17.08.2015, Kategorie Archiv

Novellierte EU-Berufsqualifikationsrichtlinie – DStV unterstützt erforderliche Anpassung des StBerG

Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) unterstützt in seiner Stellungnahme R 10/2015 die vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) vorgeschlagenen Änderungen des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) sowie der Durchführungsverordnung zum Steuerberatungsgesetz (DVStB) zur Umsetzung der novellierten EU-Berufsqualifikationsrichtlinie (RL 2013/55/EU). Die Anpassungen betreffen insbesondere die Befugnisse von Personen, die aus dem EU-Ausland in Deutschland vorübergehend und gelegentlich Hilfe in Steuersachen leisten wollen (§ 3a StBerG) sowie die Regelungen zur Prüfung in Sonderfällen (§ 37a StBerG). Im Einzelnen ist vorgesehen, § 3a StBerG dahingehend anzupassen, dass Personen, bei denen weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung reglementiert ist, künftig eine Berufspraxis von einem Jahr (anstatt bisher zwei Jahre) nachzuweisen haben. Außerdem soll die vor der ersten Erbringung der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen erforderliche Meldung künftig auch auf elektronischem Weg zulässig sein. Schließlich soll der Austausch von Informationen zu den Dienstleistungserbringern zwischen den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung des Dienstleisters und die gute Führung sowie darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen gegen den Dienstleister vorliegen, künftig nur noch bei berechtigten Zweifeln erfolgen. Für die Prüfung in Sonderfällen (§ 37a StBerG) soll künftig als Voraussetzung für die Anerkennung der Berufsqualifikation und damit für die Zulassung zur Eignungsprüfung die Mindestqualifikation nach Art. 11 Buchst. d oder e der Berufsqualifikationsrichtlinie, d. h. ein Hochschulstudium verlangt werden. Die derzeitige Regelung im StBerG erfordert bislang einen Qualifikationsnachweis zumindest unmittelbar unter diesem Niveau. Außerdem sollen Bewerber mit einem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis, der zur selbstständigen Hilfe in Steuersachen berechtigt, auf Antrag eine Eignungsprüfung ablegen können. In Anpassung an den neu gefassten Art. 13 Abs. 2 Satz 1 der Berufsqualifikationsrichtlinie ist außerdem für Bewerber aus Staaten, in denen der Beruf nicht reglementiert ist, der Nachweis von einem Jahr Berufserfahrung (anstatt bisher drei Jahre) zu erbringen. Sofern ein reglementierter Ausbildungsgang nachgewiesen wird, soll in Anpassung an den neu gefassten Art. 13 Abs. 2 Satz 3 der Berufsqualifikationsrichtlinie künftig kein Nachweis einer Berufserfahrung notwendig sein. Bisher ist hier der Nachweis von drei Jahren Berufserfahrung erforderlich. Schließlich soll in Anpassung an den neuen Art. 14 Abs. 7 der Berufsqualifikationsrichtlinie die Eignungsprüfung spätestens sechs Monate nach der Entscheidung, dem Antragsteller eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, anzusetzen sein. Keine Umsetzung soll nach dem Willen des BMF hingegen die Einrichtung eines sog. partiellen Berufszugangs erfahren, wie er nach Art. 4 f Absatz 1 der Berufsqualifikationsrichtlinie vorgesehen ist. Der DStV unterstützt insoweit die Ansicht des BMF, wonach ein solcher Verzicht aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses zulässig sei (Art. 4 f Absatz 2 der Berufsqualifikationsrichtlinie). Diese seien hier im Schutz der Verbraucher vor einer unqualifizierten Beratung und in der Sicherung einer funktionierenden Steuerrechtspflege zu sehen. Aufgrund der zweijährigen Umsetzungsfrist müssen die Vorgaben der Berufsqualifikationsrichtlinie bis spätestens zum 18. Januar 2016 in nationales Recht übernommen worden sein. Der DStV wird das Verfahren bis dahin weiterhin aufmerksam begleiten. Stand: 14.08.2015


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