16.06.2015, Kategorie Archiv

Erbschaftsteuer 3.0: DStV-Präsident im Gespräch mit dem BMF über den Referentenentwurf

Da die Debatten über die BMF-Eckpunkte zur Erbschaftsteuerreform in den letzten Monaten immer erhitzter wurden, glaubte kaum einer mehr an die Veröffentlichung des Referentenentwurfs vor der Sommerpause. Anfang Juni stellte das BMF nunmehr doch noch einen mit den maßgeblichen Koalitions-Vertretern aus dem Bundestagsfinanzausschuss abgestimmten Referentenentwurf zur Diskussion. Harald Elster, Präsident des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV), erörterte mit dem Parlamentarischen Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen, Dr. Michael Meister (MdB), am 10.6.2015 die ersten Problembereiche des Entwurfs. Der Referentenentwurf enthält nach Auffassung des DStV zwar positive Ansätze. Im Detail wirft die Vorlage aber eine Vielzahl von Fragen insbesondere aufgrund unbestimmter Rechtsbegriffe auf, deren Ausfüllung in der Gesetzesbegründung nicht hinreichend gelingt. Bestimmung des begünstigten Vermögens Im Mittelpunkt des Gesprächs stand unter anderem die neue Regelung zur Bestimmung des begünstigten Vermögens. Nach Auffassung des DStV bedarf es einer rechtssicheren Ausgestaltung, die streitanfällige Abgrenzungsschwierigkeiten weitestgehend vermeidet. Darüber hinaus darf die Ausgestaltung nicht dazu führen, dass Wirtschaftsgüter besteuert werden, die aus originär wirtschaftlichen Gründen dem Unternehmen zugehören. Das Ziel des Gesetzentwurfs, das begünstigte Vermögen zielgenau und folgerichtig zu bestimmen, begrüßte DStV-Präsident Elster insofern ausdrücklich. Die Gesetzesbegründung bietet hingegen einen bunten Blumenstrauß von Abgrenzungskriterien an (so beispielsweise mit den Verweisen auf die vor 1992 geltenden bewertungsrechtlichen Abgrenzungskriterien, auf die Kriterien, die gegenwärtig für § 200 Abs. 2 BewG gelten, sowie auf die Kriterien, die für die ertragsteuerliche Beurteilung von Betriebsvorrichtungen gelten). Diese Herangehensweise würde künftig zur Rechtsunsicherheit führen, weshalb der DStV insoweit erheblichen Nachjustierungsbedarf sieht. Er wird, wie bereits in seiner Stellungnahme S 05/15 begonnen, in der Stellungnahme zum Referentenentwurf Lösungsvorschläge vorbringen. Regelung zur Berücksichtigung von Verfügungsbeschränkungen Der DStV begrüßte es in dem Fachgespräch mit dem BMF, dass gesellschaftsvertragliche Bestimmungen über Entnahme-, Verfügungs- und Abfindungsbeschränkungen, wie in seiner Stellungnahme S 05/15 gefordert, wertmäßig berücksichtigt werden. Er monierte aber, dass die gesetzliche Ausgestaltung von großer Rechtsunsicherheit geprägt ist. Auch insoweit sprach sich DStV-Präsident Elster zur Vermeidung künftiger Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung dringend für eine Präzisierung in der Gesetzesbegründung aus. Dabei müssten neben den steuerlichen Zielen auch die gesellschaftsrechtlich zulässigen Vorgaben beachtet werden. Darüber hinaus wandte sich Elster deutlich gegen den vorgegebenen, langen Zeitraum von 40 Jahren, in denen die gesellschaftsvertraglichen Regelungen künftig bestehen müssten. Insbesondere die Notwendigkeit von zehn Jahren vor der Entstehung der Steuer sei kritisch zu sehen. Neugründungen innerhalb dieses Zeitraums würden bereits von vornherein ohne einen ersichtlichen sachlichen Grund aus der Begünstigung herausgenommen. Zudem fördern entsprechende Verfügungsbeschränkungen die Beständigkeit von Familienunternehmen, die das BVerfG sowie der Gesetzgeber grundsätzlich als verschonungswürdig anerkannt haben. Der Verzicht auf die Anforderung oder zumindest ihre zeitliche Verkürzung könnte einen Anreiz zur Bildung entsprechender Unternehmensstrukturen schaffen. Lohnsummenregelung DStV-Präsident Elster bewertete in dem Gespräch die Beibehaltung der Beschäftigtenanzahl als Kriterium sowie die verringerte Mindestlohnsumme für Betriebe von 4 bis 10 Arbeitnehmern als sehr guten Ausgangspunkt. Zudem sprach er sich für eine geringfügige Anhebung der Beschäftigtenzahl (von beispielsweise 3 auf 4) bei der Freistellung von der Lohnsummenregelung aus. Gleichfalls regte er an, eine weitere Zone zum Beispiel von 11 bis 20 Mitarbeitern zu prüfen. Darüber hinaus wies der DStV darauf hin, dass aufgrund der im Vergleich zur geltenden Rechtslage erheblich verringerten Anzahl von Beschäftigten das Halten der Lohnsumme für KMU einschneidend erschwert würde. Von umso größerer Bedeutung werde künftig die genaue Berechnung der Mitarbeiterzahl. Der DStV regte an, die von ihm bereits in seiner Stellungnahme S 20/09 vorgebrachten Rechtsauffassungen im Rahmen der Gesetzesbegründung zu berücksichtigen. Eine das Ziel der Lohnsummenregelung fördernde Nachjustierung wäre es, wenn künftig die Beschäftigtenanzahl – statt nach Köpfen – nach sog. Vollzeitäquivalenten, wie es im Kündigungsschutzgesetz vorgesehen ist, bemessen und dies in der Gesetzesbegründung klargestellt würde. An dem Fachgespräch nahmen für den DStV auch sein Geschäftsführer StB/RA Norman Peters sowie Steuerrechtsreferentin StBin/RAin Sylvia Mein teil. Stand: 15.6.2015 Lesen Sie hierzu auch: Erbschaftsteuer „3.0“ – Einigung zwischen Bund und Ländern in Sicht? Erbschaftsteuer „3.0“ – Die Diskussion ist eröffnet BVerfG nimmt die Vorteile für Unternehmenserben auseinander – Was nun? Keine Rückwirkung zu Lasten von Unternehmenserben – Ausnahmen sind kein Selbstzweck! Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaftsteuer – Bedeutung und Auswirkungen DStV-Stellungnahme S 03/13: Verfassungsrechtliche Prüfung, ob § 19 Abs. 1 ErbStG in der im Jahr 2009 geltenden Fassung i. V. m. §§ 13a, 13b ErbStG gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt


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