18.01.2016, Kategorie Archiv

EU-Konsultation zur Gemeinsamen Körperschaftssteuerbemessungsgrundlage: DStV fordert genaue Abwägung und klare Regelungen

Mit dem Vorhaben einer Gemeinsamen (Konsolidierten) Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage (GK(K)B) soll die Erosion der Besteuerungsbasis in Europa durch Ausnutzen unterschiedlicher nationaler Steuergesetze und Gewinnverlagerungen verhindert werden. Darüber hinaus soll das Vorhaben Doppelbesteuerungen ebenso vermeiden wie doppelte Nicht-Besteuerungen. In der im Rahmen der Folgenabschätzung durch die EU-Kommission durchgeführten öffentlichen Konsultation fordert der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) klare Regeln, welche die Unternehmen nicht zusätzlich belasten. Ebenso setzt er sich für die Wahrung des Steuergeheimnisses ein. Positive Effekte für EU-Staaten und Unternehmen sind möglich Nach Ansicht des DStV kann die GK(K)B einen Beitrag zur Bekämpfung der Erosion der Besteuerungsbasis und bei den Vorgehen gegen Gewinnverlagerungen leisten. Sie greift jedoch in die komplexen Systeme der Staatsfinanzen und der wirtschaftlichen Anreizsysteme ein, weshalb die erforderliche Einstimmigkeit aller Mitgliedsstaaten möglicherweise schwer zu erreichen sein wird. Für Unternehmen, welche in mehreren Mitgliedsstaaten Betriebsstätten oder Tochterunternehmen betreiben, könnten sich durch das Vorhaben positive Effekte ergeben. Die Transferpreisdokumentation könnte wesentlich zurückgenommen werden und die Planung und die Berechnung der steuerlichen Bemessungsgrundlage könnten sich vereinfachen. Der DStV warnt jedoch davor, die Unternehmen durch die GK(K)B zusätzlich zu belasten. So gebe es in vielen Staaten regionale Steuern, wie die Gewerbesteuer in Deutschland, für die möglicherweise eine andere Bemessungsgrundlage gilt. Die Einführung der GK(K)B würde in diesen Fällen zu einer Verdopplung der Steuerberechnungen führen. Wahrung des Steuergeheimnisses sicherstellen Die von der EU-Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen dürfen nach Ansicht des DStV ebenso wie die OECD-Aktionspläne zur Verhinderung der aggressiven Steuerplanung sowie der Verlagerung der Besteuerungsbasis nicht dazu führen, dass das Steuergeheimnis und die Rechte der Steuerpflichtigen und ihrer Berater eingeschränkt werden. So dürfe es keinen anhaltlosen Austausch von Steuerdaten zwischen den Mitgliedsstaaten geben. Ebenso würde eine Informationspflicht des Steuerberaters an die Finanzbehörden oder eine Aufhebung des Aussageverweigerungsrechts eine wirksame Steuerberatung unmöglich machen. Derlei Maßnahmen seien daher entschieden abzulehnen. Klare Regelungen und Begriffe erforderlich Der DStV erläutert in seinem Beitrag, dass zu einer wirksamen Umsetzung des Vorhabens der GK(K)B klare Regelungen und eindeutige Begrifflichkeiten notwendig sind. Dies betrifft beispielsweise den Anwendungsbereich der Vorschriften und die Definition der betroffenen Unternehmen. Eine freiwillige Anwendung der GK(K)B lehnt der DStV ab. Sie würde seiner Überzeugung nach ausschließlich zu einer Verringerung der Besteuerungsbasis in den Mitgliedsstaaten führen. Stand: 18.1.2016


Bisher keine Kommentare

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

23 − 15 =