21.11.2016, Kategorie Archiv Berufsrecht

Fortbildungspflicht für Steuerberater: DWS-Berufsrechtstagung bot Gelegenheit zum kritischen Meinungsaustausch

Gelegenheit zu einem kritischen Meinungsaustausch zur Frage der Einführung konkretisierter Fortbildungspflichten für Steuerberater bot die diesjährige Berufsrechtstagung des Deutschen Wissenschaftlichen Instituts der Steuerberater (DWS) am 8.11.2016 in Berlin. Unter der Überschrift „Qualitätssicherung durch Fortbildung“ widmeten sich Experten aus der Rechtswissenschaft sowie Vertreter aus dem Berufsstand und weiterer freier Berufe der Frage der Einführung einer kontrollierten oder kontrollierbaren Fortbildungspflicht für Steuerberater. Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) war auf der Veranstaltung durch seinen Vizepräsidenten Prof. Dr. H.-Michael Korth, Hauptgeschäftsführer RA/FAStR Prof. Dr. Axel Pestke, Geschäftsführer StB/RA Norman Peters sowie Berufsrechtsreferent RA Christian Michel vertreten. Den Anlass für die Fachtagung bildete ein aktueller Gesetzentwurf der Bundesregierung, der unter anderem eine Fortbildungspflicht für Rechtsanwälte und Patentanwälte vorsieht und nähere Regelungen in der Berufsordnung der Rechtsanwälte zur Art und Weise, zum Umfang sowie zum Nachweis von Fortbildungen ermöglichen soll. In seiner Begrüßung wies der Präsident der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) und Vorstandsvorsitzende des DWS-Instituts, StB/RA/WP Dr. Raoul Riedlinger, darauf hin, dass bei einer Umsetzung des genannten Gesetzesvorhabens künftig die Steuerberater die einzige Berufsgruppe unter den bedeutenden freien Berufe wäre, die keine entsprechenden Regelungen für eine konkretisierte Fortbildungspflicht hätte. Sodann formulierte Prof. Dr. Thomas Mann (Georg-August Universität Göttingen), u.a. Vorsitzender des wissenschaftlichen Arbeitskreises für Berufsrecht des DWS-Instituts, erste Thesen, in welcher Form eine konkretisierte Fortbildung seines Erachtens einen Beitrag zur Qualitätssicherung in den Kanzleien leisten könnte. Dabei stelle sich – so Prof. Dr. Mann – auch die Frage, ob es in diesem Kontext einer kontrollierten Pflicht bedürfe, oder ob nicht bereits eine kontrollierbare Fortbildungspflicht genügen könnte, um dem Aspekt der Qualitätssicherung ausreichend Rechnung zu tragen. Als Modell könne hier beispielsweise in Anlehnung an das Aktienrecht das Verfahren des „comply and explain“ dienen. Steuerberater könnten nach diesem Modell die Einhaltung der Fortbildungspflichten bzw. Gründe für ein Abweichen davon gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer erklären. Die Kammer hätte die Möglichkeit, bei Zweifeln an der Erklärung eine genauere Prüfung vornehmen. Eine solche Regelung würde – so Prof. Dr. Mann – zum einem dem Leitbild des eigenverantwortlich tätigen Freiberuflers entsprechen. Gleichwohl würde mit Blick auf EU-rechtliche Vorgaben ein systemischer Ansatz gewahrt, der aber zugleich eine geringe Eingriffsintensität gegenüber dem Berufsträger aufweise und den Verwaltungsaufwand für die Kammern gering hielte. RA Prof. Dr. Matthias Kilian, Universität zu Köln, schilderte in seinem Vortrag sodann die Hintergründe zu dem laufenden Gesetzgebungsverfahren bei den Rechtsanwälten und erläuterte die weitergehenden Überlegungen in der Anwaltschaft zur näheren Ausgestaltung der Fortbildungspflichten etwa hinsichtlich des Stundenumfangs und möglicher Inhalte. Der Regierungsentwurf – so Prof. Dr. Kilian – gehe auf einen ausdrücklichen Wunsch der Berufsorganisationen zurück. Mit einer expliziten Regelung der Fortbildungspflichten wolle man gegenüber der EU-Kommission die besondere Qualität der anwaltlichen Tätigkeit herausstellen und die Vorbehaltsaufgaben rechtfertigen. Einen Einblick in das System der Fortbildungspflicht der Ärzteschaft gab PD Dr. Heike Delbanco, Hauptgeschäftsführerin der Ärztekammer Bremen. Sie berichtete, dass bei den Vertragsärzten bereits seit dem Jahr 2003 eine besondere Fortbildungs- und Nachweispflicht im Wege eines Punktesystems bestehe. Nach diesem System werde für den Besuch einer Fortbildungsveranstaltung je 45 Minuten ein Punkt vergeben und auf einem persönlichen Punktekonto gespeichert. Innerhalb von fünf Jahren seien mindestens 250 Punkte zu sammeln und nachzuweisen. Es handele sich allerdings um eine rein quantitative Betrachtung, qualitative Aspekte spielten hingegen keine Rolle. Bei Verstößen gegen die Fortbildungspflicht drohten Sanktionen, die von Honorarkürzungen bis hin zu einem Entzug der Zulassung als Vertragsarzt reichen können. Gleichwohl habe die Ärzteschaft trotz des damit verbundenen bürokratischen Aufwands die besonderen Pflichten mittlerweile akzeptiert. Im Rahmen der anschließenden Diskussion betonten alle Redner die Bedeutung der Fortbildung für den steuerberatenden Beruf. Die sich abzeichnende Entwicklung hin zu einer konkretisierten Fortbildungspflicht wurde von zahlreichen Vertretern aus Kammern und Verbänden allerdings auch kritisch hinterfragt. So wurden etwa Zweifel geäußert, ob die Einführung einer konkretisierten Fortbildungspflicht die EU-Kommission tatsächlich davon abhalten werde, ihre Deregulierungsbestrebungen fortzusetzen. Außerdem müsse der qualitätssichernde Aspekt einer solchen Fortbildungspflicht noch genauer untersucht werden. In seinem Schlusswort bedankte sich StB Dr. Holger Stein, Vizepräsident der BStBK, für den regen Meinungsaustausch und kündigte an, die Diskussion u.a. in der nächsten Bundeskammerversammlung fortzuführen. Stand: 21.11.2016


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