15.03.2016, Kategorie Archiv

Rechtssicherheit bei der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung rückt in greifbare Nähe

Der Verordnungsgeber trägt den Forderungen des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV) Rechnung! Die seit einem BFH-Urteil aus 2008 unsichere Regelung zum Zeitpunkt der Verrechnung der Sondervorauszahlung soll gemäß der praktizierten Handhabung der Finanzämter nunmehr gesetzlich festgeschrieben werden. Der DStV begrüßt die Rechtssicherheit schaffende, geplante Regelung in seiner Stellungnahme R 02/16 zum „Entwurf einer … Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen“ des BMF außerordentlich. Die Verwaltungsvorschriften sehen bereits gegenwärtig eine Anrechnung und Erstattung aus dem Saldo aus Sondervorauszahlung und dem Betrag der letzten Voranmeldung des Kalenderjahres, zumeist Dezember, vor. Das einen Insolvenzfall betreffende BFH-Urteil vom 16.12.2008 (Az. VII R 17/08), in dem die Verrechnung eines solchen Erstattungsüberhangs erst im Rahmen der Veranlagung der Umsatzsteuerjahreserklärung gewährt wurde, wird seitdem nicht angewendet. Die Anwendung des Urteils hätte einen erheblichen Liquiditätsnachteil für die Steuerpflichtigen bedeutet und wäre dem Sinn der Dauerfristverlängerung zuwider gelaufen. Die Bedingungen für die Aufrechnung nach § 226 AO sind am Tag des Eingangs der letzten Steueranmeldung des Kalenderjahres erfüllt. Denn in diesem Zeitpunkt stehen sich die beiden Forderungen aus der Sondervorauszahlung und der Erstattung der Umsatzsteuer-Voranmeldung gleichartig gegenüber. Neben der für die Praxis überaus begrüßenswerten Anpassung der An- bzw. Verrechnung der Sondervorauszahlung an die bisherige Verwaltungspraxis thematisiert der DStV in seiner Stellungnahme R 02/16 als weiteren Aspekt die Anpassung der Anforderungen an den Ausfuhrnachweis in Versendungsfällen. Bislang sind auf dem Belegnachweis, der in Form eines anderen handelsüblichen Belegs erbracht wird, Angaben zum „Aussteller des Belegs“ zu ergänzen. Geplant ist die Anpassung dahingehend, dass Angaben zum „mit der Beförderung beauftragten Unternehmer“ zu tätigen sind. Dies soll einen Gleichlauf zwischen dem Belegnachweis zur Ausfuhrlieferung und dem zur innergemeinschaftlichen Lieferung bewirken. Diese Überlegung verkennt allerdings, dass es sich bei dem mit der Beförderung Beauftragten nicht zwangsläufig um einen umsatzsteuerlichen Unternehmer (§ 2 UStG) handeln muss: Es können z. B. auch Nichtunternehmer die Beförderung als selbständige Erfüllungsgehilfen übernehmen. Ein solcher Fall liegt beispielsweise vor, wenn ein Notebook in die Schweiz verkauft wird und ein Freund des liefernden Unternehmers selbiges im Rahmen einer Urlaubsfahrt dem Abnehmer vorbeibringt. Der DStV regt daher entsprechend der umsatzsteuerlichen Legaldefinition des „Versendens“ für beide Belegnachweise die Formulierung „…mit der Beförderung selbständig Beauftragten…“ an. Stand: 14.3.2016 Lesen Sie hierzu auch: Unternehmer können zunächst aufatmen – Erstattungen aus der Sondervorauszahlung weiter im Dezember!


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