17.11.2017, Kategorie Archiv

Neu besetzter Steuerrechtsausschuss des DStV gibt Praxishinweise

Am 10.11.2017 kam in der Geschäftsstelle des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV) sein neu gewählter Steuerrechtsausschuss zusammen. Er tagte unter der Federführung des Ausschussvorsitzenden StB/RB Manfred F. Klar (Landesverband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe in Bayern – LSWB), der zugleich Referent des DStV-Präsidiums ist. Als neue Ausschussmitglieder begrüßte der DStV StB Lothar Czeczatka (Steuerberaterverband Hessen), RA/StB Markus Deutsch (Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg), StB/WP/RB Dipl.-Kfm. Dr. Peter Leidel (LSWB) sowie StB/vBP Prof. Dr. Hans Ott (Steuerberater-Verband Köln). Zum stellvertretenden Ausschussvorsitzenden wurde einstimmig StB/WP Hans-Joachim Kraatz (Steuerberaterverband Sachsen) gewählt, der seit Juni 2005 Mitglied des Steuerrechtsausschusses ist. Weiterhin setzt der ausschusserfahrene StB/RA Klaus-Peter Meyer (Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt) seine ebenfalls im Juni 2005 begonnene Tätigkeit im Steuerrechtsausschuss fort. Auf der Tagesordnung stand ein breites Spektrum an steuerrechtlichen Themen. Diskutiert wurden unter anderem mögliche Praxisfolgen aus der BFH-Rechtsprechung vom 11.7.2017 (Az. IX R 36/15) zum Thema „Ausgefallene Finanzierungshilfen und nachträgliche Anschaffungskosten bei § 17 EStG“. In der Diskussion kristallisierten sich offene Anwendungsfragen heraus, die der DStV zur Klärung an das Bundesministerium der Finanzen adressieren wird. Auch die Zukunft des § 8c KStG stand auf dem Programm. Das BVerfG adressierte in seinem Beschluss vom 29.3.2017 (Az. 2 BvL 6/11) an den Gesetzgeber einen eindeutigen Arbeitsauftrag: Bis zum 31.12.2018 muss mit Wirkung ab dem 1.1.2008 bis 31.12.2015 der Verlustabzug für Kapitalgesellschaften bei einer Anteilsübertragung von mehr als 25 % bis zu 50 % neu geregelt werden. Andernfalls kommt es rückwirkend zur Nichtigkeit des § 8c Satz 1 KStG a.F. (jetzt: § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG). Der Ausschuss war sich einig, dass eine Neuregelung der Missbrauchsvermeidungsnorm nur praktikabel und verfassungsgemäß gelingen kann, wenn sie zielgenau wirkt. Dafür wird sich der DStV auch künftig einsetzen. Zudem diskutierten die Ausschussmitglieder die Zukunft des § 8c Satz 2 KStG a.F. (jetzt: § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG). Nicht genutzte Verluste einer Kapitalgesellschaft gehen vollständig unter, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % der Anteile übertragen werden. Das FG Hamburg ist von der Verfassungswidrigkeit der Regelung überzeugt. Es legte dem BVerfG die Frage vor (Beschluss vom 29.8.2017, Az. 2 K 245/17), ob die Regelung mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Die Ausschussmitglieder hoben hervor, dass offene Fälle ab 1.1.2008 bis 31.12.2015 in der Praxis unter Hinweis auf den aktuellen Vorlagebeschluss offengehalten werden müssen. Hierfür muss Einspruch eingelegt und ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO unter Verweis auf das BVerfG Az. 2 BvL 19/17 gestellt werden. Ferner stand eine Vielzahl weiterer Punkte auf der Tagesordnung. So berichteten die Ausschussmitglieder etwa von Erfahrungen mit Kassenprüfungen durch die Finanzverwaltung, dem Vorgehen bei Außenprüfungen oder dem multilateralen Informationsaustausch. Stand: 14.11.2017


Bisher keine Kommentare

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

+ 54 = 56