18.12.2015, Kategorie Archiv

DStV-Präsident Elster: Entscheidung des EuGH hat nur begrenzte Auswirkungen

Mit Urteil vom 17.12.2015 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die deutsche Regelung, nach der Steuerberatungsgesellschaften aus einem EU-Mitgliedstaat, die Dienstleitungen über die Grenze hinweg in Deutschland erbringen wollen, von einem geprüften Steuerberater geführt werden müssen, gegen die Dienstleistungsfreiheit verstößt. Nach Ansicht des EuGH müssen im Fall der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen vielmehr die Qualifikationen, die Gesellschaften oder für diese tätige natürliche Personen in einem anderen Mitgliedstaat erworben haben, auch in Deutschland ihrem Wert entsprechend anerkannt und angemessen berücksichtigt werden (Az. C-342/14). Nach Ansicht des Präsidenten des Deutschen Steuerberaterverbandes (DStV), StB/WP Harald Elster, bedeutet dies aber nicht, dass damit ausländische Steuerberatungsgesellschaften generell im Wege der Dienstleistungsfreiheit in Deutschland tätig werden dürfen. Eine gesetzliche Regelung im deutschen Berufsrecht, die eine Überprüfung der Qualifikation der Leitungsorgane der Steuerberatungsgesellschaften normiert, könne hier kurzfristig Rechtssicherheit schaffen, so Elster. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte dem EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens einen Sachverhalt vorgelegt, bei dem eine britische Gesellschaft mit Niederlassungen in Belgien und den Niederlanden gegen das Finanzamt Hannover-Nord geklagt hatte, nachdem dieses sich weigerte, die Gesellschaft als Bevollmächtigte einer in Deutschland ansässigen Mandantin anzuerkennen. Das Finanzamt hatte ausgeführt, die Klägerin sei in Deutschland nicht als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt. Zudem sei dem Geschäftsführer, der in Belgien wohne und in Deutschland ansässige Mandanten zumindest über die Grenze hinweg berate, die Bestellung als Steuerberater in Deutschland widerrufen worden. Die Klägerin rügte daraufhin, die deutsche Regelung verstoße gegen die Dienstleistungsfreiheit. Der EuGH stellte nun in seinem Urteil fest, dass es aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, insbesondere mit Blick auf den Verbraucherschutz und zur Vermeidung von Steuerhinterziehungen gerechtfertigt sei, dass Steuerberater ihre Qualifikation gegenüber dem Mitgliedstaat, in dem sie tätig werden wollen, nachweisen müssen. Dies sei – so Elster – eine gute Nachricht für den Berufsstand. Denn der zuständige Generalanwalt hatte in seinem Schlussantrag noch die deutschen Zulassungsregeln für grundsätzlich nicht konform mit Art. 56 des Vertrages über die Arbeitsweise der EU (AEUV) gehalten, welcher den freien Dienstleistungsverkehr regelt. Zwar dürfen nach dem Urteil des EuGH Steuerberatungsgesellschaften künftig auch dann, wenn sie keinen Sitz in Deutschland haben, Steuererklärungen erstellen und bei den deutschen Finanzämtern einreichen. Die in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Qualifikationen müssen dabei aber nachgewiesen sein. Sie müssen in Deutschland ihrem Wert entsprechend anerkannt und angemessen berücksichtigt werden. Insoweit wird allenfalls eine punktuelle Anpassung des deutschen Berufsrechts erfolgen müssen. Der DStV wird hierzu den Austausch mit den gesetzgebenden Körperschaften suchen, damit in dieser Frage kurzfristig die notwendige Rechtssicherheit erreicht wird. Stand: 18.12.2015


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