11.02.2016, Kategorie Archiv

Die bewegte Lieferung im Reihengeschäft: Auf der Suche nach Rechtssicherheit

Es kommt Bewegung in die Diskussion zur Anpassung der umsatzsteuerlichen Bestimmung der bewegten Lieferung im Reihengeschäft. Aufgrund der hierzu ergangenen EuGH- und BFH-Rechtsprechung, die der derzeitigen Verwaltungsauffassung widerspricht, besteht zurzeit große Rechtsunsicherheit. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) wurde frühzeitig auf Ebene eines fachlichen Gedankenaustauschs zu einem Diskussionsbeitrag des BMF für eine mögliche gesetzliche Änderung einbezogen. Der DStV begrüßt das Vorhaben des BMF sowie die frühe Einbeziehung außerordentlich. In seiner Stellungnahme S 02/16 macht er jedoch auch auf Punkte aufmerksam, die in einem künftigen Referentenentwurf noch berücksichtigt werden sollten. EuGH- und BFH-Rechtsprechung bedingen Handlungsbedarf Mangels expliziter Vorgaben in der MwStSystRL stellte der EuGH in seinen Entscheidungen zu innergemeinschaftlichen Reihengeschäften zur Frage, welcher Lieferung im Reihengeschäft die bewegte Lieferung zugerechnet werden kann, auf eine umfassende Würdigung aller besonderen Umstände des Einzelfalls ab. Bei der Beurteilung entscheidend sei der Zeitpunkt, an dem der Endempfänger die Befähigung erhält, wie ein Eigentümer über einen Gegenstand zu verfügen. Der BFH griff diese EuGH Rechtsprechung auf und entschied jüngst, dass § 3 UStG zwar grundsätzlich mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Es bedürfe jedoch einer unionsrechtskonformen Auslegung. Die bestehenden Verwaltungsanweisungen erfüllen diese Voraussetzung nach Ansicht des BFH nicht. ? In der Praxis führte diese Rechtsprechung zu großer Verunsicherung. Es ist offensichtlich, dass eine Einzelfallprüfung für Reihengeschäfte, die für viele zum Tagesgeschäft zählen, kein praktikables Mittel zur rechtssicheren Beurteilung darstellen kann. Im Sinne der Beratungspraxis der Steuerberater unterstützt der DStV das Anliegen des BMF, eine rechtssichere und in der Praxis handhabbare Lösung herbeizuführen. Das BMF schlägt hierfür in seinem Diskussionsentwurf typisierende Beurteilungen vor. Diese sind nach Ansicht des DStV teilweise zu starr. Der Grundgedanke der EuGH- sowie der BFH-Rechtsprechung sollte stärker berücksichtigt sein. Anpassungsbedarf bei Typisierungen Für die Fälle der Beförderung oder Versendung eines Gegenstands durch den ersten oder letzten Unternehmer in einer Reihe sieht der Diskussionsbeitrag eine unbewegliche Zuordnungsfiktion vor. Diese entspricht der derzeitigen Verwaltungsauffassung. Für die Fälle, in denen die Lieferung oder Versendung durch einen Abnehmer befördert oder versendet wird, der zugleich Lieferer ist, soll wie bisher eine Zuordnungsfiktion gelten. Diese soll künftig jedoch mittels vereinfachten Nachweises in Fällen der Grenzüberschreitung widerlegbar sein. Der vereinfachte Nachweis soll im Falle eines innergemeinschaftlichen Reihengeschäfts durch die Verwendung der USt-ID durch den mittleren Unternehmer geführt werden können. Für die Fälle der Einfuhr- und Ausfuhrlieferungen sind ebenfalls vereinfachte Nachweismöglichkeiten vorgesehen. Grundsätzlich sind die Typisierungen zu begrüßen, da so eine rechtssichere Beurteilung in der Praxis möglich ist. Der vorliegende Formulierungsvorschlag des BMF berücksichtigt jedoch folgende zwei Fälle noch nicht ausreichend: Alle Beteiligten, die fremde Dritte sind, sind sich einig, dass die Beförderung oder Versendung einer bestimmten Lieferung der Beteiligten zuzuordnen ist, und regeln entsprechend den Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht. Die Beförderung oder Versendung wird nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats bestimmt.Durch die teilweise zu starren Typisierungen im Diskussionsentwurf könnten diese Fälle nicht sachgerecht berücksichtigt werden. Anregungen des DStV Daher fordert der DStV unter anderem, die Formulierungen entsprechend seinen Ausführungen in der Stellungnahme anzupassen. So würde zum einen Rechtssicherheit durch die geplanten Typisierungen geschaffen. Zum anderen durch entsprechende Öffnungsklauseln eine Beurteilung nach den Umständen des Einzelfalls, wo sinnvoll und gewünscht, ermöglicht. Stand: 11.2.2016


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