15.04.2016, Kategorie Archiv Berufsrecht Europa

Europaparlament verabschiedet einheitliches europäisches Datenschutzrecht – Berufsgeheimnis bleibt gewahrt

Das Europäische Parlament hat am 13.4.2016 die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) mit großer Mehrheit angenommen. Damit ist der Weg für einheitliche Datenschutzregeln in der EU frei. Bisher richten sich die nationalen Datenschutzgesetze nach der Europäischen Datenschutzrichtlinie von 1995. Diese berücksichtigt aktuelle technische und gesellschaftliche Entwicklungen nicht und führte zu einem Flickenteppich unterschiedlicher Regelungen in Europa. Besonders bei international tätigen Unternehmen sorgte dies zu übermäßigem Aufwand. Kernpunkte der Verordnung Neben der Vereinheitlichung der Regelungen sieht die Verordnung umfangreiche Informations- und Auskunftsrechte für die Bürger vor. Das vielzitierte „Recht auf Vergessenwerden“ hat in einer praxistauglichen Form Eingang gefunden: Daten müssen gelöscht werden, wenn der Betroffene es verlangt und keine legitimen Gründe für die Speicherung der Daten vorliegen. Klargestellt wurde ebenfalls, dass auch Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU die Vorgaben beachten müssen, wenn sie Dienstleistungen in der EU anbieten. Für KMU bringt die Verordnung Erleichterungen, indem bspw. die Meldepflicht entfällt und ein Datenschutzbeauftragter nur noch ernannt werden muss, wenn die Datenverarbeitung das Kerngeschäft des Unternehmens darstellt. Die Mitgliedstaaten können in einigen Punkten jedoch strengere Regeln zulassen. Haupt-Forderung des DStV erfüllt: Berufsgeheimnis bleibt weiterhin geschützt Die DSGVO bietet in vielen Bereichen erweiterte Rechte für Dateninhaber, beispielsweise durch Informations- und Meldepflichten für Unternehmen, durch Auskunftsrechte der Dateninhaber oder durch die Rechte auf Löschung oder Mitnahme zu anderen Anbietern. Wie vom DStV mehrfach gefordert (Stellungnahmen E 04/14 vom 27.8.2014 sowie E 04/15 vom 30.9.2015), wurden Sonderregelungen in der DSGVO verankert, die die berufliche Verschwiegenheit gewährleisten. Auskunftspflichten werden eingeschränkt, wenn ihnen Vorschriften eines regulierten Berufs entgegenstehen bzw. die Weitergabe nationales Strafrecht brechen würde. Inkrafttreten in 2018 20 Tage nach der Veröffentlichung der DSGVO im Amtsblatt der Europäischen Union, welche voraussichtlich im Mai 2016 erfolgt, tritt die Verordnung in Kraft. Zwei Jahre später gelten die Vorgaben unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten der EU. Stand: 14.4.2016


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