30.01.2017, Kategorie Archiv

Steuerberater müssen ab dem 1.2.2017 besondere Hinweispflichten für Verbraucherstreitigkeiten beachten

Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) eröffnet Unternehmern und Verbrauchern seit dem vergangenen Jahr die Möglichkeit, ihre Streitigkeiten außergerichtlich vor einer Verbraucherschlichtungsstelle beizulegen. Zu beachten ist, dass Unternehmer, und damit auch Steuerberater, ab dem 1.2.2017 besondere Hinweispflichten beachten müssen: Verbraucher sind ab diesem Zeitpunkt ausdrücklich darüber zu informieren, ob der Unternehmer bereit oder verpflichtet ist, an einem Verfahren zur Streitbeilegung vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (vgl. § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG). Für Steuerberater besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Teilnahme an einem solchen Streitbeilegungsverfahren nicht. Eine Teilnahme kann allenfalls auf freiwilliger Basis erfolgen. In jedem Fall müssen Steuerberater ihre Mandanten, soweit diese Verbraucher sind, nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG auf der Kanzleihomepage sowie in den verwendeten Allgemeinen Auftragsbedingungen zu diesem Thema informieren. Die Hinweispflicht besteht allerdings nach § 36 Abs. 3 VSBG nur für Kanzleien, die am 31. Dezember des Vorjahres mehr als zehn Beschäftigte hatten. Wenn sich der Steuerberater freiwillig für die Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren entschieden hat, muss in die Information der Mandanten zusätzlich auch ein Hinweis auf die entsprechende Verbraucherschlichtungsstelle aufgenommen werden (vgl. § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG). Zuständig ist in diesem Fall die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V, Straßburger Straße 8, 77694 Kehl (www.verbraucher-schlichter.de). Nach wie vor besteht für Steuerberater allerdings auch die Möglichkeit, anstelle des Schlichtungsverfahrens nach dem VSBG im Streitfall eine Vermittlung durch die zuständige Steuerberaterkammer nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 StBerG in Anspruch zu nehmen. Dies lässt allerdings die o.g. Hinweispflicht zum Schlichtungsverfahren nach dem VSBG nicht entfallen. Um mögliche Abmahnungen zu vermeiden, empfiehlt der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) daher allen Berufsangehörigen, die Hinweispflichten nach dem VSBG zu beachten und ihre Mandanten, soweit es sich um Verbraucher handelt, auf der Kanzleihomepage (z.B. im Impressum) sowie in den verwendeten Allgemeinen Auftragsbedingungen über die Bereitschaft bzw. Nichtbereitschaft zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren nach dem VSBG zu informieren. Eine Formulierung für den Fall der Nichtbereitschaft zur Teilnahme an einem solchen Verfahren kann etwa wie folgt lauten: „Information nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz: Es besteht keine Verpflichtung und keine Bereitschaft zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle.“ Für den Fall, dass trotz der obigen Ausführungen gleichwohl eine Bereitschaft zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren besteht, kann die entsprechende Formulierung z.B. lauten: „Information nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz: Es besteht die Bereitschaft, an Streitbeilegungsverfahren bei einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Zuständig ist in diesem Fall die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V, Straßburger Straße 8, 77694 Kehl (www.verbraucher-schlichter.de).“ Unabhängig von dieser allgemeinen Informationspflicht besteht nach dem Gesetz eine weitere Hinweispflicht für den Unternehmer, wenn mit einem Verbraucher im konkreten Fall eine Streitigkeit bereits entstanden ist (§ 37 VSBG). Das bedeutet, dass Steuerberater ihre Mandanten bei Eintritt des Streitfalls in Textform (§ 126b BGB) darüber unterrichten müssen, an welche Verbraucherschlichtungsstelle (s.o.) sie sich wenden können. Bei fehlender Bereitschaft zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren müssen Steuerberater die Mandanten auch hier entsprechend in Textform darüber informieren, dass sie zu einem solchen Verfahren weder bereit noch verpflichtet sind. Auch diese Informationspflicht gilt ab 1.2.2017. Stand: 27.1.2017


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