16.03.2015, Kategorie Archiv Europa

Einigung über Neufassung der europäischen Geldwäscherichtlinie erreicht: Forderungen des DStV berücksichtigt!

Am 10.2.2015 wurde eine Einigung über die Neufassung der Geldwäscherichtlinie zwischen den Vertretern von EU-Parlament, Europäischer Kommission und Europarat erreicht. Die Richtlinie soll vor allem die Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erschweren und muss formal noch durch das EU-Parlament angenommen werden. Erhöhte Anforderungen erschweren Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Die Textfassung der Richtlinie berücksichtigt die Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF), die als weltweite Referenz für Regeln zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angesehen wird. Die neuen Regelungen der Richtlinie berücksichtigen dabei die wirtschaftlichen und technologischen Entwicklungen. Die Kernpunkte sind: Ausweitung des Anwendungsbereichs der Richtlinie Neben der Absenkung der Meldeschwelle für Barzahlungen von 15.000 Euro auf 10.000 Euro werden zukünftig auch Erbringer von Glücksspiel- und Wettdienstleistungen durch die Richtlinie erfasst. Verstärkung des risikobasierten Ansatzes Sowohl die Europäische Kommission, als auch die Aufsichtsbehörden können eine Analyse der Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken vornehmen. Die hieraus gewonnen Ergebnisse sollen zu Empfehlungen führen, die durch die Mitgliedsstaaten und die verpflichteten Personen und Unternehmen bei ihren Maßnahmen zur Verhinderung berücksichtigt werden. Strengere Regelungen an die Prüfung durch die Verpflichteten Die nach der Geldwäscherichtlinie verpflichteten Personen und Unternehmen (darunter auch Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) müssen zukünftig größere Sorgfalt bei der Prüfung von Daten und Personen anlegen, wenn das Risiko der Geldwäsche höher einzuschätzen ist. Vereinfachte Maßnahmen können dagegen bei geringem Risiko ergriffen werden. ? Einführung eines Registers der wirtschaftlich Berechtigten Schon derzeitig müssen die Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz bei der Identifizierung des Vertragspartners den wirtschaftlich Berechtigten feststellen. Die neue Geldwäscherichtlinie wird nun erstmalig ein zentrales Register von den Mitgliedsstaaten fordern, in dem die Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten von Gesellschaften und Trusts enthalten sind. Wichtige Forderungen des DStV berücksichtigt In Bezug auf die organisatorischen Anforderungen nach der Geldwäscherichtlinie an die Verpflichteten wurden wichtige Forderungen des DStV berücksichtigt. So können sich nun die Maßnahmen zur Erkennung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung an der Größe und Geschäftstätigkeit des Verpflichteten orientieren. Ebenso ist keine unaufgeforderte Übermittlung der Bewertungen an die zuständige Behörde mehr gefordert, was einen hohen bürokratischen Aufwand ergeben hätte. Eine weitere bedeutende Forderung des DStV betraf die Sicherung der Verschwiegenheit von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern. Der frühere Entwurf verlangte eine vollständige und zeitnahe Übermittlung der gesammelten Daten an Ermittlungsbehörden. Die Endfassung beschränkt nun die Nutzung dieser Daten auf das Ermittlungsverfahren. Eine anderweitige Nutzung ist ausgeschlossen. Sie hierzu auch: Stellungnahme B 02/2013 Stand: 13.03.15


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