16.03.2015, Kategorie Archiv

Neuordnung des Rechts der Syndikus-Anwälte – DStV begrüßt Eckpunktepapier des Bundesjustizministeriums

In seiner berufsrechtlichen Eingabe R3/2015 vom 5.3.2015 hat der DStV das von Bundesminister Heiko Maas MdB vorgelegte Eckpunktepapier zur Reform des Rechts der Syndikus-Rechtsanwälte (vgl. Stbg. 2015 S. 94) grundsätzlich begrüßt. Zugleich hat der Verband angeregt, in dem geplanten Gesetz eine Klarstellung in Bezug auf Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften insofern vorzunehmen, als nicht nur Anstellungsverhältnisse bei sozietätsfähigen Berufen der Rechtsanwälte und entsprechenden Berufsausübungsgemeinschaften, sondern in gleicher Weise auch bei Steuerberatungs-, Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaften zulässig sein werden. Denn Steuerberater hätten nach § 57 Abs. 1 StBerG ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft und verschwiegen auszuüben. Entsprechendes gelte gemäß § 43 Abs. 1 WPO für Wirtschaftsprüfer bzw. gemäß § 130 Abs. 1 für vereidigte Buchprüfer. Diese Grundsätze seien nach § 72 Abs. 1 StBerG auch für Steuerberatungsgesellschaften sowie nach § 56 Abs.1 WPO bzw. § 130 Abs. 2 WPO für Wirtschaftsprüfungs- bzw. Buchprüfungsgesellschaften verbindlich. Insoweit werde die Einhaltung der anwaltlichen Berufspflichten durch die Anstellung bei einer Steuerberatungs-, Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaft in gleicher Weise gewährleistet, wie bei einem der jeweiligen Berufsträger selbst. Eine Gleichbehandlung von Rechtsanwalts-, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften sei daher nicht nur zweckmäßig, sondern geboten. Stand: 14.3.2015


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