17.02.2016, Kategorie Archiv

DStV fordert klare Rechtsbegriffe im HGB – Stellungnahme zum AREG

Das Abschlussprüfungsreformgesetz setzt die prüfungsbezogenen Änderungen der EU-Vorgaben im HGB und in anderen Gesetzen um. Teilweise lässt das Gesetz die Unternehmen und die Abschlussprüfer in erheblicher Rechtsunsicherheit, die der DStV in seiner Stellungnahme B 1/16 kritisiert. Der eigentlich positiv zu bewertende Ansatz des Gesetzesentwurfs, die Erbringung von Steuerberatungsleistungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durch den Abschlussprüfer zuzulassen, wird durch eine Regelung zur Verhinderung sogenannter aggressiver Steuerplanung eingeschränkt. Diese liegt nach Ansicht des Gesetzesentwurfs vor, wenn die Beratungsleistung den für „steuerliche Zwecke zu ermittelnden Gewinn im Inland erheblich gekürzt hat oder ein erheblicher Teil des Gewinns ins Ausland verlagert worden ist, ohne dass eine über die steuerliche Vorteilserlangung hinausgehende wirtschaftliche Notwendigkeit für das Unternehmen besteht“. Sowohl die zweimalige Verwendung des Begriffs erheblich, als auch die Bewertung einer wirtschaftlichen Notwendigkeit sind in hohem Maße interpretationsanfällig und lassen Abschlussprüfer wie geprüfte Unternehmen in Unsicherheit über die Rechtslage. Der DStV fordert daher, Rechtsklarheit für die Anwender zu schaffen, in dem wenig interpretierbare Definitionen gewählt werden. Positiv bewertet der DStV die Möglichkeit, in Zukunft unterschiedliche Bestätigungsvermerke für Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und allen anderen Unternehmen zuzulassen. Die Pflicht zu einem einheitlichen Bestätigungsvermerk hätte für die überwiegende Anzahl von Unternehmen eine zusätzliche Belastung bedeutet und sie durch die Veröffentlichung weitergehender, unternehmensinterner Informationen im Vergleich zu ihren europäischen Wettbewerbern schlechter gestellt. Gemäß europäischer Vorgaben muss das AREG bis zum 16.6.2016 in nationales Recht umgesetzt werden. Stand: 12.2.2015


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