14.09.2021, Kategorie Steuerrecht

Verspätungszuschläge – Besonderes Dilemma bei der Rentenbesteuerung

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Die Regelungen zur Festsetzung von Verspätungszuschlägen führen bei Rentnerinnen und Rentnern mitunter zu ungleichen Behandlungen. Dies entspricht aus Sicht des DStV nicht der Intention des Gesetzgebers. Er regt beim Bundesministerium der Finanzen eine angepasste Verwaltungsanweisung an.

 

Es kann schon vorkommen, dass eine Rentnerin oder ein Rentner über die Jahre nichtsahnend in die Pflicht zur Rentenbesteuerung rutscht. Die Gründe sind vielfältig. In einigen Fällen könnte der Tod des Lebenspartners dazu führen, in anderen reicht vielleicht schon die regelmäßige Rentenerhöhung.

 

Da eine verspätete Abgabe von Steuererklärungen regelmäßig automatische Verspätungszuschläge nach sich zieht, hat der Gesetzgeber – mit Blick auf Rentnerinnen und Rentner – eine besondere Verschonungsregelung vorgesehen. Vereinfacht gesagt, bedeutet diese: Fordert das Finanzamt von Rentnerinnen und Rentner, die bislang berechtigterweise davon ausgehen konnten, nicht erklärungspflichtig zu sein, Steuererklärungen nach, so fallen für die Vergangenheit keine Verspätungszuschläge an (§ 152 Abs. 5 Satz 3 AO). So weit, so gut.

 

Lässt die Rentnerin bzw. der Rentner jedoch die Steuerpflicht überprüfen und kommt selbstständig zu dem Ergebnis, Steuererklärungen (für weiter zurückliegende Veranlagungszeiträume) einreichen zu müssen, greift die gesetzliche Verschonungsregelung hingegen nicht. Diese Steuerpflichtigen sind dann beim Nachreichen von Steuererklärungen nach den regulären Fristen in der Regel mit Verspätungszuschlägen belastet.

 

Diese Ungleichbehandlung moniert der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) in seiner Stellungnahme S 07/21. Er schlägt entsprechende Anpassungen der Verwaltungsanweisungen vor. Konkret sollte das Finanzamt in den genannten kritischen Fällen automatisch eine rückwirkende Fristverlängerung gewähren. Schließlich sollten Rentnerinnen und Rentner, die selbstständig ihre Steuererklärungen nachreichen, genauso behandelt werden wie diejenigen, die erst nach Aufforderung des Finanzamts tätig werden.


Bereits (6) Kommentare

  • Gibt es zu dieser Stellungnahme schon eine Antwort der Finanzverwaltung.

    Wir haben gerade einen entsprechend beschriebenen Fall mit einer Steuernachzahlung in Höhe von 300 Euro und einem festgesetzten Verspätungszuschlag in Höhe von 425 Euro.

    • Sehr geehrter Herr Henning,

      vielen Dank für Ihre Nachfrage. Bedauerlicherweise hatte die Finanzverwaltung seinerzeit keinen Handlungsbedarf gesehen.

      Mit freundlichen Grüßen

  • Es ist doch ein Dilemma wie mit den Rentnern hier verfahren wird, denn oft werden diese auch gar nicht aufgefordert, sondern irgendwann einfach an ihre Erklärung „erinnert“ (Kein Verwaltungsakt!) und das 4 Jahre zurück bis dann der Bescheid da ist sind schnell mal 60 Monate a „25“ = 1.500 Euro fällig, mögl. auch bei 0,00 Bescheid! Kann doch nicht allen egal sein wenn es gerade die unteren Rentner betrifft die am Eingang der Besteuerung stehen und kalt erwischt werden.
    Auch ist es ganz klar ärgerlich wenn Rentner es bemerken und eine Erklärung zwar verspätet einreichen, allerdings handeln sie gesetzeskonform und werden trotzdem noch bestraft. Es sollte hier ein Zwang zur Aufforderung der Finanzverwaltung geben und nicht nach einer sie kommen aus der Steuerabgabe-Raus-Karte des Finanzamtes (wir wollen diese aus verfahrensökonomischen Grund nicht mehr bis auf weiteres haben), selber immer in der Verpflichtung zu sein unter den gleichen Umständen unaufgefordert seiner Pflicht nach kommen zu müssen.

  • Auch ich habe einen Fall, dass eine Rentnerin von 84 Jahren jetzt für 2018 Versp.zuschl. von 750 € zahlen muss und für 2019 noch 450 €. Sie hat auch selbst abgegeben, ohne Aufforderung vom FA.

    Die festgesetzte Steuer beträgt in 2018 = 367 € / Versp.zuschlag 750 € + Zinsen 17 €.
    Die festgesetzte Steuer für 2019 beträgt 495 € / Versp.zuschlag 450 € + Zinsen 11 €.

    Das kann doch nicht ernsthaft gewollt sein. Aus insgesamt 862 € festzusetzender Steuer muss die Dame jetzt insgesamt 2.090 € zahlen !!

    Gibt es hier tatsächlich auch aktuell keine neue Regelung?

    • Liebe Frau Wagner,

      vielen Dank für Ihren Input aus der Praxis. Die Regelung des § 152 AO hat nach wie vor unverändert Bestand. Die Verfügung des Bayerischen Landesamtes für Steuern vom 24.3.2021 – S 0323.1.1-2/18 St 43 – enthält unter 7.2 einen Hinweis zum Thema. Je nachdem, wo ihre Mandantin wohnt, könnte dies nützlich sein. Sonst könnten Sie prüfen, ob der Erlass nach § 227 AO in Frage kommen könnte.

      Mit freundlichen Grüßen

      Ihre DStV-Webredaktion

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