10.12.2018, Kategorie Archiv

Referentenentwurf eines Fachkräfte-einwanderungs-gesetzes

Sehr geehrte Frau Dr. Hornung, wir nehmen Bezug auf Ihr Schreiben vom 26.11.2018, mit dem Sie den Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat eines Fachkräfteeinwanderungsgesetzes übersandt haben. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) nimmt auf diesem Weg gerne die Gelegenheit wahr, zum vorliegenden Referentenentwurf Ihres Hauses Stellung zu nehmen. Einleitend möchten wir darauf hinweisen, dass sich im Bereich der steuerberatenden und prüfenden Berufe die Besetzung der Stellen in den Kanzleien mit geeigneten Mitarbeitern aus dem Inland, aber auch aus der EU und dem EWR zunehmend schwieriger gestaltet. Dies betrifft insbesondere den Bereich der Steuerfachangestellten für Tätigkeiten etwa im Bereich der Buchführung. Gesucht werden aber auch Fachkräfte aus dem IT-Bereich, die den Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bei seiner Tätigkeit etwa in Fragen der Digitalisierung unterstützen. Der Bereich der angestellten Berufsangehörigen ist vom Fachkräftemangel bisher hingegen nach den Rückmeldungen, die uns aus dem Berufsstand erreichen, nicht in gleichem Maße betroffen. Die vorausgeschickt begrüßt der DStV im Grundsatz die mit dem vorliegenden Entwurf vorgesehenen Regelungen zur Schaffung eines besseren und unbürokratischeren Zuwanderungsrechts. Unseres Erachtens stellt es einen wichtigen Schritt in die richtige Richtung dar, in Abkehr von den bisherigen gesetzlichen Regelungen nunmehr in § 4a Aufenthaltsgesetz-E (AufenthG-E) ausdrücklich den Grundsatz der Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt festzuschreiben, sodass Ausländer im Bundesgebiet grundsätzlich einer Erwerbstätigkeit nachgehen dürfen, wenn sie einen entsprechenden Aufenthaltstitel besitzen. Als grundsätzlich folgerichtig stufen wir insoweit auch die Regelungen des Referentenentwurfs zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in den §§ 16 ff. AufenthG-E ein. Wichtig ist es aus Sicht des DStV allerdings, bereits die Ausbildung in Deutschland leichter zu ermöglichen. Viele kleine und mittelständische Kanzleien investieren heute erhebliche Mittel in die Schaffung von Ausbildungsplätzen vor allem unter dem Gesichtspunkt, die Auszubildenden nach erfolgreichem Abschluss als Mitarbeiter weiter zu beschäftigen und so den Bedarf an qualifizierten Kräften zu decken. Mit Blick darauf sollte unseres Erachtens allerdings das Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer Berufsausbildung (§ 16a AufenthG-E) praxisgerechter ausgestaltet werden. Um die Zuwanderung künftiger Fachkräfte in die Ausbildung zu erleichtern, sollte daher etwa auf das Erfordernis einer Vorrangprüfung bei der Berufsausbildung verzichtet werden. Beim Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausbildungsplatzsuche (§ 17 AufenthG-E) sollte unseres Erachtens deutlicher herausgestellt werden, wann ein ausländischer Schulabschluss mit einem deutschen Abschluss gleichgestellt ist. Außerdem sollten im Interesse einer Verfahrensvereinfachung die Aufenthaltsdauer zu Suchzwecken für Ausbildungsinteressierte (§ 17 Abs. 1 AufenthG-E) und für Studieninteressierte (§ 17 Abs. 2 AufenthG-E) einheitlich auf neun Monate festgelegt werden. Es sind aus unserer Sicht keine stichhaltigen Gründe ersichtlich, bei den Ausbildungsinteressierten eine Dauer von lediglich sechs Monaten vorzusehen. Zu begrüßen ist es aus Sicht des DStV, dass die bislang bereits für Akademiker geltende Regelung, auch ohne ein konkretes Arbeitsplatzangebot die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche zu ermöglichen, nunmehr auch für Fachkräfte aus Drittstaaten mit einer qualifizierten Berufsausbildung gelten soll (§ 20 AufenthG-E). Die dem Arbeitssuchenden für diesen Zweck erteilte Aufenthaltserlaubnis gibt den Kanzleien unseres Erachtens zusätzliche Möglichkeiten, eine Entlastung bei der Rekrutierung qualifizierter Mitarbeiter zu erreichen und geeignete Fachkräfte zu finden. Neben den materiell-rechtlichen Anpassungen des Zuwanderungsrechts ist es nach Ansicht des DStV zwingend erforderlich, auch verfahrensrechtliche Verbesserungen zu erreichen. Dies betrifft zum einen den Aspekt der Verfahrensdauer. In der Praxis werden nach den uns vorliegenden Informationen bereits heute die teilweise erheblichen Wartezeiten allein zur Terminvergabe bei Auslandsvertretungen und Ausländerbehörden sowie lange Postlaufzeiten als nicht zu unterschätzende Hemmnisse für die Zuwanderung qualifizierter Fachkräfte aus dem Ausland wahrgenommen. Gerade lange Verfahrenszeiten können dazu führen, dass insbesondere gut ausgebildete Fachkräfte aus dem laufenden Antragsverfahren wieder aussteigen und sich gegen eine Zuwanderung nach Deutschland entscheiden. Dies gilt es zu verhindern, um qualifizierte Fachkräfte tatsächlich zu gewinnen. Es erscheint vor diesem Hintergrund bedauerlich, dass sich die im Eckpunktepapier der Bundesregierung zur Fachkräfteeinwanderung vom 2.10.2018 angekündigten Lösungen im Bereich des e-Governments wie beispielsweise eine zentrale elektronische Akte oder die Bereitstellung eines elektronischen Postfachs bei den Ausländerbehörden im vorliegenden Referentenentwurf nicht wiederfinden. Nach Ansicht des DStV ist es äußerst wichtig, im Gesetz praxisgerechte verfahrensrechtliche Regelungen etwa für ein elektronisches Antragsverfahren vorzusehen. Dies wäre gerade auch in Richtung der steuerberatenden und prüfenden Berufe ein wichtiges Signal, zumal die Berufsangehörigen in der Frage der elektronischen Kommunikation etwa mit der Finanzverwaltung ohnehin bereits über langjährige praktische Erfahrung verfügen. Aus Sicht des DStV ist die vorgesehene Schaffung von zentralen Ausländerbehörden (§ 71 AufenthG-E) grundsätzlich zu begrüßen. Eine solche Struktur bietet den Kanzleien in ihrer Funktion als Arbeitgeber, aber auch den Zuwandernden die notwendige Sicherheit, alle relevanten Fragen mit einem einheitlichen Ansprechpartner auf der Seite der Verwaltung klären zu können. Dies erleichtert den Aufwand gerade auch bei überörtlich tätigen Kanzleien. Zudem dürfte unter dem Gesichtspunkt einer möglichst geringen Verfahrensdauer und kurzer Entscheidungswege auch die Abstimmung mit den zuständigen Visastellen schneller und effizienter möglich sein. Vor diesem Hintergrund erscheint auch der Vorschlag zur Schaffung eines sog. beschleunigten Fachkräftekräfteverfahrens (§ 81a AufenthG-E) sinnvoll. Klärungsbedürftig wäre unseres Erachtens allerdings, wie die in diesem Rahmen zu schließende Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und zentraler Ausländerbehörde ausgestaltet sein soll, insbesondere welche Rechte und Pflichten sich für die Beteiligten im Einzelnen daraus ergeben. Zudem sollte das Verfahren in der Praxis möglichst einfach umsetzbar sein, damit insbesondere auch Arbeitgeber, die beispielsweise über keine eigene Personalabteilung verfügen, bürokratisch nicht unverhältnismäßig stark belastet werden. So könnte beispielsweise die Möglichkeit vorgesehen werden, eine Rahmenvereinbarung zu schließen, damit Arbeitgeber nicht für jeden Einzelfall eine neue Vereinbarung nach § 81a AufenthG-E schließen müssen. Wir haben uns erlaubt, eine Kopie dieser Stellungnahme auch dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie dem Bundesministerium der Finanzen zukommen zu lassen. Gerne stehen wir Ihnen für einen weitergehenden fachlichen Austausch zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen gez. RA/FAStR Prof. Dr. Axel Pestke (Hauptgeschäftsführer) gez. RA Dipl.-Verw. (FH) Christian Michel (Referent Berufsrecht) ________________________________ Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) – Verband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe – repräsentiert bundesweit rund 36.500 und damit über 60 % der selbstständig in eigener Kanzlei tätigen Berufsangehörigen, von denen eine Vielzahl zugleich Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer sind. Der DStV vertritt ihre Interessen im Berufsrecht der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, im Steuerrecht, in der Rechnungslegung und im Prüfungswesen. Die Berufsangehörigen sind als Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Berufsgesellschaften in den ihm angehörenden 16 regionalen Mitgliedsverbänden freiwillig zusammengeschlossen.

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