19.05.2016, Kategorie Archiv

DStV begrüßt: Finanzausschuss beschließt Bürokratieabbau und Rechtssicherheit

In den letzten Tagen des Bundestagsverfahrens kam überraschend viel Bewegung in den Regierungsentwurf zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens. Mit einer Vielzahl von Änderungen schaffte der Finanzausschuss des Bundestages am 11.5.2016 die Grundlage für künftige Entlastungen in der Praxis (vgl. Beschlussempfehlungen des Finanzausschusses: BT-Drs. 18/8434). Die Berichterstatterin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, MdB Margaret Horb, sowie der Berichterstatter der SPD-Bundestagsfraktion, MdB Frank Junge, griffen erfreulicherweise eine Reihe von DStV-Anregungen aus den geführten Gesprächen auf. Neben den Verbesserungen bei dem Regelungspaket zur Abgabe von Steuererklärungen (vgl. u.a. PM v. 11.5.2016 „DStV jubelt: Finanzausschuss bricht starres Fristenkonzept zu Gunsten von Steuerpflichtigen und Beratern auf“) wirken insbesondere die folgenden Neuerungen zu Gunsten von Steuerberatern und Steuerpflichtigen. Einheitliche Bekanntgabe-Fiktion für elektronische Steuerverwaltungsakte Elektronische Steuerverwaltungsakte gelten künftig einheitlich als am dritten Tag nach Versendung der Benachrichtigung über die zum Abruf bereitgestellten Daten an den Steuerpflichtigen oder Bevollmächtigten als bekanntgegeben (vgl. § 122a Abs. 4 AO-E). In Abweichung zum Referentenentwurf sah der Regierungsentwurf für elektronische Steuerbescheide einerseits sowie für beispielsweise elektronische Einspruchsentscheidungen oder Prüfungsanordnungen andererseits unterschiedliche Bekanntgabe-Fiktionen vor. Der DStV warb u.a. als Sachverständiger in der öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses des Bundestages nachdrücklich für einen Gleichlauf. Unterschiedliche Bekanntgabe-Fiktionen hätten die Kanzleiabläufe beispielsweise durch die Führung verschiedener Fristenbücher unnötig verkompliziert und ein Mehr an Bürokratie bedingt. Praxistaugliche Ausgestaltung der Pflicht zur Vorlage der Daten Für Berater wird ein Wahlrecht eingeführt, ob sie ihrem Mandanten die Daten beispielsweise der Steuererklärung vor oder nach deren Übermittlung zur Überprüfung zur Verfügung stellen (vgl. § 87d Abs. 3 AO-E). Nach dem Regierungsentwurf konnte die Pflicht nur durch die unverzügliche Vorlage der übermittelten Daten, also durch die nachträgliche Vorlage erfüllt werden. Der DStV setzte sich für die vom Finanzausschuss beschlossene Ausgestaltung ein. Andernfalls wäre weiterer organisatorischer Mehraufwand in den Kanzleiabläufen entstanden. Aus haftungsrechtlichen Gründen ist bereits gegenwärtig die Freigabeerklärung des Steuerpflichtigen vor der Datenübermittlung notwendig. Eine erneute Vorlage der übermittelten Daten hätte zu Doppelarbeit geführt. Bürokratieabbau durch Anpassung der umsatzsteuerlichen Grenze für die Kleinbetragsrechnungen Die Grenze für die Kleinbetragsrechnungen soll von derzeit 150 Euro auf 200 Euro angehoben werden. Da die Grenze in der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung geregelt ist (§ 33 UStDV), erfolgt die Anhebung nicht im Rahmen dieses Gesetzgebungsverfahrens. In einer Protokollerklärung der Koalitionsfraktionen wird die Bundesregierung aufgefordert, die Änderung zu veranlassen. Damit wird eine seit Jahren vorgebrachte Forderung des DStV umgesetzt, die er zuletzt im Gespräch mit MdB Frank Junge als Berichterstatter der SPD-Bundestagsfraktion am 26.4.2016 erörterte. Wie vom DStV angeregt, wird damit der seit Anfang 2007 geltende Betrag an die Inflation angepasst. Rechtssicherheit durch den Gleichlauf bei den Herstellungskosten zwischen Handels- und Steuerbilanz Der Finanzausschuss hat ein steuerliches Wahlrecht beschlossen, wonach angemessene Kosten der allgemeinen Verwaltung, angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersvorsorge nicht mit in die Berechnung der steuerlichen Herstellungskosten einbezogen werden müssen (vgl. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1b EStG-E). Beachten müssen Bilanzierende künftig einen Übereinstimmungsvorbehalt, nach welchem das Wahlrecht in Handels- und Steuerbilanz einheitlich ausgeübt werden muss. Damit wird eine seit Jahren vorgebrachte Forderung des DStV umgesetzt, wie er sie zuletzt in seiner Stellungnahme S 03/16 zum Regierungsentwurf zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vorbrachte. Mit dem neuen Wahlrecht erhalten die Unternehmen die seit 2012 in der Praxis notwendige Rechtssicherheit. Die Finanzverwaltung vertrat seitdem die Auffassung, dass die besagten Teile der Gemeinkosten zwingend zu aktivieren sind. Handelsrechtlich besteht für solche Kosten ein Aktivierungswahlrecht. Soweit in der Handelsbilanz die Kosten nicht aktiviert worden wären, wäre für die Steuerbilanz eine gesonderte Ermittlung der einzubeziehenden Gemeinkosten im Rahmen einer Kostenträgerrechnung zwingend notwendig gewesen. Das Statistische Bundesamt schätzte seinerzeit insofern einen jährlichen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft in Höhe von rund 1,5 Mrd. Euro. Dies veranlasste das BMF zu einem Nichtanwendungserlass gegen die eigene Verwaltungsanweisung. So blieb der Status Quo – das Aktivierungswahlrecht – zwar bislang erhalten. Dennoch war zu befürchten, dass die Finanzverwaltung zur Aktivierungspflicht zurückkehren würde. Weitere positive Neuerungen Darüber hinaus stärkte der Finanzausschuss die Praxis mit folgenden Änderungen: Über einen Antrag auf die Erteilung einer verbindlichen Auskunft soll die Finanzbehörde künftig innerhalb von sechs Monaten entscheiden (vgl. § 89 Abs. 2 AO-E). Falls der Antrag in dieser Zeit nicht bearbeitet werden kann, ist dies dem Antragsteller unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Banken dürfen Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge künftig auch elektronisch versenden (vgl. §45a Abs. 2 EStG-E). Auf Wunsch sind sie dem Kunden weiterhin auf Papier zu übersenden.Aktueller Verfahrensstand Der Bundestag nahm die Änderungen des Finanzausschusses in der 2. / 3. Beratung am 12.5.2016 an. Der Bundesrat befindet voraussichtlich am 17.6.2016 über den geänderten Gesetzentwurf. Stand: 18.5.2016 Lesen Sie hierzu auch die umfassende DStV-Themenseite: „Modernisierung des Besteuerungsverfahrens: Was – Wie – Warum?“ Zu weiteren DStV-Aktivitäten: Herstellungskosten – weiterhin Gleichlauf zwischen Handels- und Steuerrecht Neuregelung der steuerlichen Herstellungskosten belastet Unternehmen mit jährlich 1,5 Mrd. Euro


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