15.04.2016, Kategorie Archiv

DStV-Forderungen erfüllt: Referentenentwurf zur Umsetzung der CSR-Richtlinie sieht 1:1-Umsetzung vor

Die Corporate Social Responsibility (CSR)-Richtlinie verpflichtet große, börsennotierte Unternehmen, Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelange detaillierter in ihrem Lagebericht oder einem gesonderten Bericht zu würdigen. Der Referentenentwurf zur Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht sieht nun eine 1:1-Umsetzung vor. Der Arbeitskreis Rechnungslegung des DStV begrüßt dies in seiner Stellungnahme B 04/16 und schlägt Präzisierungen vor. Keine zusätzliche Belastung des Mittelstands Die zusätzlichen Angabepflichten können bei den betroffenen Unternehmen einen erheblichen administrativen Mehraufwand verursachen. Ebenfalls besteht das Risiko, dass hierdurch Unternehmensinterna veröffentlicht werden, die mitunter die Wettbewerbsposition der Unternehmen verschlechtern können. Bereits im europäischen Gesetzgebungsverfahren (DStV-Stellungnahme E 04/13 vom 6.6.2013) hat sich der DStV mit Erfolg dafür eingesetzt, dass mittelständische und familiengeführte Unternehmen nicht zur Angabe der entsprechenden Informationen gezwungen werden. Die Richtlinie sieht die Verpflichtung nur für große börsennotierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern vor. Dieser Anwendungsbereich wurde auch für die nationale Umsetzung gewählt und somit der Forderung des DStV (Stellungnahme B 09/15 vom 10.7.2015) entsprochen. Umfang der Berichterstattung entspricht den Anforderungen der Richtlinie Der Umfang, in dem über die CSR berichtet werden muss, orientiert sich an den Mindestanforderungen der Richtlinie. Gegen eine Erweiterung um bspw. Kundenbelange hatte sich der DStV ausgesprochen, da eine weitergehende Berichterstattung gegenüber den Unternehmen in anderen Mitgliedsstaaten einen Wettbewerbsnachteil mit sich bringen kann. Prüfung des nichtfinanziellen Berichts nur freiwillig Der Wirtschaftsprüfer muss im Rahmen der Abschlussprüfung lediglich bescheinigen, dass das Unternehmen den nichtfinanziellen Bericht erstellt hat, eine inhaltliche Prüfung erfolgt nur, wenn das Unternehmen dies beauftragt. In diesem Fall fordert der Referentenentwurf die Veröffentlichung des Prüfungsberichts, wogegen sich der DStV ausspricht. Analog zum Jahres- oder Konzernabschluss sollte lediglich eine Veröffentlichung des Prüfungsurteils erfolgen. Stand: 15.4.2016


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