28.08.2018, Kategorie Archiv

DStV unterstützt Pläne zum Bürokratieabbau

Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD ist er verankert – der Bürokratieabbau. Aber auf dem Papier alleine nützt er wenig. Taten müssen folgen. So begrüßt der Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV) im Grundsatz die Anträge des Freistaates Bayern und Nordrhein-Westfalens (vgl. BR-Drs. 278/18; 309/18, 310/18). Die Länder wollen damit endlich einige Bürokratie-Baustellen angehen. Der DStV nimmt die Länderinitiativen zum Anlass, die Notwendigkeit des Vorhabens in seiner Stellungnahme S 08/18 zu betonen. Gleichzeitig weist er auf weitere Handlungsfelder hin. Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) dürften insbesondere die folgenden Bestrebungen Erleichterungen bringen: Verzicht auf generelle monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen für Gründer Der DStV begrüßt die Überlegung, bei Neugründungen auf die Pflicht zur generellen Abgabe monatlicher Umsatzsteuer-Voranmeldungen zu verzichten. Der Grundsatz der vierteljährlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen muss auch für Gründer gelten. Er würde sie gerade zu Beginn ihrer Unternehmenstätigkeit vor bürokratischen Mehrbelastungen schützen. Zudem hätte dies einen weiteren Vorteil: Unternehmer hätten mehr Zeit, die steuerlich korrekte Würdigung ihrer Aus- und Eingangsumsätze mit ihrem steuerlichen Berater zu erarbeiten. Anhebung des Schwellenwerts zur Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter und Streichung der Poolabschreibung Der DStV unterstützt den Vorstoß, den Schwellenwert zur Sofortabschreibung für GWG auf 1.000 € zu erhöhen und im Gegenzug die Regelung zur Poolabschreibung zu streichen. Für die Praxis bedeutet die Wahl an möglichen Sonderregelungen für die Abschreibung (Sofortabschreibung oder das Einstellen in einen Sammelposten mit ratierlicher Abschreibung) zusätzlichen Aufwand. Der DStV hält daher an seiner – in der Vergangenheit immer wieder vorgetragenen – Anregung fest, die Grenze für die Sofortabschreibung auf 1.000 € zu erhöhen. Die Poolabschreibung wäre somit überflüssig und könnte entfallen. Die Umsetzung des Vorschlags wäre ein wirksamer und zugleich unkomplizierter Beitrag zum Bürokratieabbau. Verkürzung der handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen Der DStV befürwortet eine Verkürzung der handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen. Die Pflicht sollte einheitlich für das Handels-, das Steuer- sowie das Sozialrecht 5 Jahre betragen. Die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen ist eine vom DStV seit vielen Jahren erhobene Forderung zum Abbau der Bürokratiekosten für die Wirtschaft, insbesondere für KMU. Bereits im März 2012 führte das Bundesministerium der Finanzen mit ausgewählten Vertretern der Wirtschaft, der Länder sowie dem DStV ein Fachgespräch. Dabei favorisierten die Teilnehmer von den dort vorgestellten Modellen einhellig jenes, welches für das Handels- und Steuerrecht eine Frist von 5 Jahren vorsieht. Modernisierung der Thesaurierungsbegünstigung bei Personenunternehmen Der DStV begrüßt den Vorstoß, die Modernisierung der Thesaurierungsbegünstigung bei Personenunternehmen voranzubringen. Die im Koalitionsvertrag der Bundesregierung vom 27.11.2013 für die vorangegangene Legislaturperiode vorgesehene Prüfung ebendieser wurde dem Vernehmen nach zwar abgeschlossen. Eine gesetzliche Änderung lässt jedoch leider bislang auf sich warten. Der DStV regt an, bei einer Reform die besonderen Bedürfnisse von KMU noch stärker zu berücksichtigt. Neben der eingeschränkten Vorteilhaftigkeit führt auch die hohe Komplexität der Vorschrift dazu, dass die Norm in der Praxis kaum in Anspruch genommen wird. Der vom Gesetzgeber gewollte, gegenwärtige Zuschnitt der Regelung allein auf große Personenunternehmen, wie er durch die Unternehmensteuerreform 2008 eingeführt wurde, ist rechtssystematisch nicht gerechtfertigt. Auch KMU bedürfen ebenso wie große Personenunternehmen einer gezielten steuerlichen Förderung zur Stärkung ihrer Eigenkapitalbasis und damit zur Senkung der Fremdkapitalquote. Reform der umsatzsteuerlichen Organschaft Der DStV teilt die Erkenntnis, dass der Automatismus zur Begründung einer umsatzsteuerlichen Organschaft oftmals zu äußerst unbefriedigende Folgewirkungen führt. Gerade unerkannte Organschaften führen in der Praxis immer wieder zu unerwünschten Effekten. Der DStV schlägt die Implementierung eines Antragsverfahrens als möglichen Lösungsweg dieses Dilemmas vor. Dieses würde zum einen ein hohes Maß an Rechtssicherheit gewährleisten. Zum anderen würden administrative Belastungen, die infolge unerkannter Organschaft für Steuerpflichtige und Finanzverwaltung erwachsen, deutlich minimiert. Der DStV zeigt in seiner Stellungnahme darüber hinaus noch weitere Handlungsfelder auf, die im Kampf gegen bürokratische Belastungen bedacht werden sollten: Anhebung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze Der DStV spricht sich nachdrücklich für eine Anhebung der Kleinunternehmergrenze auf mindestens 21.400 € aus. Die Umsatzgrenze der Kleinunternehmerregelung in § 19 UStG wurde zuletzt durch das Kleinunternehmerförderungsgesetz mit Wirkung zum 1.1.2003 von 16.620 € auf 17.500 € angehoben. Seit nunmehr 15 Jahren erfolgte kein Inflationsausgleich. Aus Sicht des DStV sollte bei einer Anhebung der Kleinunternehmergrenze die Steigerung des Verbraucherpreisindexes von 89,6 in 2003 auf 109,3 in 2017 in seiner Gänze berücksichtigt werden. Somit wäre eine Kleinunternehmergrenze i. H. v. mind. 21.400 € angemessen. Die Kleinunternehmerregelung ist ein wirkungsvolles Instrument zur Vermeidung von Bürokratie, fördert das Wirtschaftswachstum und führt nicht zu nennenswerten Wettbewerbsverzerrungen. Mit einer Anhebung würde der allgemeinen Preisentwicklung Rechnung getragen. Zudem würde sie eine Erleichterung für Existenzgründer bedeuten. Anhebung der umsatzsteuerlichen Istbesteuerungsgrenze Der DStV regt an, die Istbesteuerungsgrenze in § 20 UStG auf 600.000 € anzuheben. Mit dem ersten Bürokratieentlastungsgesetz (BGBl. I 2015, Nr. 32, S. 1400) wurde die Buchführungsgrenze in § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO auf 600.000 € Umsatz im Kalenderjahr angehoben. Hingegen beträgt die Umsatzgrenze der Istbesteuerung in § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG weiterhin 500.000 €. Somit besteht gegenwärtig eine Diskrepanz von 100.000 €. Ein wesentlicher Teil der beabsichtigten Bürokratieentlastung des zum 1.1.2016 in Kraft getretenen Bürokratieentlastungsgesetzes geht aufgrund dieser Diskrepanz verloren. Davon betroffen sind KMU, die Umsätze zwischen 500.001 € und 600.000 € erzielen. Obwohl sie die Buchführungsbefreiung in Anspruch nehmen könnten, müssen sie umsatzsteuerrechtlich höhere Aufzeichnungspflichten beachten. Bürokratieabbau im europarechtlichen Kontext Die Bundesregierung verfolgt das Ziel, europäische Vorgaben „eins zu eins“ in nationales Recht umzusetzen, um Aufwand zu vermeiden, der über die europarechtlichen Vorgaben hinausgeht. Der DStV unterstützt den Verzicht auf sog. „Gold-Plating“. Zusätzliche Bürokratie kann so vermieden werden. Angesichts der regen Aktivitäten auf EU-Ebene muss diese Vorgabe aus Sicht des DStV oberstes Ziel sein. Die Auswirkungen der DSGVO zeigen beispielhaft, wie belastend sich EU-Maßnahmen auf die Praxis auswirken können. Zudem sollte die Umsetzung von EU-Recht in die nationale „One in, one out“-Regel einbezogen werden. Grundsätzlich besagt die Regel, dass für neue Vorgaben, die laufenden Erfüllungsaufwand der Wirtschaft hervorrufen, bis spätestens zum Ende einer Legislaturperiode Entlastungen in gleicher Höhe geschaffen werden müssen. Für Regelungsvorhaben, die EU-Vorgaben eins zu eins in das nationale Recht umsetzen, gilt diese Regel bislang nicht. Diese Ausnahme ist jedoch aus Sicht des DStV nicht gerechtfertigt. So spielt es für die Betroffenheit der Steuerpflichtigen keine Rolle, ob der sie belastende Mehraufwand aus einer nationalen Regelung oder der Umsetzung einer europäischen Maßnahme resultiert. Steuerpflichtige sollten auch für solche Belastungen entsprechende Entlastungen erwarten dürfen. Stand: 28.8.2018 Lesen Sie hierzu auch: Ärmel hoch: der Bürokratie an den Kragen Bürokratieabbau light Der Bürokratie Zügel anlegen: Zweites Bürokratieentlastungsgesetz Eine runde Sache? BMWi-Eckpunkte zur Bürokratieentlastung in Gesetzentwurf gegossen


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