13.07.2018, Kategorie Archiv Europa

Die vom DStV kritisierte geplante Einführung des EU-Binnenmarktinformationsinstruments SMIT ist unwahrscheinlicher geworden

Nach zähen Verhandlungen hat der Binnenmarkt-Ausschuss des Europaparlaments (IMCO) seinen Bericht zum Verordnungsentwurf der EU-Kommission über die Festlegung der Bedingungen und des Verfahrens für Auskunftsersuchen der Kommission an Unternehmen und Unternehmensvereinigungen in Bezug auf den Binnenmarkt (Binnenmarktinformationsinstrument) (COM(2017) 257 final) verabschiedet. Hintergrundinformationen Durch das sog. Binnenmarktinformationsinstrument (SMIT) möchte die EU-Kommission ihre Strategie zu einer „intelligenten Durchsetzung“ des Europarechts stärken. Mit dem SMIT soll es der EU-Kommission möglich werden, verlässliche Informationen direkt von ausgewählten Marktteilnehmern, wie beispielsweise Steuerberatern, Kanzleien oder Berufsverbänden, zu erheben, damit der Binnenmarkt funktioniert und verbessert wird. Dies nimmt die EU-Kommission an, wenn das Erreichen eines wichtigen politischen Ziels der Union durch eine erhebliche Schwierigkeit bei der Anwendung des Unionsrechts gefährdet zu werden droht. Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) hatte sich bereits im Februar 2018 mit seiner Eingabe E 03/18 an die Mitglieder des IMCO-Ausschusses sowie an das Bundesministerium für Wirtschaft gewandt, sich kritisch zum Vorhaben der EU-Kommission geäußert und deutlich gemacht, dass im Ganzen die Nachteile überwiegen und die erheblichen zusätzlichen Bürokratielasten und die weitreichenden Eingriffsrechte der EU-Kommission gegenüber Privaten nachteilig sind (vgl. TB zum Rechtstreuepakt vom 7.2.2018). Dabei kritisierte der DStV vor allem die fehlende Bestimmtheit des Verordnungsentwurfs, den unklaren Anwendungsbereich des SMIT, die Verletzung des Verhältnismäßigkeitsprinzips und den mangelnden Schutz der berufsrechtlichen Besonderheiten von Freien Berufen (u.a. des Verschwiegenheitsgebots). Zur Entscheidung im IMCO-Ausschuss Im Rahmen der Beratungen im IMCO-Ausschuss hatte der juristische Dienst des Europaparlaments Bedenken, bezüglich der von der EU-Kommission angenommenen Rechtsgrundlage für die Verordnung, geäußert. Dabei stellte das Gutachten fest – und gab somit den durch den DStV geäußerten Bedenken teilweise Recht – dass von den aufgeführten Rechtsgrundlagen für den Verordnungsentwurf lediglich Artikel 337 AEUV genutzt werden könne. Gemäß Artikel 337 AEUV sei das Parlament aber nicht am Gesetzgebungsverfahren beteiligt. In seinem abschließenden Bericht folgt der IMCO-Ausschuss nun dem Gutachten des Juristischen Dienstes des Europaparlaments. Der IMCO-Ausschuss vertritt die Auffassung, dass als Rechtsgrundlage des Verordnungsvorschlags allein Artikel 337 AEUV zulässig sei und zieht sich deshalb selbst aus dem Gesetzgebungsverfahren zurück. Daher ist das Europaparlament gemäß Artikel 337 AEUV, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens nicht mehr beteiligt. Die alleinige Kompetenz der Gesetzgebung liegt somit beim Rat. Aus Sicht des DStV ist diese „freiwillige Entmündigung“ insoweit erfreulich, als der Rat den Verordnungsentwurf in seiner jetzigen Form bereits abgelehnt hatte. Der ablehnenden Ausrichtung des Rates liegt ein Gutachten des Juristischen Dienstes des Rates zugrunde, in dem – im Gegensatz zum Gutachten des Juristischen Dienstes des Europaparlaments – Artikel 337 AEUV als alleinige Rechtsgrundlage angezweifelt wurde. Nach Auffassung des Rates hat der Verordnungsentwurf keine Rechtsgrundlage im Europarecht. Daher zwingt die Annahme des Berichts durch den IMCO-Ausschuss die EU-Kommission zur Nacharbeit und zur Feststellung einer passenden Rechtsgrundlage oder aber zu einer erheblichen Nachbesserung des Verordnungstextes. Der DStV wird die Entwicklungen zwischen Rat und EU-Kommission weiter aufmerksam verfolgen. Es ist vorläufig nicht zu erwarten, dass sich der Rat inhaltlich mit dem Verordnungsentwurf auseinandersetzt. Jetzt ist zunächst wieder die EU-Kommission am Zug. Stand: 13.7.2018


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