20.03.2017, Kategorie Archiv

Handel ist Wandel: DStV zur Umsatzbesteuerung bei grenzüberschreitenden B2B-Lieferungen

Im Rahmen der laufenden Arbeiten zur Umsetzung des Aktionsplans der EU-Kommission im Bereich der Mehrwertsteuer wurden öffentliche Konsultationsverfahren für verschiedene Legislativvorschläge eingeleitet. Ziel ist es, den Weg zu einem einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum zu ebnen. Eine Konsultation betrifft den grenzüberschreitenden EU-Handel (B2B Lieferungen von Gegenständen). Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat an der Konsultation teilgenommen und in seiner Stellungnahme S 02/17 zu ausgewählten Aspekten Stellung bezogen. Im Fokus standen dabei insbesondere zwei Bestrebungen: • Einführung des Qualitätsmerkmals „CTP“ • Weiterentwicklung des „MOSS“ Der DStV begrüßt die Bestrebungen, das derzeitige Mehrwertsteuersystem zu reformieren. Die Kosten, die im Zusammenhang mit der Befolgung der Umsatzsteuervorschriften bei grenzüberschreitendem Handel stehen, sind erheblich höher als für den inländischen Handel. Auch unterstützt er das Ziel, die Betrugsanfälligkeit des Systems einzudämmen, um eine gleichmäßige Besteuerung zu garantieren. Einführung eines neuen Qualitätsmerkmals für Unternehmer im Gespräch Das endgültige Mehrwertsteuersystem sieht ein System der Besteuerung nach dem Bestimmungslandprinzip vor. Zur Vereinfachung der Umsatzbesteuerung wird ausweislich der EU-Konsultation darüber nachgedacht, eine Art Qualitätsmerkmal für Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne einzuführen. Besonders vertrauenswürdige, redliche Unternehmer könnten sich demnach als sog. „Certified Taxable Person“ (CTP) zertifizieren lassen. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen an solche CTP käme dann das Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung. Ist der Vertragspartner kein CTP, würde der Lieferer der Waren die Umsatzsteuer schulden. DStV lehnt Anknüpfung der Art der Besteuerung an CTP-Status ab Die Art der Besteuerung an die Qualifikation des Empfängers als CTP zu koppeln, sieht der DStV äußerst kritisch. Unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des Anforderungsprofils eines CTP dürfte es vermehrt zu Rechtsstreitigkeiten über die Erfüllung dieses Status kommen. Diese Rechtsunsicherheit ist für die beteiligten Geschäftspartner im Hinblick auf das Standardgeschäft des grenzüberschreitenden Warenverkehrs nicht tragbar. In Anbetracht dessen, dass die richtige Qualifikation unmittelbaren Einfluss darauf hätte, ob der Lieferer die Umsatzsteuer schuldet oder nicht, können Rechtsunsicherheiten hier verheerende Wirkungen haben. Vorschlag des DStV zur Besteuerung von B2B Lieferungen Der DStV schlägt statt der CTP-Einführung vor, den grenzüberschreitenden Warenverkehr zwischen Unternehmern auf andere Weise zu vereinfachen. Vorstellbar ist hier die generelle Einführung des Reverse-Charge-Verfahrens bei Lieferungen von Gegenständen im B2B-Bereich. Diese Vereinfachung würde die beteiligten Unternehmer entlasten. Auch die Betrugsanfälligkeit des Umsatzsteuersystems würde weiter eingeschränkt. Der Lieferer müsste sich weit weniger mit den Umsatzsteuerregelungen des Ziellandes befassen. Der Empfänger, der die Steuer schulden würde, würde die Besteuerung nach den ihm bekannten nationalen Regeln vornehmen. So würde das System für alle Beteiligten gleichermaßen vereinfacht. Da dem Empfänger der Lieferung gleichzeitig der Vorsteuerabzug zustünde, würde zudem die Gefahr des Umsatzsteuerbetrugs minimiert. Schließlich würden die Steuerschuldnerschaft und die Vorsteuerabzugsberechtigung bei einem Unternehmer zusammenfallen. Weiterentwicklung des Mini One Stop Shop (MOSS) Begrüßenswert sind verfahrensrechtliche Überlegungen dahingehend, den Anwendungsbereich von MOSS zu erweitern. So könnten Unternehmer bei grenzüberschreitenden Warenlieferungen von dem weiterentwickelten One Stop Shop (OSS) profitieren. Sie würden damit ihren grenzüberschreitenden umsatzsteuerlichen Pflichten über ein zentrales Webportal nachkommen. Auch eine Abwicklung etwaiger Vorsteuererstattungen über dieses Portal ist in der Überlegung. Stand: 20.3.2017


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