16.03.2017, Kategorie Archiv

DStV fordert Korrekturen im Gesetzentwurf zur Neuregelung des Berufsgeheimnisschutzes

Die zunehmende Digitalisierung der Arbeitsabläufe macht es heute in nahezu allen Branchen zwingend erforderlich, IT-Dienstleistungen durch fachkundige und spezialisierte Dritte erbringen zu lassen. Das gilt auch für die steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe. Insbesondere Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sind heute ohne entsprechende IT-Ausstattung kaum in der Lage, ihren Beruf auszuüben. Denn nicht nur der Datenaustausch mit den Mandanten, sondern vor allem auch die Kommunikation mit der Finanzverwaltung setzt ein funktionierendes IT-System in den Kanzleien voraus. Fakt ist allerdings, dass die Unterhaltung dieser Systeme mittlerweile spezielle technische Fachkenntnisse erfordert, die weder beim Berufsangehörigen selbst noch bei dessen klassischen Berufsgehilfen ohne weiteres vorausgesetzt werden können. Wichtig ist es daher, sicherzustellen, dass auch bei Einschaltung Dritter wie z.B. IT-Dienstleistern das Berufsgeheimnis umfassend geschützt bleibt. Die Bundesregierung hat vor diesem Hintergrund mit Datum vom 17.2.2017 den Entwurf für ein Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen (BR-Drs. 163/17) vorgelegt. Der Reformvorschlag betrifft zum einen das Strafrecht. Novelliert werden soll dort der Straftatbestand der Verletzung von Privatgeheimnissen nach § 203 Strafgesetzbuch (StGB). Hier geht es um die Strafbarkeit der Berufsangehörigen und von deren Angestellten sowie – und das ist neu – um die Strafbarkeit von beauftragten Dienstleistern (z.B. IT-Fachkräften), wenn sie ihnen anvertraute Berufsgeheimnisse unbefugt offenbaren. Flankierend zum Strafrecht sollen nach dem Willen der Bundesregierung außerdem im Berufsrecht u.a. der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer besondere Befugnisnormen geschaffen werden. Sie sollen definieren, in welchen Grenzen und unter welchen Voraussetzungen Berufsangehörige Dienstleistungen in Anspruch nehmen und im Zuge dessen anderen Personen den Zugang zu Berufsgeheimnissen eröffnen dürfen. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt grundsätzlich die Pläne der Bundesregierung, die Regelungen zum Berufsgeheimnisschutz zu reformieren. So ist die im Gesetzentwurf vorgesehene grundsätzliche Klarstellung zur Straffreiheit des Berufsgeheimnisträgers bei der Einschaltung dritter Personen ein richtiges und wichtiges Signal an den Berufsstand. Einer dringenden Korrektur bedarf allerdings nach Ansicht des DStV im vorliegenden Entwurf der Passus, wonach eine Straffreiheit nur dann gelten soll, soweit das Offenbaren für die ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit der mitwirkenden Person „erforderlich“ ist (§ 203 Abs. 3 Satz 2 StGB-E). Der DStV hat den Gesetzgeber aufgefordert, auf diese Einschränkung zu verzichten oder diesen unbestimmten Begriff näher zu konkretisieren, um tatsächlich Rechtsicherheit für die Berufsangehörigen zu schaffen (vgl. DStV-Stellungnahme an den Rechtsausschuss des Bundesrates R 03/2017 vom 1.3.2017). Es müssten die Berufsangehörigen sein, die über diese Frage entscheiden. Denn nur sie können beurteilen, in welchem Umfang es eine Situation gebietet, etwa IT-Dienstleistern oder anderen Dritten bestimmte Informationen zugänglich zu machen. Gleichzeitig sei so sichergestellt, dass es nicht erst der nachträglichen Beurteilung durch ein Gericht überlassen bliebe, ob eine weitere Person hinzugezogen und womit sie betraut werden durfte. Diese Entscheidung muss nach Überzeugung des DStV allein der Beurteilung der Berufsträger obliegen. Bereits unter diesem Aspekt wird der DStV das Gesetzgebungsverfahren im Interesse der betroffenen Berufsangehörigen auch weiterhin aktiv begleiten. Stand: 16.3.2017 Lesen Sie hierzu auch: DStV-Stellungnahme R 01/2017 vom 4.1.2017 zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) DStV-Stellungnahme R 02/2017 vom 12.1.2017 zum ergänzten Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)


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