10.03.2021, Kategorie Steuerrecht

Drittes Corona-Steuerhilfegesetz – Punktabzug für fehlende Ausdehnung des Verlustrücktrag-zeitraums

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Der Bundesrat hat Anfang März dem dritten Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt. Der DStV hatte zuvor in seiner Stellungnahme und als Sachverständiger in der öffentlichen Anhörung im Bundestagsfinanzausschuss die Wichtigkeit einer verbesserten Verlustverrechnung betont. Im Fokus des Hearings standen auch verbesserte Abschreibungen digitaler Wirtschaftsgüter und der Investitionsabzugsbetrag.

Ein erneuter Kinderbonus, die Verlängerung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsleistungen und die betragsmäßige Erhöhung des Verlustrücktrags – damit sollen die Wirtschaft und Bürgerinnen und Bürger in der anhaltenden Pandemie ein weiteres Mal gestärkt werden.

In seiner Stellungnahme S 01/21 wie im Hearing des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags zum Gesetzesvorhaben am 22.2.2021 hatte der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) betont, wie wichtig zudem eine zeitliche Ausdehnung des Verlustrücktrags auf mindestens drei Jahre wäre.

Steuerlicher Verlustrücktrag – „es geht um jeden Cent“

Die Anhebung der Betragsgrenzen für 2020 und 2021 im Rahmen der Verlustverrechnung stärkt zwar kurzfristig die Liquidität von großen Unternehmen. Die Maßnahme ging dem DStV jedoch noch nicht weit genug: Führende wissenschaftliche Institutionen hätten seit letztem Jahr eine deutliche Ausweitung des Instruments gefordert. Es führe zu einer zielgenauen, kurzfristigen und branchenübergreifenden Liquiditätsfreisetzung für betroffene Unternehmen, die vor der Krise erfolgreich waren. Zudem betonte der DStV, dass sich aus der Ausweitung der Verlustverrechnung keine dauerhaften Mindereinnahmen ergäben, sondern sie lediglich einen Stundungseffekt bewirke.

Deswegen sei nicht nachvollziehbar, warum nicht gleichfalls der Rücktragzeitraum angepackt wurde – so der DStV in der Anhörung. Gerade kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) helfe die Anhebung des Volumens nur bedingt. Sie hätten vielfach das verrechenbare Volumen aus dem Jahr 2019 bereits ausgeschöpft. Darüber hinaus deckten etwa die Überbrückungshilfen mit den eingeschränkten Fixkostenerstattungen bei weitem nicht den Liquiditätsbedarf ab. Um KMU zu unterstützen, bedürfe es mindestens der Öffnung des Veranlagungszeitraums 2018. Die Beantragung der Verlustverrechnung bedeute für den Berufsstand keine Hürde. Vielmehr zeichne sie sich im Unterschied zu den vielen unterschiedlich ausgestalteten Corona-Hilfspaketen und den Förderkrediten, die die Kollegen aus der Praxis inzwischen administrativ stark belasten würden, durch ihre Einfachheit aus. Daher appellierte der DStV an die Bundestagsabgeordneten: „Jeder Cent hilft aktuell!“

Mit seiner Forderung war der DStV auf einer Linie mit nahezu allen Sachverständigen. Die Stimme der Finanzverwaltung, die Deutsche Steuer-Gewerkschaft, zeigte sich in ihrer Stellungnahme wie im Hearing hingegen zurückhaltend. Sie wandte ein, dass durch die erst vorläufige Berücksichtigung der Verluste, dann später der endgültigen Berechnung und gegebenenfalls einer Anpassung in der Betriebsprüfung eine vermehrte Arbeitsbelastung auf die Finanzverwaltung zukäme. Der endgültige Abschluss des Verlustrücktrags werde zudem dadurch erschwert, dass die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen 2019 für steuerlich beratene Unternehmen bis 31.8.2021 verlängert wurde. So müsse in einem noch längeren Zeitraum mit vorläufigen Berechnungen operiert werden. Die Sache sei daher bürokratieintensiv.

Verbesserung der Abschreibung von digitalen Wirtschaftsgütern

Zur weiteren Stimulierung der Wirtschaft und zur Förderung der Digitalisierung haben Bund und Länder bei ihrer Corona-Konferenz am 19.1.2021 beschlossen, dass bestimmte digitale Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 1.1.2021 sofort abgeschrieben werden können. Die Frage, ob dies einer gesetzlichen Grundlage bedarf oder – wie vom BMF und einigen Ländern geplant – im Wege eines Verwaltungsschreibens geregelt werden könne, wurde kurz vor dem Hearing vielerorts eingehend erörtert (vgl. Bericht im Handelsblatt vom 17.2.2021). So stand das Thema auch auf der Agenda der Anhörung.

Der DStV sprach sich aus Gründen der Rechtssicherheit dafür aus, eine gesetzliche Regelung zu schaffen und zur Klarstellung Beispiele von Wirtschaftsgütern in einem BMF-Schreiben aufzulisten. Andernfalls bestehe das Risiko, dass es zu Unsicherheiten bei den handels- und steuerbilanziellen Ansätzen kommen könnte. Liquiditätsschonende Verlängerung des Investitionszeitraums nach § 7g EStG Der DStV nutzte in dem Hearing erneut die Chance, für kulantere Fristen im Rahmen der sog. Investitionsabzugsregelung nach § 7g EStG zu werben. Er wiederholte damit seine Anregungen aus den Stellungnahmen S 04/20 und S 06/20 zu den vorangegangenen Corona-Steuerhilfegesetzen, wie er sie auch als Sachverständiger in den jeweiligen Anhörungen vortrug. Eine Verlängerung des Investitionszeitraums am besten bis 2023 wäre eine echte Stütze für KMU in der anhaltenden Krisenzeit.

Ausgang des Verfahrens

Das Gesetzesvorhaben passierte im Wesentlichen unverändert den Bundestag (BR-Drs. 188/21) und Bundesrat (BR-Drs. 188/21 (B)). Die Finanzverwaltung änderte mit dem BMF-Schreiben vom 26.2.2021 ihre Auffassung zur Nutzungsdauer von Computern und Software.

In der digitalen Anhörung des Deutschen Bundestags war der DStV durch seine Geschäftsführerin, RAin/StBin Sylvia Mein, vertreten.

Stand: 10.3.2021


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