08.12.2015, Kategorie Archiv

Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte in Kraft

Das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte ist zum Jahresbeginn in Kraft getreten. Nach erfolgter Zustimmung durch den Bundesrat in seiner Sitzung am 18.12.2015 konnte das Gesetz dem Bundespräsidenten zugeleitet und noch Ende Dezember 2015 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden (BGBl. I S. 2517). Der Gesetzentwurf zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte (BT-Drs. 18/5201) war zuvor am 17.12.2015 im Deutschen Bundestag abschließend beraten worden, nachdem der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz im Deutschen Bundestag in seiner Sitzung am 2.12.2015 den Weg frei gemacht und den vorliegenden Gesetzentwurf mit einigen Änderungen gebilligt hatte. So soll das Vertragsverhältnis des Syndikusanwalts zu seinem Arbeitgeber einheitlich als Arbeitsverhältnis bezeichnet und in Anbetracht der Besonderheiten dieses Arbeitsverhältnisses auf das Erfordernis einer Berufshaftpflichtversicherung für die Tätigkeit als Syndikusanwalt verzichtet werden. Außerdem soll mit Blick auf die bei einzelnen Versorgungswerken bestehende Höchstaltersgrenze von 45 Jahren, bis zu der eine Pflichtmitgliedschaft begründet werden kann, eine dreijährige Übergangsregelung geschaffen werden, mit der in dieser Zeit erfolgte freiwillige Weiterversicherungen im Versorgungswerk wie eine Pflichtmitgliedschaft behandelt werden. Zugleich soll den Versorgungswerken damit bis 2018 die Möglichkeit gegeben werden, die im Einzelnen noch bestehenden Höchstaltersgrenzen im Interesse der betroffenen Berufsangehörigen abzuschaffen. Mit Blick auf die Verpflichtung der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), für jeden im Gesamtverzeichnis der BRAK eingetragenen Rechtsanwalt ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) zur Kommunikation u.a. mit den Gerichten einzurichten, soll vorgesehen werden, dass auch die Syndikusanwälte als solche in das Verzeichnis aufzunehmen sind und ihnen ein elektronisches Postfach zugewiesen wird. Der DStV begrüßt, dass mit dem vorliegenden Gesetz eine ausdrückliche berufsrechtliche Regelung für die Tätigkeit angestellter Rechtsanwälte geschaffen wurde, die es ihnen erlaubt, als Syndizi auch bei ihrer Arbeit in Unternehmen und Verbänden als Rechtsanwälte bestellt zu werden und sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Damit besteht nunmehr eine rechtliche Grundlage , mit der die Verunsicherung beseitigt werden konnte, die vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 3.4.2014 zur Rentenversicherungspflicht der Rechtsanwälte entstanden war. Keinen Eingang in das Gesetz fand indes der Vorschlag, zumindest auch bei Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern angestellte Rechtsanwälte nicht als Syndizi zu behandeln, sondern sie ebenso wie die bei einem Rechtsanwalt angestellten Anwälte in den Regelungsbereich des § 46 Abs. 1 BRAO einzubeziehen. Lesen Sie hierzu auch: DStV-Stellungnahme R 03/2015 vom 06.03.2015 zum Eckpunktepapier des BMJV DStV-Stellungnahme R 07/2015 vom 30.06.2015 gegenüber dem Rechtsausschuss des Dt. Bundestages 10.12.2015


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