18.08.2016, Kategorie Archiv Berufsrecht

Verschwiegenheit und Geheimhaltungspflichten sollen erhalten bleiben: Stellungnahme des DStV zur Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung

Die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) reformiert ab Mitte 2018 die Datenschutzvorschriften in Europa, enthält aber an wichtigen Stellen auch Spielräume für unterschiedliche nationale Regelungen. Der DStV fordert in seiner Stellungnahme E 08/16, dass die Möglichkeiten zum Erhalt der beruflichen Verschwiegenheit und der Geheimhaltungspflichten von Steuerberatern ausgenutzt werden. Beschränkung der Informationsrechte zur Sicherheit der Verschwiegenheit Im Rahmen ihrer Tätigkeit verarbeiten Steuerberater auch Daten von Dritten, beispielsweise Lieferanten und Kunden. Diese hätten nach der DSGVO jedoch ein Auskunftsrecht, das nicht nur die Information über die Daten selbst einschließt, sondern auch die Offenlegung des Verarbeitungszwecks sowie die Herkunft der Daten umfasst. Dies steht der Verschwiegenheitsverpflichtung des Steuerberaters entgegen. Untersuchungsbefugnis gefährdet Geheimhaltungsverpflichtung Den Aufsichtsbehörden, also im Falle von Deutschland den Landesdatenschutzbeauftragten, werden durch die DSGVO umfassende Untersuchungsbefugnisse eingeräumt. Diese beziehen sich insbesondere auf den Zugang zu allen personenbezogenen Daten sowie auf den Zugang zu den Geschäftsräumen und zu den Datenverarbeitungsanlagen. Der DStV fordert, dass das Mitgliedstaatenwahlrecht zur Beschränkung der Untersuchungsbefugnisse ausgeübt wird, da anderenfalls das Berufsgeheimnis und die Geheimhaltungspflicht des Steuerberaters in Gefahr sind. Die DSGVO ermöglicht schließlich einzelnen Berufsgruppen die Aufstellung von spezifischen Wohlverhaltensregeln. Der DStV regt mit Blick auf die Gewährleistung einer einheitlichen Berufsaufsicht an, dass die geforderte Überprüfung der Einhaltung dieser Regeln durch die Steuerberaterkammern vorgenommen wird. Die Stellungnahme E 08/16 finden Sie auf der Internetseite des DStV. Stand: 16.8.2016


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