10.05.2017, Kategorie Archiv

Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen: Den Überblick behalten!

Mit seiner Entscheidung vom 28.11.2016 (GrS 1/15) hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) einen Strich durch die Rechnung gemacht. Der Tenor des im Februar 2017 veröffentlichten Beschlusses lautete: Die im Sanierungserlass des BMF vorgesehene Steuerbegünstigung von Sanierungsgewinnen verstößt gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Seitdem überschlagen sich die Aktivitäten von Gesetzgeber und Finanzverwaltung. Bundesrat schickt Gesetzesvorschlag ins Rennen Schnell brachte der Bundesrat neue Bewegung ins Spiel. Im Rahmen seiner Stellungnahme (BR-Drs. 59/17 (B)) zum Gesetzentwurf der Bundesregierung gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen (BT-Drs. 18/11233) legte er jüngst seinen Vorschlag zur Normierung einer Steuerbegünstigung vor. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßte den Vorstoß des Bundesrats in seiner DStV-Stellungnahme S 04/17 ausdrücklich. Zugleich regte der Verband einzelne Nachbesserungen an und forderte, schnellstens Rechtssicherheit für die betroffenen Unternehmen zu schaffen. Bundestag übernimmt Staffelstab Auch der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags empfiehlt in seinem Bericht (BT-Drs. 18/12128), die Einführung einer Steuerbefreiung von Sanierungserträgen in den vorbezeichneten Gesetzentwurf aufzunehmen. Dieser Empfehlung ist der Bundestag in seiner 2. und 3. Beratung am 27.4.2017 gefolgt. Abweichend von den Anregungen des Bundesrats soll laut Bundestag künftig Folgendes gelten: Die Steuerbefreiung ist dergestalt begrenzt, dass sie nur gewährt werden kann, wenn im Sanierungs- und Folgejahr bestehende Wahlrechte steuermindernd ausgeübt werden und bestehende Verlustverrechnungspotenziale aus den Vorjahren sowie dem Sanierungs- und Folgejahr verbraucht werden. Zudem soll eine feste Reihenfolge des Verlustverbrauchs geregelt werden. Stehen Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem Sanierungsgewinn, dürfen sie gemäß § 3c Abs. 4 EStG-E nicht abgezogen werden. Mittels § 7b GewStG-E werden die einkommensteuerlichen Grundsätze auf die Ermittlung des Gewerbeertrags übertragen. Weiterer Fortgang dennoch ungewiss Im weiteren Gesetzgebungsverfahren ist nun erneut der Bundesrat am Zug, der dem Gesetzentwurf durch seine Zustimmung, Ablehnung oder durch Anrufung des Vermittlungsausschusses den weiteren Weg weist. Zwar wird gegenwärtig mit einer Zustimmung des Bundesrats zum Gesetzentwurf und damit auch zu den Neuregelungen in punkto Sanierungsgewinne Anfang Juni gerechnet. Aus Gründen der Rechtssicherheit hat der Gesetzgeber ein Inkrafttreten der Regelungen zur Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen jedoch unter den Vorbehalt der Zustimmung durch die EU-Kommission gestellt. Die gesetzlichen Bestimmungen treten damit erst an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommission beschließt, dass die Regelungen keine schädlichen Beihilfen darstellen. Diese Prüfung seitens der EU-Kommission kann einige Monate in Anspruch nehmen. Für die betroffenen Unternehmen und deren Berater bedeutet dies vorerst weitere Rechtsunsicherheit. Zur selben Zeit im BMF: Anwendungshinweise zu bisherigen verbindlichen Auskünften Auch das BMF lässt sich nicht so leicht aus dem Rennen werfen. Mit dem BMF-Schreiben vom 27.4.2017 nimmt es zum Beschluss des Großen Senats des BFH Stellung und klärt Anwendungsfragen im Zusammenhang mit dem sog. Sanierungserlass (BMF-Schreiben vom 27.3.2003 und 22.12.2009). Zusammengefasst gilt: In Fällen, in denen der Forderungsverzicht der Gläubiger bis zum 8.2.2017 vollzogen wurde, sind die Anwendungsschreiben weiterhin uneingeschränkt gültig. Wurde eine verbindliche Auskunft oder verbindliche Zusage der Finanzverwaltung zur Anwendung des Sanierungserlasses bis zum 8.2.2017 erteilt, sind auch diese regelmäßig nicht zurückzunehmen. Nach dem 8.2.2017 erteilte verbindliche Auskünfte bzw. verbindliche Zusagen sind nur dann nicht zurückzunehmen, wenn der Forderungsverzicht bis zur Entscheidung über die Rücknahme bereits vollzogen wurde. In allen übrigen Fällen sind Billigkeitsmaßnahmen (§ 163 Abs. 1 S. 2 AO, § 222 AO) nur noch unter Widerrufsvorbehalt vorzunehmen. Erlassentscheidungen (§ 227 AO) sind zurückzunehmen. Die Erteilung verbindlicher Auskünfte ist auch nach Veröffentlichung des BMF-Schreibens vom 27.4.2017 unter vorbezeichneter Bedingung grundsätzlich weiterhin möglich. Zudem bleibt die Gewährung von Billigkeitsmaßnahmen aus besonderen – außerhalb des sog. Sanierungserlasses liegenden – sachlichen oder persönlichen Gründen des Einzelfalls unberührt. Weitere Hinweise zur Neuregelung der Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen gibt Prof. Dr. Bert Kaminski im Editorial der Juni-Ausgabe der Verbandszeitschrift „Die Steuerberatung“. Stand: 10.5.2017 Lesen Sie hierzu auch: DStV begrüßt raschen Vorstoß des Bundesrats zur Steuerbegünstigung für Sanierungsgewinne


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