbegriffe sowie aufgrund der Zeiträume von 10 Jahren vor und 30 Jahren nach dem Erwerb, in denen die gesellschaftsvertraglichen Voraussetzungen vorliegen müssen, wird die Neuerung in der Praxis jedoch ins Leere laufen. An dem Gespräch nahmen auch DStV-Geschäftsführer RA/StB Norman Peters sowie Referentin RAin/StBin Sylvia Mein teil. Stand: 14.10.2015 Lesen Sie hierzu auch: Erbschaftsteuer „3.0“ – DStV im Gespräch mit der finanzpolitischen Sprecherin der CDU/CSU DStV-Stellungnahme S 06/15 zum Referentenentwurf zur Reform des ErbStG Erbschaftsteuer „3.0“ – DStV-Präsident im Gespräch mit dem BMF über den Referentenentwurf Erbschaftsteuer „3.0“ – Einigung zwischen Bund und Ländern in Sicht? Erbschaftsteuer „3.0“ – Die Diskussion ist eröffnet DStV-Stellungnahme S 05/15 zu den BMF-Eckpunkten zur Reform des ErbStG BVerfG nimmt die Vorteile für Unternehmenserben auseinander – Was nun? Keine Rückwirkung zu Lasten von Unternehmenserben – Ausnahmen sind kein Selbstzweck! Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaftsteuer – Bedeutung und Auswirkungen DStV-Stellungnahme S 03/13: Verfassungsrechtliche Prüfung, ob § 19 Abs. 1 ErbStG in der im Jahr 2009 geltenden Fassung i. V. m. §§ 13a, 13b ErbStG gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt


Bisher keine Kommentare

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

4 + 1 =