12.07.2018, Kategorie Archiv

Finanzausschuss diskutiert über die Zukunft des Solidaritätszuschlags

Die Zukunft des Solidaritätszuschlags war am 27.6.2018 Thema im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages. Die Ausschussvorsitzende Bettina Stark-Watzinger (FDP) leitete das Fachgespräch. Die Teilnehmer erörterten den Gesetzentwurf der FDP-Fraktion „zur Aufhebung des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995“ (Drs. 19/1038) und den Antrag der Fraktion der AfD „auf sofortige und uneingeschränkte Abschaffung des Solidaritätszuschlags“ (Drs. 19/1179). Im Fokus stand insbesondere das geplante schrittweise Vorgehen der Bundesregierung: Sie hat im Koalitionsvertrag festgeschrieben, dass sie den Solidaritätszuschlag (Soli) schrittweise abschaffen möchte. Ab 2021 sollen rund 90 % der Soli-Zahler durch eine Erhöhung der Freigrenze (mit Gleitzone) vollständig entlastet sein. Opposition fordert ein Ende des Solis für alle Die FDP plädierte dafür, den Soli abzuschaffen. Sie forderte, dass das „Solidaritätszuschlagsgesetz 1995“ aufgehoben wird. Schon bei Einführung des Solis sei versprochen worden, dass es sich nur um eine befristete Erhebung handele. Mittelfristig habe der Gesetzgeber eine Überprüfung zugesagt. Da der zur Vollendung der deutschen Einheit aufgelegte Solidarpakt II 2019 auslaufe, entfalle spätestens dann die Legitimation des „Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995“. Die AfD stützte ihren Antrag auf sofortige und uneingeschränkte Abschaffung des Solidaritätszuschlags auf die Verfassungswidrigkeit der Ergänzungsabgabe. Die 1995 angeführte Begründung, mit ihm die Kosten der deutschen Wiedervereinigung zu decken, könne die fortwährende und belastende Zusatzsteuer nach 23 Jahren nicht mehr legitimieren. Die zum Fachgespräch geladenen Sachverständigen erörterten kontrovers, wie die Pläne der Bundesregierung beziehungsweise die Oppositionsposition zu beurteilen seien. Gewichtige verfassungsrechtliche Bedenken Für Prof. Dr. Dres. h.c. Hans-Jürgen Papier, ehemaliger Präsident des Bundesverfassungsgerichts, war klar: Mit Ende des Solidarpakts II sei die Erhebung des Solidaritätszuschlags nicht mehr zu rechtfertigen. Der Ergänzungsabgabe fehle dann die Legitimation. Die gegenwärtige Normallage begründe schließlich keinen zusätzlichen Finanzbedarf. Er sah mithin den Gesetzgeber in der Pflicht, das Solidaritätszuschlagsgesetz komplett mit Wirkung zum 1.1.2020 aufzuheben. Die Pläne der Bundesregierung zu einem schrittweisen Vorgehen sah er entsprechend kritisch. Zwar habe der Gesetzgeber einen gewissen Beurteilungsspielraum bei der Frage, welche besonderen Erhebungs- oder Finanzierungszwecke der Ergänzungsabgabe noch fortbestünden. Allerdings würde vorliegend der besondere Erhebungszweck mit Auslaufen des Solidarpaktes II objektiv feststellbar entfallen. Daher reiche auch ein bloßes Abschmelzen der Ergänzungsabgabe nicht mehr aus. Dringende Gründe, die das Vorhaben legitimieren könnten, habe er bisher noch nicht vernommen. Papier urteilte mithin ganz eindeutig: Sollte der Soli ab 2020 nur für die Bezieher kleiner und mittlerer Einkommen entfallen, stelle dies jedenfalls keine verfassungsrechtlich zulässige Übergangsregelung dar. Weitere Argumente für die Abschaffung Diese Auffassung teilten weitere Sachverständige. Unter anderem auch Reiner Holznagel, Präsident des Bundes der Steuerzahler Deutschland e.V.. Er führte neben verfassungsrechtlichen Bedenken an, dass der Gesetzgeber seine politische Glaubwürdigkeit aufs Spiel setze, würde er entgegen seiner eindeutigen ursprünglichen Gesetzesbegründung handeln. Auch dürfe er einen nur schrittweisen Abbau nicht damit rechtfertigen, dass stärkere Schultern mehr Lasten tragen müssten. Insbesondere eine Integration des Solis in den Einkommensteuertarif lehnte er ab. Dies käme einem Spiel „linke Tasche – rechte Tasche“ gleich. Dr. Monika Wünnemann, Abteilungsleiterin Steuern und Finanzpolitik des Bundesverbands der Deutschen Industrie e.V., ergänzte die Rechtfertigung für die vollständige Aufhebung des Solidaritätszuschlags um einen weiteren Punkt: Die Bundesregierung habe bei ihren Plänen die Kapitalgesellschaften vollständig außen vor gelassen. Deren Ausschluss sei bei einem nur teilweisen Abbau gleichheitswidrig und daher nicht verfassungsgemäß. Andere Auffassungen Der ebenfalls als Sachverständige geladene Dr. Stefan Bach vom Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung Berlin stellte zwar ebenfalls fest, dass der Solidaritätszuschlag Jahrzehnte nach der wirtschaftlichen Transformation in den neuen Ländern nicht mehr zu rechtfertigen sei. Allerdings entlaste die Abschaffung nur Besser- und Hochverdiener. Er plädierte daher dafür, den Solidaritätszuschlag bei hohen Einkommen in den Einkommensteuertarif zu integrieren. Prof. Dr. Henning Tappe von der Universität Trier betonte: Die Ergänzungsabgabe sei aus seiner Sicht nicht an ein zeitliches Element gebunden. Entsprechend erachtete Tappe die geplante schrittweise Entlastung, wie sie im Koalitionsvertrag verankert ist, als verfassungsrechtlich zulässig. Weitere Planung Bislang gibt es noch keinen konkreten Gesetzesvorschlag für die Umsetzung der Pläne des Koalitionsvertrages. Es bleibt abzuwarten, inwieweit sich die geäußerten Bedenken und die vorgebrachte Kritik an den Plänen der Bundesregierung auf den Gesetzesvorschlag auswirken. Für den Deutschen Steuerberaterverband e.V. nahmen RAin/StBin Sylvia Mein, Leiterin der Steuerabteilung, sowie Daniela Ebert, LL.M., Referentin für Steuerrecht, als Gäste an dem öffentlichen Fachgespräch teil. Stand: 12.7.2018


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