28.07.2017, Kategorie Archiv

Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungsmodelle: Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission vom 21.06.2017

DStV-Stellungnahme S 07/17 an die Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder sowie das Bundesministerium der Finanzen Sehr geehrte Damen und Herren, anliegend erhalten Sie nachrichtlich die Stellungnahme E 06/17 des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV) an die Europäische Kommission (EU-KOM) zu deren Richtlinienvorschlag zur Einführung einer Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungsmodelle (COM(2017) 335 final) nebst Anhang IV (COM(2017) 335 final – ANNEX 1). Wir sind Ihnen dankbar, wenn die Bund-Länder-Arbeitsgruppe zum Thema „Anzeigepflicht für Steuergestaltungen“ neben den darin ausgeführten Anregungen zu Detailfragen insbesondere Folgendes berücksichtigt. Steuervermeidungskonzepte wie die in der Vergangenheit bekannt gewordenen Modelle international agierender Konzerne beeinträchtigen zweifellos die Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Zudem erschüttern sie das Vertrauen in die Fairness der Steuersysteme nachhaltig. Und nicht zuletzt erleiden kleine und mittlere Unternehmen einen Wettbewerbsnachteil, da sie im Vergleich zu international tätigen Konzernen höhere Steuerquoten tragen müssen. Internationale sowie nationale politische Reaktionen wie die Bestrebungen zur Einführung der vorgenannten Meldepflicht sind vor diesem Hintergrund nachvollziehbar. Nach den nationalen Überlegungen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe sollen allerdings nicht nur grenzüberschreitende, sondern auch inländische Sachverhalte einer Meldepflicht unterworfen werden. Die Ausgestaltung eines zielgenauen und rechtssicheren Anzeigetatbestands gestaltet sich dem Vernehmen nach als äußerst schwierig. Kleine und mittlere Steuerberaterkanzleien befürchten daher die Implementierung einer überschießenden Regelung, die sie in ihrer täglichen Arbeit übermäßig belasten würde. Auch das Vertrauensverhältnis des Mandats würde dadurch erheblich in Mitleidenschaft gezogen werden. Eine überschießende Anzeigepflicht lehnt der DStV strikt ab. Zudem besteht durch die Einbeziehung von nationalen Gestaltungen in die Anzeigepflicht ein hohes Risiko, dass sie uferlos und für die Finanzverwaltung nicht administrierbar wird. Käme es zu einer Anzeigenflut, würden die relevanten Gestaltungen aller Wahrscheinlichkeit nach nicht entdeckt. Das Ziel der Regelung, die frühzeitige Erlangung von Informationen, um darauf gesetzgeberisch zu reagieren, könnte nicht erreicht werden. Ein verfassungsrechtlich problematisches Vollzugsdefizit stünde zu befürchten. Vor diesem Hintergrund erachten wir den Vorschlag der EU-KOM dem Grunde nach als einen guten Ansatz. Der DStV begrüßt, dass die EU-KOM das verfassungsrechtlich geschützte Vertrauensverhältnis zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Steuerberater, dem Wirtschaftsprüfer oder dem Rechtsanwalt anerkennt. Auch die Beschreibung der meldepflichtigen grenzüberschreitenden Modelle in einem Katalog ist ein Schritt in die richtige Richtung. Aus Sicht des DStV muss im Fokus der weiteren Erörterungen auf Ebene der EU sowie auf der Ebene von Bund und Ländern nunmehr Folgendes stehen: 1. Der Gegenstand der Meldepflicht für grenzüberschreitende Sachverhalte sowie der Kreis der Anzeigepflichtigen müssen in der Richtlinie der EU-KOM so präzise wie möglich vorgegeben werden. Unterschiede in den Meldepflichtsystemen in den einzelnen Mitgliedstaaten würden zu Rechtsunsicherheit führen und die Erhöhung der beabsichtigten Transparenz konterkarieren. 2. In Deutschland darf kein gesetzgeberischer Schnellschuss erfolgen. Die Entwicklungen auf EU-Ebene müssen abgewartet werden. Würden die Bestrebungen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe vor dem Abschluss der EU-Überlegungen zu einer Regelung in Deutschland führen, müsste der nationale Alleingang voraussichtlich nach kurzer Zeit angepasst werden. Daraus resultierende Rechtsunsicherheiten sind für die Praxis inakzeptabel. Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen gez. StB/WP Harald Elster (Präsident) gez. RAin/StBin Sylvia Mein (Leiterin der Steuerabteilung) Anlage: DStV-Stellungnahme E 06/17 zum Richtlinienentwurf der EU-KOM zur Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungsmodelle

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