Die Jahresabschlüsse 2020 für kleine und mittlere Kapitalgesellschaften müssen grundsätzlich bis Ende 2021 veröffentlicht werden. Der DStV setzt sich aufgrund der enormen coronabedingten Zusatzlasten in den Kanzleien des Berufsstands für eine Fristverlängerung von 3 Monaten ein.
Dass der Berufsstand in der Krise außerordentliches leistet, steht außer Frage. Dass er insbesondere durch die Unterstützung im Rahmen der
Bis 7.3.2022 wird offiziell auf die Einleitung von Ordnungsgeldverfahren für nicht bis Ende 2021 offengelegte Jahresabschlüsse 2020 von Kapitalgesellschaften verzichtet. Angesichts der andauernden Zusatzbelastungen durch die Corona-Lage wendet sich der DStV erneut an das Bundesministerium der Justiz und plädiert für eine Verlängerung bis Ende Mai 2022.
Der 7.3.2022 steht vor der Tür – und mit ihm
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