22.03.2017, Kategorie Archiv

Verschoben: Kirchensteuerabzugsverfahren im Betriebsvermögen erst ab 1.1.2020

Im Sommer 2016 hatte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) einen gleich lautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder zum elektronischen Verfahren zum Kirchensteuereinbehalt bei Kapitalerträgen veröffentlicht (BStBl. I 2016, S. 813). Neben den umfangreichen, die Praxis entlastenden Ausnahmeregelungen legten die Länder den Steuerpflichtigen jedoch auch ein Kuckucksei ins Nest, wie der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) in seiner DStV-Information vom 12.9.2016 berichtete. Demnach gilt die Kirchensteuerabzugspflicht nicht (mehr) nur für abgeltend besteuerte Kapitalerträge. Auch bei Betriebskonten natürlicher Personen und für Kapitalanlagen, die zum Betriebsvermögen oder Sonderbetriebsvermögen gehören, muss sie beachtet werden. Kritik wurde gehört Die breite Kritik gegen diese Verfahrensausweitung blieb erfreulicherweise nicht folgenlos. So erreichte den DStV jüngst die Information, wonach der o.g. Erlass in aktualisierter Fassung mit Datum vom 1.3.2017 im Bundessteuerblatt Teil 1 veröffentlicht wird. Zwar soll die Kirchensteuerabzugspflicht danach weiterhin nicht mehr nur für abgeltend besteuerte Kapitalerträge gelten, sondern z. B. auch für Betriebskonten natürlicher Personen und für Kapitalanlagen, die zum Betriebsvermögen oder Sonderbetriebsvermögen natürlicher Personen gehören. Gemäß der überarbeiteten Anwendungsregelung in Rz. 56 wird es aber nicht beanstandet, wenn die Regelung erst für Kapitalerträge berücksichtigt wird, die nach dem 31.12.2019 zufließen. Zusätzliche Bürokratie durch Erweiterung des Kirchensteuerabzugsverfahrens Die Ausweitung der Kirchensteuerabzugspflicht auf Betriebskonten/Betriebsvermögen geht für die betroffenen Gesellschaften mit erheblichen zusätzlichen bürokratischen Belastungen einher. Dass die Einbeziehung der Betriebskonten nur bei Einzelunternehmen und bei Personengesellschaften, bei denen allein Ehegatten oder Lebenspartner Gesellschafter sind (§ 51a Abs. 2c Satz 7 EStG), gelten soll, ändert hieran nichts. Andere Personenmehrheiten werden gemäß Rz. 37 vom automatisierten Verfahren nicht erfasst. In diesen Fällen fehlt es an der für die korrekte Berechnung der Kirchensteuer als Zuschlagsteuer notwendigen Kenntnis der Gesellschafteranteile. Eine Berücksichtigung kann daher erst nachgelagert im Zuge der Veranlagung der einzelnen Gesellschafter erfolgen. Nach Auffassung des DStV ist die vorbezeichnete Verfahrenserweiterung generell unnötig. Hierauf wies der Verband bereits in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf des Bürokratieentlastungsgesetzes II (S 10/16 vom 26.9.2016) hin. Kapitaleinkünfte, die wegen des Subsidiaritätsprinzip des § 20 Abs. 8 EStG zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit rechnen, werden ohnehin im Wege der zwingend stattfindenden Veranlagung erfasst (§ 149 Abs. 1 S. 1 AO i. V. m. § 25 Abs. 3 EStG). Es besteht folglich auch bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften, deren Gesellschafter allein Ehegatten oder Lebenspartner sind, kein Grund, einen Kirchensteuereinbehalt bereits im Kapitalertragsteuerverfahren vorzunehmen. Zudem geht bereits aus der Gesetzesbegründung zum Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BR-Drs. 253/11, S. 94) eindeutig hervor, dass das Kirchensteuerabzugsverfahren für abgeltend besteuerte Kapitalerträge eingeführt wurde. Darin heißt es ausdrücklich, dass „die Erhebung der Kirchensteuer bei nach dem Einkommensteuergesetz abgeltend besteuerten Kapitalerträgen bezüglich des Steuereinbehalts […] neu geregelt […] wird.“ Aufgeschoben ist nicht aufgehoben: Klarstellende gesetzliche Regelung erforderlich! Die Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung um zwei Jahre bis zum 31.12.2019 ist ein erster wichtiger Schritt, den zusätzlichen Bürokratieaufwand abzuwenden. Auf lange Sicht ist die Gefahr damit jedoch nicht gebannt. Der DStV fordert den Gesetzgeber daher weiterhin auf, § 51a EStG um eine klarstellende Regelung zu ergänzen, die diese neue Bürokratie-Baustelle gänzlich ausräumt. Stand: 15.3.2017 Lesen Sie hierzu u. a. auch: Gleich lautender Ländererlass zum KiStA-Verfahren veröffentlicht – Kuckucksei inklusive! Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Bürokratieentlastungsgesetz II)


Bisher keine Kommentare

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

9 + 1 =