05.06.2015, Kategorie Archiv

Wirtschaftsprüfung: Gesetzentwurf zu prüfungsbezogenen Änderungen des HGB – Licht und Schatten

Der DStV äußert sich in seiner Stellungnahme B 08/15 zum Referentenentwurf eines Abschlussprüfungsreformgesetzes (AReG), dass die prüfungsbezogenen Änderungen der europäischen Vorgaben regelt. Hauptkritikpunkt sind die Vorschriften zum Bestätigungsvermerk bei Prüfungen mittelständischer Unternehmen. Positiv: Zeiträume für Prüferrotation maximal gewählt Die in der Abschlussprüferverordnung eingeführte verpflichtende Prüferrotation bei Unternehmen von öffentlichem Interesse lässt den Mitgliedsstaaten Spielraum bei der Festlegung der zulässigen Mandatszeit. Das BMJV hat in seinem Entwurf die höchst zulässigen Zeiten gewählt. Der DStV unterstützt diesen Vorschlag. Positiv: Verbotene Nichtprüfungsleistungen auf Mindestmaß Für Abschlussprüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse sieht die betreffende EU-Verordnung einen Katalog an Nichtprüfungsleistungen vor, der nicht in nennenswertem Umfang neben der Prüfung erbracht werden darf. Das BMJV hat sich gegen die Möglichkeit entschieden, diesen Katalog auszuweiten. Damit bleiben für Mandanten wichtige Dienstleistungen aus einer Hand möglich. Negativ: Erweiterung des Bestätigungsvermerks auch für Prüfungen von Mittelständlern Ohne verpflichtende Vorgabe schreibt das BMJV aus Gründen der Einheitlichkeit für den Bestätigungsvermerk ähnliche Informationen vor, wie diese für die Bestätigungsvermerke von Unternehmen von öffentlichem Interesse verpflichtend sind. Diese gehen sowohl über die Anforderungen der EU-Verordnung, als auch über die zukünftig verpflichtend anzuwendenden internationalen Prüfungsstandards ISA hinaus. Ein Bestätigungsvermerk kann somit leicht drei Seiten erreichen und höchst individualisierte Informationen enthalten. Dies führt zu einem nicht unerheblichen Mehraufwand und Haftungsrisiko für den Prüfer, außerdem zu Kostensteigerungen sowie zur ungewollten Preisgabe interner Informationen beim Unternehmen. Der DStV lehnt diesen Vorstoß daher strikt ab. Hintergrund Die Abschlussprüferverordnung (EU) Nr. 537/2014 und –richtlinie 2014/56/EU regeln sowohl berufsrechtliche, als auch prüfungsbezogene Rahmenbedingungen. Die Vorgaben sind bis zum 17.6.2017 in nationales Recht umzusetzen bzw. gelten ab diesem Tag verbindlich. Stand: 5.6.2015


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