16.06.2015, Kategorie Archiv

DStV bei Anhörung der SPD-Bundestagsfraktion zu Syndikusanwälten

Am 15. Juni 2015 veranstaltete die SPD-Bundestagsfraktion ein internes Hearing zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung des Rechts der Syndikusanwälte. An dieser Anhörung nahmen für den DStV dessen Hauptgeschäftsführer RA/FAStR Prof. Dr. Axel Pestke und DStV-Berufsrechtsreferent RA Christian Michel teil. Einladende waren Christian Flisek, MdB, Berichterstatter der SPD-Bundestagsfraktion zu dem genannten Gesetzesvorhaben und Dr. Johannes Fechner, MdB, Sprecher der Arbeitsgruppe für Recht und Verbraucherschutz in der SPD-Bundestagsfraktion. Als Auskunftspersonen standen zur Verfügung Herr Christian Lange, Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz sowie Frau Gabriele Lösekrug-Möller, Parlamentarische Staatssekretärin bei der Bundesministerin für Arbeit und Soziales. In der Veranstaltung zeichnete sich eine überwiegende Zustimmung zu den Eckwerten des Gesetzentwurfes ab, insbesondere dazu, dass statt einer sozialversicherungsrechtlichen Lösung eine berufsrechtliche Lösung gewählt wurde. Es wurden allerdings auch kritische Fragen gestellt, so etwa zum Erfüllungsaufwand des Gesetzes, zur geplanten Doppelzulassung, zu den Kriterien für die Syndikusrechtsanwaltstätigkeit oder zu der geplanten Versicherungspflicht der Syndikusrechtsanwälte. DStV-Hauptgeschäftsführer RA/FAStR Prof. Dr. Pestke setzte sich unter anderem dafür ein klarzustellen, dass Rechtsanwälte nicht nur bei anderen Rechtsanwälten und Patentanwälten, sondern auch bei Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern sowie deren Berufsgesellschaften als Rechtsanwälte, statt als Syndikusrechtsanwälte, angestellt sein dürfen (Einbeziehungen der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in den Kreis möglicher Arbeitgeber nach § 46 Abs. 1 des Entwurfs). In diesem Zusammenhang verwies er darauf, dass auch Steuerberater Organe der (Steuerrechts-)Rechtspflege sind und ihr Berufsrecht vom Bundesverfassungsgericht als dem der Rechtsanwälte gleichwertig betrachtet wird (vergleiche BVerfG vom 14.1.2014, Stbg. 2014, 182ff. – Majoritätsprinzip). Stand: 15.6.2015


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