12.04.2017, Kategorie Archiv

Reform des Berufsgeheimnisschutzes: DStV adressiert weiteren Korrekturbedarf gegenüber dem Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages

Der aktuelle Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung des Berufsgeheimnisschutzes bei der Mitwirkung Dritter (BR-Drs. 163/17) sieht Anpassungen in den maßgeblichen straf- und berufsrechtlichen Regelungen vor. Damit soll sichergestellt werden, dass auch bei Einschaltung Dritter (wie z.B. IT-Dienstleistern) das Berufsgeheimnis umfassend geschützt bleibt. Der DStV begrüßt – wie bereits berichtet – das Vorhaben grundsätzlich. Er hat allerdings gegenüber dem zuständigen Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages nochmals dringende Korrekturen einzelner Regelungen gefordert, um für die betroffenen Berufsträger ausreichende Rechtssicherheit zu schaffen. So sollte dringend darauf geachtet werden, die Begrifflichkeiten im Strafrecht und im Berufsrecht zu harmonisieren. Bislang spricht der Gesetzentwurf im Strafrecht von „berufsmäßig tätigen Gehilfen“ und „sonstigen mitwirkenden Personen“. In den entsprechenden Regelungen des Berufsrechts ist hingegen von „beschäftigten Personen“ und „Dienstleistern“ die Rede. Hier besteht Anpassungsbedarf. Einer dringenden Korrektur bedarf auch der Passus, wonach eine Straffreiheit nur gelten soll, soweit das Offenbaren für die ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit der mitwirkenden Person „erforderlich“ ist (§ 203 Abs. 3 Satz 2 StGB-E). Hier muss nach Ansicht des DStV klargestellt werden, dass es letztlich die Berufsangehörigen selbst sein müssen, die über diese Frage entscheiden. Denn nur sie können beurteilen, in welchem Umfang es eine Situation gebietet, etwa IT-Dienstleistern oder anderen Dritten bestimmte Informationen zugänglich zu machen. Nur so kann sichergestellt werden, dass diese Frage nicht erst der nachträglichen Beurteilung durch ein Gericht überlassen bleibt. ? Einer Korrektur bedarf nach Ansicht des DStV auch die Regelung, wonach schweigepflichtige Personen bei der Einbeziehung externer Personen bestraft werden können, wenn sie nicht dafür Sorge tragen, dass diese Personen zur Geheimhaltung verpflichtet werden (§ 203 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 und 2 StGB-E). Hier sollte auf die Ausgestaltung als strafbewehrte Handlung verzichtet und das Unterlassen allenfalls als Ordnungswidrigkeit ausgestaltet werden. Des Weiteren sollte auf die Regelung, wonach die Berufsangehörigen bei ausländischen Dienstleistern stets prüfen müssen, ob der dort bestehende Schutz der Geheimnisse mit dem Schutz hierzulande vergleichbar ist, verzichtet werden (u.a. § 62a Abs. 4 StBerG-E). Diese Regelung ist in der Praxis für die betroffenen Berufsträger nicht handhabbar und würde bereits wegen ihrer Unbestimmtheit unweigerlich zu Schwierigkeiten bei der Rechtsanwendung führen. Schließlich muss auch die Regelung, wonach Berufsangehörige bei sog. Einzelmandaten dem Dienstleister den Geheimniszugang nur mit Einwilligung des Mandanten eröffnen dürfen, ersatzlos gestrichen werden (u.a. § 62a Abs. 5 StBerG-E). Die vorgeschlagene Regelung würde insbesondere für kleine und mittlere Kanzleien zu erheblichen Schwierigkeiten in der fristgerechten Bearbeitung der Aufträge führen und eine ungerechtfertigte Verschärfung der bestehenden Rechtslage bedeuten. Weitere Einzelheiten zu den dargestellten Kritikpunkten sind der DStV-Stellungnahme R 05/17 vom 10.4.2017 zu entnehmen. Der DStV wird das Gesetzgebungsverfahren auch weiterhin aktiv begleiten. Stand: 12.4.2017


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