22.01.2016, Kategorie Archiv Berufsrecht Europa

Einigung über Datenschutzgrundverordnung: Einheitlicher Datenschutz in Europa unter Beibehaltung beruflicher Verschwiegenheitsverpflichtungen

Die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) soll die Vorgaben zum Datenschutz in Europa vereinheitlichen. Im Verständigungsverfahren zwischen Europäischem Rat, der EU-Kommission und dem Europäischen Parlament wurde am 15.12.2015 ein Konsens über die Inhalte erreicht. Die berufliche Verschwiegenheitsverpflichtungen können gewahrt bleiben. Bisherige Regelungen uneinheitlich und veraltet Der Datenschutz in Europa richtet sich momentan nach der EU-Datenschutzrichtlinie aus dem Jahre 1995. Die Vorgaben wurden in den Mitgliedsstaaten verschieden umgesetzt, was zu einer Vielzahl unterschiedlicher Regelungen geführt hat. Insbesondere für international tätige Unternehmen war die Erfüllung der Datenschutzvorschriften mit übermäßigem administrativen Aufwand verbunden. Die DSGVO vereinheitlicht die Anforderungen und bezieht aktuelle technische und soziale Entwicklungen ein, die bisher unberücksichtigt blieben. Sonderregelungen für berufliche Verschwiegenheitsverpflichtungen Die DSGVO erweitert in vielen Bereichen die Rechte der Dateninhaber, beispielsweise durch Informations- und Meldepflichten für Unternehmen oder durch die Rechte auf Löschung oder Mitnahme zu anderen Anbietern. Wie vom DStV mehrfach (Stellungnahmen E 04/15 vom 30.9.2015 sowie E 04/14 vom 27.8.2014) gefordert, wurden Sonderregelungen in der DSGVO verankert, die die berufliche Verschwiegenheit gewährleisten. Auskunftspflichten werden eingeschränkt, wenn ihnen Vorschriften eines regulierten Berufs entgegenstehen bzw. die Weitergabe nationales Strafrecht brechen würde. Inkrafttreten frühestens 2018 Die DSGVO muss noch von den Europäischen Institutionen beschlossen werden und wird 2 Jahre nach Veröffentlichung im Amtsblatt der EU, also frühestens 2018, in Kraft treten. Stand: 19.1.2016


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