07.12.2016, Kategorie Archiv

Regierungsentwurf zur erweiterten Verlustverrechnungsmöglichkeit bei Körperschaften: Mit kleinen Anpassungen Großes erreichen

Die steuerliche Verlustverrechnung bei Körperschaften soll mit einem neuen § 8d KStG-E weiterentwickelt werden. Die geltende Regelung zum Verlustabzug bei Körperschaften (8c KStG) wirkt oftmals überschießend. Sie erlaubt eine zu eng gefasste Möglichkeit der Verlustnutzung. Der DStV begrüßte in seiner Stellungnahme S 12/16 zum Regierungsentwurf daher ausdrücklich, dass eine Neuregelung hier Abhilfe schaffen soll. Gleichzeitig regte er insbesondere noch folgende Nachbesserungen an, welche zum Teil vom Finanzausschuss des Bundestages in seinen Beschlussempfehlungen vom 30.11.2016 aufgegriffen wurden. Deckelung des Verlustuntergangs bei Anteilsübertragungen von mehr als 25 % bis 50 % Macht eine Körperschaft von der erweiterten Verlustnutzung nach § 8d KStG-E Gebrauch, wird der vorhandene Verlust als sogenannter fortführungsgebundener Verlust festgestellt. Allerdings ist dieser in voller Höhe vom späteren Untergang bedroht, wenn die Körperschaft z. B. ihren Geschäftsbetrieb ändert. Bei Anteilseignerwechseln von mehr als 25 % bis 50 % führt das dazu, dass sich Körperschaften entscheiden müssen: Entweder sie nehmen den quotalen Verlustuntergang in Kauf und können dafür den restlichen Verlust uneingeschränkt nutzen. Oder sie entscheiden sich für die erweiterte Verlustnutzung und leben mit der Gefahr, dass der gesamte Verlustvortrag untergeht. Der DStV sprach sich dafür aus, dass der Teil der Verluste, der nach § 8c KStG nicht untergehen würde, auch bei Anwendung des § 8d KStG-E vor einem späteren Untergang geschützt ist. Er verdeutlichte dies anhand eines Beispiels in einem Kurzüberblick zu seinen wichtigsten Anregungen, den er den MdBs ergänzend zu seiner Stellungnahme übermittelte. Bedauerlicherweise fand diese wichtige, die Akzeptanz der neuen Option fördernde Anregung keinen Eingang in den Gesetzentwurf. Kein unbefristetes Einfrieren des Geschäftsbetriebs Problematisch für betroffene Körperschaften ist, dass die Voraussetzung, ausschließlich denselben Geschäftsbetrieb zu unterhalten, für die Zukunft zeitlich unbefristet ist. Der DStV regte an, die Einschränkung auf das Unterhalten desselben Geschäftsbetriebs auf eine maximale Frist zu begrenzen. Auch an dieser Stelle erfuhr der Gesetzentwurf durch den Finanzausschuss keine Anpassung. Nur Untergang des übrigen Verlusts zum Zeitpunkt des schädlichen Ereignisses Der DStV forderte dringend eine gesetzliche Klarstellung dahingehend, dass nur der Teil des fortführungsgebundenen Verlustes untergeht, der im Zeitpunkt des schädlichen Ereignisses noch besteht. In keinem Fall hätte der erstmals nach dem schädlichen Beteiligungserwerb festgestellte fortführungsgebundene Verlust gemeint sein dürfen. Andernfalls wäre eine rückwirkende Besteuerung von bereits verrechneten Gewinnen erfolgt. Insoweit ist zumindest ein Teilerfolg zu melden: Der Bundestag hat auf die Empfehlung seines Finanzausschusses den Gesetzeswortlaut des Regierungsentwurfs mit seinem Beschluss am 1.12.2016 angepasst. Der vom Untergang bedrohte Verlust soll sich bei Eintritt eines schädlichen Ereignisses künftig auf den zuletzt festgestellten fortführungsgebundenen Verlustvortrag beschränken. Die vorgenannte Gefahr ist somit vorerst vom Tisch. Es bleibt abzuwarten, wie der Bundesrat voraussichtlich am 16.12.2016 über den modifizierten Gesetzesvorschlag befinden wird. Stand: 6.12.2016 Lesen Sie hierzu auch: DStV-Stellungnahme S 12/16 zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften

PDF Download

Bisher keine Kommentare

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

77 − 75 =