07.12.2016, Kategorie Archiv

Keinen steuerlichen Schiffbruch erleiden: Die verbindliche Auskunft

Die Bedeutung der verbindlichen Auskunft nimmt nicht nur wegen der Komplexität des Steuerrechts zu. Ihre nach Treu und Glauben entfaltende Bindungswirkung ist auch zur Vermeidung von Compliance Risiken und aufgrund des gesteigerten Bewusstseins für Corporate Governance erfreulich. Gleichwohl beäugen Rechtsanwender und Wissenschaftler dieses Instrument kritisch. Steuern sollten eine kalkulierbare Planungs- und Entscheidungsgröße sein. Darüber herrschte Einigkeit bei der Podiumsdiskussion des 61. Berliner Steuergesprächs, welches am 7.11.2016 in Berlin stattfand. In einem interessanten Impulsreferat bescheinigte Prof. Dr. Roman Seer von der Ruhr Universität Bochum der verbindlichen Auskunft zahlreiche Defizite, die während der nachfolgenden Diskussion eingehend erörtert wurden. Kritisch sei beispielsweise, dass der parlamentarische Gesetzgeber viele wesentliche Punkte nicht im Gesetz geregelt hat. Der Gesetzgeber habe seinen Gestaltungsauftrag damit auf die Exekutive delegiert, wie hinsichtlich Form und Inhalt des Antrags sowie der Bindungswirkung. Prof. Dr. Stephan Eilers (Freshfields Bruckhaus Deringer, Köln) lobte die faktische Bindungswirkung der erteilten Auskünfte in Betriebsprüfungen. Nichtsdestotrotz identifizierte auch er mehrere „No-Go-Areas“. Dazu zähle beispielsweise, dass wichtige klärende Bund-Länder-Anwendungsschreiben erst nach der neuerdings gesetzlich geltenden sechsmonatigen Bearbeitungsfrist erlassen werden. Dies konterkariere das Ziel der grundsätzlich zu begrüßenden Bearbeitungsfrist. Die verbindliche Auskunft ist grundsätzlich gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich im Regelfall nach dem Gegenstandswert. Sie ist gleichermaßen für Nicht-, Positiv- wie auch Negativauskünfte fällig. Nicht nur dies erhitzte die Gemüter: In der Praxis sei eine künstliche Schaffung von multiplen Auskünften erkennbar. So käme es dazu, dass die Finanzämter einzelne Schritte einer Transaktion als gesonderte Auskunftsersuche behandeln. Eilers erinnerte in diesem Zuge daran, dass die Auskunftsgebühr kein Haushaltsmittel sei. MinDirig. Dr. Steffen Neumann (Finanzministerium Nordrhein-Westfalen) wies hingegen darauf hin, dass die Gebühr für die verbindliche Auskunft auch disziplinierend wirkt. Er berichtete davon, dass bei Anträgen auf verbindliche Auskunft vielfach bereits geklärte Rechtsfragen vorgelegt werden. So werden Anträge vom Steuerpflichtigen vor der endgültigen Veranlagung gestellt, obwohl die Frage unstrittig ist. Dies diene dem Ziel, in der später folgenden Steuerfestsetzung durch den Steuerbescheid keine Überraschung zu erleben. Zudem mindere dieses Vorgehen das Haftungsrisiko des Steuerberaters. Allerdings widerspreche diese Verfahrensweise der Intention der verbindlichen Auskunft. Auch das Beihilferecht schwebt wie ein Damoklesschwert über der Thematik „Verbindliche Auskunft“. In Frage steht, wann Einzelfallentscheidungen der Finanzverwaltung im Rahmen solcher Vorabauskünfte in materieller Hinsicht als „selektiv“ angesehen werden können. Angriffe durch die Europäische Kommission seien deswegen denkbar. Die Diskutanten und die Ergänzungen aus dem Zuschauerraum testierten dem Gesetzgeber wiederholt Handlungsbedarf. Der Podiumsleiter RA Berthold Welling (Abteilungsleiter Steuern und Finanzen des BDI) befand, dass damit das „steuerpolitische Rucksäckchen“ des anwesenden MdB Lothar Binding (finanzpolitischer Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion) gut gepackt sei. An der gelungenen Veranstaltung nahm für den Deutschen Steuerberaterverband e.V. die Referentin für Steuerrecht Annekathrin Wernsdorf, B.Sc., teil. Stand: 6.12.2016


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