Bis Ende Juli 2022 muss sie stehen – die neue Regelung zur Vollverzinsung (§§ 233a, 238 AO) für die Verzinsungszeiträume ab 2019. Ein paar Monate bleiben noch – aber die Uhr tickt. Der DStV regt in seiner Stellungnahme eine bürokratiearme Lösung an.
Die Aussage des Bundesverfassungsgerichts war eindeutig: In Folge der Finanzkrise 2008 habe sich ein
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